Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 19)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Stuttgart 18.11.2019, 20 W 26/18 – „Porsche SE“
Auskunftserzwingungsverfahren, Bindungswirkung der Entscheidung über Zulassung der Beschwerde

Lässt das LG in seiner Entscheidung über das Auskunftsrecht die Beschwerde nicht zu, ist es daran gebunden und eine nachträgliche Zulassung infolge einer Gegenvorstellung ist nicht statthaft, wenn die Zulassung nicht willkürlich unterblieben ist und keine unzumutbare, sachlich nicht mehr zu rechtfertigende Verkürzung des Instanzenzugs vorliegt.
(amtl.)


OLG Stuttgart 7.10.2019, 20 U 2/18 – „Porsche SE“
Anfechtung des Entlastungsbeschlusses der Hauptversammlung bei Verletzung der Auskunftspflicht

1. Zur Beurteilung der Erforderlichkeit von Fragen der Aktionäre zur Entscheidung über den Antrag auf Entlastung der Verwaltungsmitglieder in der Hauptversammlung.

2. Im Rahmen des Dieselskandals betreffen Fragen der Aktionäre nach Maßnahmen der Verwaltung, nachdem der Skandal bekannt geworden ist, Angelegenheiten der betroffenen Gesellschaften. Die Beantwortung derartiger Fragen ist nur entbehrlich, soweit die getroffenen Maßnahmen dem Geschäftsbericht der Gesellschaften entnommen werden können. Fehlt es daran, so müssen die Fragen nach den ergriffenen organisatorischen Maßnahmen in der Hauptversammlung vollständig beantwortet werden.
(alle nicht amtl.)


BFH 15.10.2019, VII R 31/17
Aufrechnung des Finanzamts mit Erstattungsansprüchen aus Umsatzsteuer bei nicht erkannter Organschaft im Insolvenzverfahren

Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Umsatzsteuer wird auch dann im insolvenzrechtlichen Sinne bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, wenn diese im Fall einer nicht erkannten Organschaft zunächst gegen die Organgesellschaft festgesetzt und von dieser auch entrichtet worden sind.
(amtl.)


BFH 11.7.2019, I R 13/18
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Ein-bringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
(amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.05.2020 10:36
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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