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Deutscher Corporate Governance Kodex 2020 - Grundlegende Kodexreform: Einführung von Grundsätzen und Stärkung der Unabhängigkeit (Roth, AG 2020, 278)

Der Deutsche Corporate Governance Kodex wurde mit der Neufassung 2020 grundlegend reformiert. Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat den Kodex gestrafft, gänzlich neu strukturiert und Grundsätze eingeführt. Inhaltliche Schwerpunkte der Neufassung sind die Unabhängigkeit sowie die Vergütung. Die Kodexkommission hat die Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder gestärkt. Es sollen mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter von der Gesellschaft und vom Vorstand unabhängig sein, eingeführt wurden weiter Kriterien zur Beurteilung der Unabhängigkeit.

I. Einleitung

II. Struktur, Berichtspflichten und Entstehung des Kodex 2020

1. Einführung von Grundsätzen guter Unternehmensführung

a) Grundsätze als Strukturelement

b) Grundsätze als allgemeine Regeln guter Corporate Governance

c) Verzicht auf eine Erläuterungspflicht

2. Berichterstattung in der Erklärung zur Unternehmensführung

3. Konsultation und Erläuterungen der Kodexkommission

4. Thematische Gliederung, Zielsetzung, Umfang und Präambel des Kodex

a) Allgemeines

b) Zielsetzung des Kodex

c) Umfang des Kodex

d) Präambel

III. Die neuen Abschnitte des Kodex

1. Leitung und Überwachung (A.), mit Hauptversammlung und Investorendialog

a) Geschäftsführungsaufgabe des Vorstands (A.I.)

b) Überwachungsaufgaben des Aufsichtsrats (A.II.)

c) Funktion der Hauptversammlung (A.III.)

2. Besetzung des Vorstands (B.)

3. Zusammensetzung des Aufsichtsrats (C.)

a) Allgemeine Anforderungen (C.I.)

aa) Zusammensetzung des Gesamtaufsichtsrats

bb) Genügend Zeit: Anzahl von Aufsichtsratsmandaten

b) Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder (C.II.)

c) Wahlen zum Aufsichtsrat (C.III).

4. Arbeitsweise des Aufsichtsrats (D.)

a) Geschäftsordnung (D.I.)

b) Zusammenarbeit im Aufsichtsrat und mit dem Vorstand (D.II.)

aa) Allgemeine Anforderungen (D.II.1.)

bb) Ausschüsse (D.II.2.)

cc) Information (D.II.3.)

dd) Sitzungen und Beschlussfassung (D.II.4.): Tagen ohne den Vorstand

c) Zusammenarbeit mit dem Abschlussprüfer (D.III.)

d) Aus- und Fortbildung (D.IV.)

e) Selbstbeurteilung (D.V.)

5. Interessenkonflikte (E.)

6. Transparenz und externe Berichterstattung (F.)

7. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (G.)

IV. Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder

1. Anzahl und Identifikation unabhängiger Aufsichtsratsmitglieder

a) Hälfte der Anteilseignervertreter unabhängig von Gesellschaft und Vorstand (C.7 Abs. 1)

b) Angemessene Anzahl auch vom kontrollierenden Aktionär unabhängiger Aufsichtsräte (C.6)

c) Mindestzahl vom kontrollierenden Aktionär unabhängiger Anteilseigervertreter (C.9 Abs. 1)

d) Einschätzung der Unabhängigkeit durch den Aufsichtsrat (C.6 und C.7)

e) Transparenz: Anzahl und Namen unabhängiger Aufsichtsräte (C.1 Satz 5),

2. Kriterien für die Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand (C.7 Abs. 2)

a) EU-Empfehlung und internationale Praxis

b) Kriterienkatalog für die Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand (C.7 Abs. 2)

c) Die einzelnen Kriterien nach Empfehlung C.7 Abs. 2 Unterabs. 2

aa) In den zwei Jahren vor der Ernennung Vorstandsmitglied der Gesellschaft

bb) Wesentliche Geschäftsbeziehung

cc) Familienangehöriger eines Vorstandsmitglieds

dd) Lange Aufsichtsratszugehörigkeit (12 Jahre)

d) Transparenz einer Abweichung vom Katalog (C.8)

3. Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär

a) Kriterien für die Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär (C.9 Abs. 2)

b) International und Investoren: Unabhängigkeit auch von signifikanten Aktionären

4. Unabhängigkeit besonderer Funktionsträger (C.10)

5. Weitere Unabhängigkeitsanforderungen im Kodex

a) Angaben bei der Wahl zum Aufsichtsrat (C.13)

b) Ehemalige Vorstandsmitglieder (C.11), Wettbewerber (C.12)

