OLG Stuttgart 15.7.2020, 20 U 47/19

Mitglied des Beirats einer Investment-KG kann auch eine juristische Person sein

Mitglied des fakultativen Beirats einer extern verwalteten geschlossenen Investmentkommanditgesellschaft kann auch eine juristische Person (hier: eine AG) sein. § 153 Abs. 3 KAGB ist auf die extern verwaltete InvKG weder unmittelbar noch analog anwendbar.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine AG und verfolgt einen Antrag auf Feststellung gegen die Beklagte, dass sie in deren Anlegerbeirat gewählt wurde. Das LG hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin sei mit dem Gesellschafterbeschluss vom 19.6.2018 nicht wirksam als Anlegerbeirätin bestellt worden, da die Wahl einer juristischen Person als Beirat der Beklagten analog § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG unzulässig sei. Zwar sei § 100 Abs. 1 S. 1 AktG auf die Beklagte nicht unmittelbar anwendbar. Auch die Verweisung in § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB auf § 100 Abs. 1 S. 1 AktG sei nicht unmittelbar anwendbar. § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG seien auf den von einer extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft gebildeten Beirat aber entsprechend anzuwenden.

Eine planwidrige Regelungslücke liege vor, da es bei der extern verwalteten Investmentkommanditgesellschaft an einer § 153 Abs. 3 KAGB entsprechenden Regelung fehle. Aus dem Wortlaut des § 153 Abs. 3 S. 1 KAGB könne nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, die Besetzung eines fakultativen Beirats bei der [extern] verwalteten Investmentkommanditgesellschaft richte sich ausschließlich nach den Regelungen des Handelsrechts und sei der freien Disposition der Gesellschafter überlassen.

Die Mitgliedschaft in der Fondsgesellschaft qualifiziere nicht ohne Weiteres zur Mitgliedschaft in einem Beirat. Die Ungleichbehandlung der Gesellschafter hinsichtlich der Möglichkeit, Beiratsmitglied zu werden, sei vom Gesetzgeber vorgesehen und deshalb gerechtfertigt. Im Übrigen stehe es der juristischen Person offen, eine natürliche Person ihres Vertrauens zur Wahl als Beiratsmitglied vorzuschlagen.

Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG das Urteil abgeändert.

Die Gründe:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin zum Anlegerbeirat der Beklagten gewählt wurde.

Der Wirksamkeit der Wahl der Klägerin zum Anlegerbeirat stehen § 153 Abs. 3 S. 2, § 18 Abs. 2 S. 4 KAGB, § 100 Abs. 1 S. 1 AktG, nach denen nur natürliche Personen als Mitglieder des Aufsichtsrats oder Beirats in Betracht kommen, nicht entgegen. Denn § 153 Abs. 3 KAGB gilt nur für die intern verwaltete geschlossene Publikums-Investmentkommanditgesellschaft. Auf die extern verwaltete InvKG ist die Vorschrift weder unmittelbar noch analog anwendbar. Der unmittelbaren Anwendung der Vorschrift auf die extern verwaltete InvKG steht der klare Wortlaut entgegen. Für eine Analogie fehlt es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke.

Die Argumentation des LG, das eine planwidrige Regelungslücke bejaht, obwohl es erkannt hat, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die extern verwaltete InvKG kein Regelungsbedürfnis gesehen hatte, ist nicht tragfähig. Die Verwaltung erfolgt bei der extern verwalteten InvKG durch eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei der gem. § 18 Abs. 2 KAGB ein Aufsichtsrat oder Beirat zu bilden ist. Die externe KVG wird von dem Investmentvermögen oder im Namen des Investmentvermögens bestellt und ist auf Grund dieser Bestellung für die Verwaltung des Investmentvermögens verantwortlich (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 KAGB).

Bei der Einführung von § 153 Abs. 3 KAGB hat sich der Gesetzgeber hierauf bezogen (vgl. Begr. RegE v. 6.2.2013 zu § 153 Abs. 3 KAGB, BT-Drs. 17/12294, S. 251). Mit der Regelung sollte die intern verwaltete, geschlossene Publikumsinvestment-KG aus Gründen des Anlegerschutzes der extern verwalteten, geschlossenen Publikumsinvestment-KG gleichgestellt werden. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber für die extern verwaltete InvKG kein Regelungsbedürfnis angenommen und die Einrichtung eines Beirats insoweit jedenfalls nicht für zwingend hielt. Ein zwingendes Bedürfnis für die Einrichtung eines solchen Gremiums, wie es § 153 Abs. 3 KAGB voraussetzt, ist bei der extern verwalteten InvKG auch nicht erkennbar. Dem Anlegerschutz ist bereits durch den bei der KVG gemäß § 18 Abs. 2 KAGB zu bestellenden Aufsichtsrat oder Beirat hinreichend Rechnung getragen.

Der bei der Beklagten in § 20 GesV vorgesehene Anlegerbeirat ist zulässig. Die Einrichtung eines fakultativen Beirats wird bei Kommanditgesellschaften, insbesondere Publikums-KG, zu denen auch extern verwaltete InvKG zählen, allgemein für zulässig erachtet. Bei der extern verwalteten InvKG können nach zutreffender Ansicht juristische Personen als Mitglieder eines fakultativen Beirats jedenfalls dann bestellt werden, wenn die Satzung der Gesellschaft dies zulässt.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 05.08.2020 08:36
Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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