Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 40)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 26.6.2020, 4 U 134/18
Zum Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung für Ersatzansprüche wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife

1. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass Ersatzansprüche wegen verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife nicht unter den Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung fallen, die bedingungsgemäß Deckung nur dann vorsieht, wenn versicherte Personen für einen Vermögensschaden haftpflichtig gemacht werden.

2. Eine Eigenschadenklausel, wonach kein Versicherungsschutz für denjenigen Teil des Anspruchs besteht, welcher der Beteiligung der versicherten Person, die eine Pflichtverletzung begangen hat, an der Versicherungsnehmerin entspricht, ist wirksam. Diese Klausel findet auch auf Ansprüche des Insolvenzverwalters nach § 64 GmbHG An-wendung.

3. Der D&O-Versicherer handelt treuwidrig, wenn er sich im Prozess auf die fehlende Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über die Deckungsansprüche des Geschäftsführers beruft, nachdem er zuvor mit dem Insolvenzverwalter über die behaupteten Ansprüche korrespondiert hat ohne dessen fehlende Verfügungsbefugnis einzuwenden.
(alle amtl.)


BGH 30.6.2020, II ZR 8/19
Besonderer Vertreter, Bestellung, Zuständigkeit

1. Ein selbständiger Beschluss über die Bestellung eines besonderen Vertreters, dem ein wirksamer oder als wirksam zu behandelnder Beschluss zur Geltendmachung der Ersatzansprüche zugrunde liegt, ist nicht wegen des Fehlens von Anhaltspunkten für das Bestehen von Ersatzansprüchen anfechtbar.

2. Konzernrechtliche Haftungsansprüche nach §§ 309, 317 AktG gehören zu den Ersatzansprüchen gem. § 147 Abs. 1 Satz 1 AktG.
(alle amtl.)


OLG Karlsruhe 25.5.2020, 12 W 17/19
Die Net Asset Value (NAV)-Methode zur Bewertung von vermögensverwaltenden und Immobiliengesellschaften

1. Die NAV-Methode ist ein allgemein anerkanntes Bewertungsverfahren, soweit es um die Bewertung von vermögensverwaltenden oder Immobiliengesellschaften geht, während die Ertragswertmethode zur Bewertung von Unternehmen ungeeignet ist, die kein operatives Geschäft mehr betreiben.

2. Der NAV ist ein Fortführungswert, so dass bei seiner Ermittlung zwar keine Liquidationskosten, wohl aber die bei Fortführung des Unternehmens absehbaren Verwaltungskosten, abgezinst auf einen Gegenwartswert, abzuziehen sind.

3. Schadensersatzansprüche des zu bewertenden Unternehmens, z.B. gegen Mitglieder der Verwaltung, stellen nur dann einen zu bewertenden Vermögensgegenstand dar, wenn ihnen überhaupt ein Marktwert zukommt, weil mit hinreichender Sicherheit damit zu rechnen ist, dass die Ansprüche überhaupt durchsetzbar sind.
(alle amtl.)


FG Hessen 14.5.2020, 4 K 412/19
Zur Verschmelzung eines Organträgers auf eine sonstige Gesellschaft zu einem unterjährigen Verschmelzungsstichtag

1. § 48 FGO, der Beschränkungen der Klagebefugnis bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen enthält, sieht für die Organgesellschaft keine Einschränkungen bei der Klagebefugnis vor. Der Organgesellschaft ist die Klagebefugnis zuzusprechen, weil sie durch den Feststellungsbescheid, durch den die Organschaft aberkannt wird, nachteilige Folgen zu tragen hat.

2. Auch die Feststellung des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine Organschaft hat im Rahmen eines negativen Feststellungsbescheids zu erfolgen.

3. Die finanzielle Eingliederung i.R.d. Organschaft setzt nicht voraus, dass der neue Organträger vom Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an dieser beteiligt sein muss, sondern es genügt, wenn die Mehrheitsbeteiligung nacheinander auf zwei Organträger verteilt ist, weil insoweit das Halten der Beteiligung des ersten Organträgers dem zweiten Organträger im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet wird.
(alle amtl.)

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2020 12:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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