Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 38)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Dresden 29.5.2020, 8 W 350/20
Zur Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO

1. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO kann regelmäßig nicht unter Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB abgelehnt werden.

2. Zu den Anforderungen an eine Gefahr im Verzug i.S.d. § 57 Abs. 1 ZPO.
(alle amtl.)


OLG Stuttgart 12.11.2019, 1 U 247/18
Feststellungsinteresse des GmbH-Geschäftsführers; Feststellung der Unwirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses; Widerruf der Bestellung bei Aufhebungsvereinbarung

1. Bestellung und Anstellung eines GmbH-Geschäftsführers stehen trotz der dogmatischen Trennung in einem engen tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang.

2. Eine Aufhebungsvereinbarung zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft kann daher nach §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen sein, dass die rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien umfassend beendet werden sollen.
(alle nicht amtl.)


BFH 4.2.2020, IX R 23/19
Keine Verzinsung eines Erstattungsbetrags nach dem StraBEG

Ein auf der Grundlage des StraBEG vom 23.12.2003 (BGBl. I 2003, 2928) an das FA gezahlter und später teilweise wieder erstatteter Betrag unterliegt nicht der Verzinsung nach § 233a AO.
(amtl.)


FG Düsseldorf 20.5.2020, 7 K 820/17 GE
Bestimmung des herrschenden Unternehmens bei Anwendung des § 6a GrEStG

1. An den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des herrschenden Unternehmens sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Es reicht aus, wenn das herrschende Unternehmen über die Beteiligung am abhängigen Unternehmen am Markt teilnimmt.

2. Der Anwendungsbereich des § 6a GrEStG ist nicht auf Unternehmen i.S.d. UStG beschränkt.

3. Auch die Verschmelzung einer Tochter- auf eine Muttergesellschaft bzw. auf einen Alleingesellschafter als natürliche Person unterfällt dem Anwendungsbereich des § 6a GrEStG und führt zur Steuerbegünstigung, auch wenn dadurch der Konzern beendet wird.

4. Das herrschende Unternehmen muss nicht stets der oberste Rechtsträger in der Beteiligungskette (und damit in der Regel die Konzernspitze) sein. Vielmehr kann herrschendes Unternehmen auch eine weitere, von der Konzernspitze abhängige, Gesellschaft in Bezug auf nachfolgende Gesellschaften sein, wenn diese abhängige Gesellschaft ihrerseits die weiteren Voraussetzungen des § 6a GrEStG erfüllt.
(alle nicht amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.09.2020 11:36
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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