V. Vergütung

1. Struktur und Änderungen

a) Struktur

b) Änderungen im Vergleich zum Kodex 2017 sowie zum Vorschlag der Kommission

2. Vergütungssystem für den Vorstand (G.I.1.)

3. Festlegen der konkreten Gesamtvergütung des Vorstands (G.I.2.)

4. Festsetzen der Höhe der variablen Vergütungsbestandteile (G.I.3.)

5. Leistungen bei Vertragsbeendigung des Vorstands (G.I.4.)

6. Vergütung des Aufsichtsrats (G.II.)

7. Berichterstattung (G.III.)

VI. Bewertung und Ausblick
 

I. Einleitung
1
Nach einer langen Konsultations- und Überarbeitungsphase wurde die Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex am 20.3.2020 im Amtlichen Teil des Bundesanzeigers verkündet. Abgelöst wurde damit der Kodex aus dem Jahr 2017, der für deutsche Verhältnisse ungewöhnlich lange gegolten hatte. Die Konsultation zum Kodex 2020 begann bereits im Folgejahr, im November 2018. Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 beruht auf dem Beschluss der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex vom 9.5.2019 sowie der notwendigen und das Verfahren verlängernden Einarbeitung des ARUG II durch Beschluss im Dezember 2019, das Einreichen des Kodex beim BMJV zur Prüfung erfolgte im Januar 2020. International wurde im Jahr 2020 mit nur geringfügigen Änderungen auch der Österreichische Corporate Governance Kodex sowie der französische Corporate Governance Kodex neu gefasst, deren Struktur erhalten blieb.

2
Die Revision des Deutschen Corporate Governance Kodex folgt auf die grundlegende Revision des in Kontinentaleuropa vorbildhaften niederländischen Corporate Governance Kodex im Jahre 2016 und die Weiterentwicklung des für Europa stilbildenden UK Corporate Governance Code im Jahre 2018. Bis zur Neufassung 2020 blieb die Grundstruktur des Deutschen Corporate Governance Kodex unberührt, im Vereinigten Königreich wurde diese beim Übergang vom Cadbury Report zum Combined Code sowie zum UK Corporate Governance Kodex bereits häufiger geändert. Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat internationale institutionelle Investoren im Blick, deren eigene Grundsätze insbesondere über die Vorfassung teilweise weit hinausgehen. Für die Hauptversammlungssaison 2020 in Deutschland bzw. generell in Kontinentaleuropa neu gefasst wurden die Corporate Governance Richtlinien der bedeutenden Stimmrechtsberater, also des Institutional Shareholder Services (ISS) sowie von Glass Lewis.

3
Der Deutsche Corporate Governance Kodex 2020 wurde gegenüber dem Entwurf neu gegliedert und umfasst nach der gestrafften Präambel nun wie in der bislang geltenden Fassung sieben Abschnitte. Behandelt werden zunächst die Aufgaben der Leitung und Überwachung (A.), die Besetzung des Vorstands (B.), die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (C.), die Arbeitsweise des Aufsichtsrats (D.), Interessenkonflikte (E.), Transparenz und externe Berichterstattung (F.) sowie die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat (G.). Die gemeinsamen Bestimmungen zu Leitung und Überwachung (A.) sowie zu Interessenkonflikten, Transparenz, externer Berichterstattung und zur Vergütung (E.-G.) bilden so eine Klammer und rahmen zugleich die Vorschriften zum Vorstand (Besetzung, B.) sowie zum Aufsichtsrat (Zusammensetzung, C., Arbeitsweise, D.) ein.

4
Gänzlich neu ist die Einführung von Grundsätzen, die zunächst dargestellt und eingeordnet werden sollen (unten II.1., Rz. 5 ff.). Die Berichterstattung zur Corporate Governance soll künftig in der Erklärung zur Unternehmensführung erfolgen (unten II.2., Rz. 12 ff.). Die Konsultation (unten II.3., Rz. 16 ff.) hat durchaus zu Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Kodexkommission geführt. Neu ist die Gliederung (unten II.4., Rz. 19 ff.), weshalb insbesondere die Neuerungen des Kodex im Zusammenhang der neuen Abschnitte dargestellt werden sollen (unten III., Rz. 27 ff.). Vertieft eingegangen wird auf die beiden inhaltlichen Schwerpunkte der Kodexreform, die Unabhängigkeit und die Vergütung. Bei der Unabhängigkeit (dazu unten IV., Rz. 57 ff.) erfolgte eine Anpassung an internationale Standards und stellt sich die Frage, ob die Unternehmen künftig bei Befolgung des Kodex mit Zustimmung der Investoren rechnen können. Darzustellen ist schließlich die in der Konsultation äußerst kontrovers diskutierte Neuregelung der Vergütung (unten V., Rz. 81 ff.).

II. Struktur, Berichtspflichten und Entstehung des Kodex 2020
1. Einführung von Grundsätzen guter Unternehmensführung
a) Grundsätze als Strukturelement

5
Mit der Neufassung des Kodex gibt die Regierungskommission die Kategorie der gesetzesbeschreibenden Elemente auf und führt als Funktionsnachfolger Grundsätze guter Corporate Governance ein. Nach Präambel Abs. 4 des Deutschen Corporate Governance Kodex geben die Grundsätze wesentliche rechtliche Vorgaben verantwortungsvoller Unternehmensführung wieder und dienen ...
 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.05.2020 16:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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