Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 20)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

EuGH 27.2.2020, C-405/18 – Aures
Wegzugbesteuerung bei Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft

1. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Sitzverlegung ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt, auf diesen Artikel berufen kann, um dagegen vorzugehen, dass ihr in dem anderen Mitgliedstaat die Übertragung der vor der Sitzverlegung angefallenen Verluste verwehrt wird.

2. Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, der zufolge es einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz und damit ihre Steueransässigkeit in diesen Mitgliedstaat verlegt hat, verwehrt ist, einen steuerlichen Verlust geltend zu machen, der vor der Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes in einem anderen Mitgliedstaat, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz beibehält, angefallen ist.
(alle amtl.)


KG 9.3.2020, 2 U 80/19
Zwangseinziehung oder -abtretung in GmbH-Satzung; Verstoß gegen gesellschaftsrechtliche Treuepflicht

Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.
(amtl.)


OLG Frankfurt 3.2.2020, 5 AktG 1/19
Anwendung der Zivilprozessordnung auf das Freigabeverfahren, Rücknahme des Antrags

1. Das Freigabeverfahren ist ein besonderes Eilverfahren, auf das die §§ 935 ff. ZPO partiell entsprechend anwendbar sind.

2. § 269 ZPO ist auf die Zurücknahme des Antrags im Freigabeverfahren nicht anwendbar, so dass die Zurücknahme nicht der Einwilligung der Antragsteller bedarf.

3. Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung eines Freigabeverfahrens steht einer Wiederholung des Antrags nicht entgegen.
(alle nicht amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.05.2020 11:10
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite