Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 21)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

VG Frankfurt/M. 26.3.2020, 5 L 744/20.F
Untersagung der Durchführung einer Hauptversammlung angesichts der Corona-Krise

Ein Aktionär kann auch in der Corona-Krise nicht von einer Gemeinde zum Schutz der Gesundheit der Aktionäre Maßnahmen zur Verhinderung einer lediglich für die Zukunft geplanten Hauptversammlung einer AG verlangen, weil unter den gegebenen Umständen nicht absehbar ist, wann und unter welchen Bedingungen eine Hauptversammlung tatsächlich durchgeführt werden wird oder durchgeführt werden kann.
(nicht amtl.)


BFH 20.11.2019, XI R 42/18
Betriebsausgabenabzug der an einen Pensionsfonds entrichteten Leistungen beim sog. Kombinationsmodel

1. Kommt es im Rahmen des sog. Kombinationsmodells dazu, dass der bereits erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft (sog. Past-Service) auf einen Pensionsfonds übergeht und der noch zu erdienende Teil (sog. Future-Service) zugleich auf eine Unterstützungskasse übertragen wird, können die an den Pensionsfonds zur Übernahme der bestehenden Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft entrichteten Leistungen nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG als Betriebsausgaben nicht im Umfang der in der Steuerbilanz insgesamt aufzulösenden Pensionsrückstellung abgezogen werden, sondern nur soweit die Auflösung dieser Rückstellung auf den bereits erdienten Teil der Anwartschaft entfällt (Parallelentscheidung zu BFH, Urt. v. 20.12019 – XI R 52/17).

2. Bei verschiedenen gegenüber einem Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung jeweils erteilten Pensionszusagen mit jeweils unterschiedlichen Pensionsaltern nach Wahl des Berechtigten ist hinsichtlich des jeweiligen Finanzierungsendalters auf den in den einzelnen Zusagen festgelegten Leistungszeitpunkt abzustellen.
(alle amtl.)


BFH 11.7.2019, I R 13/18
Gewerbesteuerpflicht des Einbringungsgewinns II

Bringt eine natürliche Person ihren gesamten Anteil an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft in eine Kapitalgesellschaft zum Buchwert ein und veräußert diese einen miteingebrachten Kapitalgesellschaftsanteil innerhalb der Sperrfrist, so unterliegt der hierdurch ausgelöste Einbringungsgewinn II nicht der Gewerbesteuer, wenn auch die Einbringung zum gemeinen Wert nicht gewerbesteuerpflichtig gewesen wäre.
(amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.05.2020 10:30
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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