Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 35)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 18.12.2019, 22 W 52/19
Auch Geschäftsführer, der nicht mehr im Handelsregister eingetragen ist, kann u.U. wirksam Gesellschafterversammlung einberufen

1. Für die registerrechtliche Prüfung der Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses über eine Geschäftsführerstellung ist bezüglich des Gesellschafterbestands grundsätzlich von der zuletzt in den Registerordner aufgenommenen Gesellschafterliste auszugehen. Davon ist aber dann nach § 242 BGB eine Ausnahme zu machen, wenn die Liste unter Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung eingereicht worden ist

2. Auch der Geschäftsführer, der nicht mehr in das Handelsregister eingetragen ist, kann wirksam eine Gesellschafterversammlung einberufen.


OLG Düsseldorf 8.6.2020, 26 W 7/20 (AktE)
Keine Ablehnung der sachverständigen Prüfer wegen Befangenheit durch die Antragsteller eines Spruchverfahrens

Den Antragstellern eines Spruchverfahrens steht kein Recht auf Ablehnung des sachverständigen Prüfers oder der für ihn tätigen Wirtschaftsprüfer aus §§ 17 SpruchG, § 30 Abs. 1 FamFG, § 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2 ZPO zu.


BFH 4.2.2020, IX R 7/18
Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften; Veräußerungspreis; Aktienoptionsrecht

1. NV: Verändert sich der Wert der Gegenleistung nach vollständiger Erfüllung der Gegenleistungspflicht, beeinflusst dies die Höhe des Veräußerungspreises grundsätzlich nicht mehr. Anders ist dies nur, wenn der Rechtsgrund für die spätere Änderung im ursprünglichen Rechtsgeschäft bereits angelegt war.

2. NV: Der Rechtsgrund für die spätere Änderung ist im ursprünglichen Rechtsgeschäft u.a. dann angelegt, wenn diese auf einem dem Veräußerungsvorgang selbst anhaftenden Mangel beruht.

3. NV: Eine nachträgliche Leistung, die Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts ist, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück.

4. NV: Ist die Gegenleistungspflicht mit Einräumung eines Aktienoptionsrechts bereits vollständig erfüllt, ist die spätere Ausübung des Optionsrechts regelmäßig nicht mehr im ursprünglichen Rechtsgeschäft angelegt und wirkt dann auch nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Veräußerungsgewinns zurück.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.08.2020 13:05
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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