Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 23)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

LSG Baden-Württemberg 19.7.2019, L 10 BA 282/19
Zur abhängigen Beschäftigung eines GmbH-Fremdgeschäftsführers bei Ausschluss der Weisungsunterworfenheit

Der Geschäftsführer einer GmbH ohne Anteile am Gesellschaftsvermögen (Fremdgeschäftsführer) ist bei der GmbH auch dann abhängig tätig (Beschäftigter), wenn in seinem Geschäftsführervertrag jegliche Weisungsunterworfenheit, auch der Gesellschafterversammlung gegenüber, ausgeschlossen wird. Diese schuldrechtliche Stellung (Dienstvertrag) ist von der gesellschaftsrechtlichen Organstellung als Geschäftsführer, die durch ein umfassendes Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung geprägt wird (§ 37 GmbHG), zu trennen. Beide Rechtsverhältnisse stehen rechtlich selbstständig nebeneinander und sind rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweiligen, dafür geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(amtl.)


LG München I 19.12.2019, 5HK O 12082/18
Beschluss über Entsenderecht, Grenzen, Treuepflicht

1. Ein Widerspruch i.S.d. § 245 Nr. 1 AktG muss nicht begründet werden.

2. Der Beschluss über ein Entsenderecht einer juristischen Person in den Aufsichtsrat ist dann nicht hinreichend bestimmt und damit anfechtbar, wenn es mehrere Gesellschaften mit derselben Firma gibt und weder der Geschäftssitz noch eine HRB-Nummer genannt werden, aus der sich eindeutig die entsendeberechtigte Gesellschaft ergibt.

3. Ein Beschluss über das Entsenderecht in den Aufsichtsrat verletzt § 53a AktG in Verbindung mit der Treuepflicht der Aktionäre, wenn das Entsenderecht unabhängig vom Umfang des Aktienanteils besteht und auch bei einem verschwindend kleinen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft ausgeübt werden kann.
(alle amtl.)


OLG München 11.3.2020, 31 Wx 341/17
Bestimmung der Barabfindung; Delisting; Kostentragung im Spruchverfahren

1. Haben die in einem Spruchverfahren gestellten Anträge auf Erhöhung der Abfindung/des Ausgleichs in der Hauptsache keinen Erfolg, kommt nach der Regelung des § 15 Abs. 2 SpruchG („unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs“) grundsätzlich auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nicht in Betracht.

2. Soll dennoch eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin erfolgen, bedarf es hierzu einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, zu welchen insbesondere auch das Verfahrensverhalten der Beteiligten einschließlich ihrer Vergleichsbereitschaft, der Informationsfluss und etwaige Abweichungen zwischen festgesetzter Abfindung/festgesetztem Ausgleich und tatsächlichem Unternehmenswert gehören. Der bloße Hinweis auf das dem Spruchverfahren typischerweise innewohnende Informationsgefälle und den durch die Prüferanhörung bzw. Beweisaufnahme erfolgten gesteigerten Erkenntnisgewinn ist insofern nicht ausreichend.
(alle amtl.)


BFH 18.9.2019, III R 3/19
Gewerbesteuerzerlegung, Betriebsführungsgesellschaft und Betriebsstätte

1. NV: Für gewerbesteuerliche Zwecke ist auf den Betriebsstättenbegriff zurückzugreifen (ständige Rechtsprechung).

2. NV: Eine Betriebsstätte i.S.v. § 12 Satz 1 AO erfordert eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.06.2020 11:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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