Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 2.7.2020, 3 Wx 88/20
Gesellschaftsvertrag: Zur Wirksamkeit eines „auflösenden Kündigungsrechts“ in GmbH-Gesellschaftsvertrag

1. Die Kündigung durch einen GmbH-Gesellschafter kann im Gesellschaftsvertrag als klar und eindeutig beschriebener Auflösungsgrund vereinbart werden, wobei die Gesellschafter, der Registerrichter und informierte Dritte in der Lage sein müssen, den Eintritt des Auflösungsgrundes eindeutig festzustellen.

2. Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Regelung „Im Falle der Austrittserklärung oder der Kündigung ist der Gesellschafter verpflichtet, die Einziehung seines Geschäftsanteils zu dulden oder den Geschäftsanteil ganz oder teilweise abzutreten, und zwar unverzüglich gem. einem ihm mitgeteilten Beschluss der Gesellschafter ... . Geht dem Gesellschafter oder seinem Rechtsnachfolger ein diesbezüglicher Beschluss bis zum Ablauf der Austritts- oder Aufkündigungsfrist nicht zu, so tritt die Gesellschaft in Liquidation.“ ist unwirksam und kann nicht Grundlage der Eintragung einer Auflösung der Gesellschaft im Handelsregister sein, weil der Eintritt der automatischen Auflösung der Gesellschaft an das Ausbleiben des Zugangs des Gesellschaftsbeschlusses anknüpft und der genannte Auflösungsgrund des „Nicht-Zugangs“ als „negative Tatsache“ nicht zweifelsfrei feststellbar, namentlich nicht durch gem. § 65 GmbHG beizubringende Urkunden belegbar ist.
(alle amtl.)


BFH 28.4.2020, VI R 44/17
Gesellschafter-Geschäftsführer: Zufluss von Tantiemen bei verspäteter Feststellung des Jahresabschlusses

Eine verspätete Feststellung des Jahresabschlusses nach § 42a Abs. 2 GmbHG führt auch im Falle eines beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers nicht per se zu einer Vorverlegung des Zuflusses einer Tantieme auf den Zeitpunkt, zu dem die Fälligkeit bei fristgerechter Aufstellung des Jahresabschlusses eingetreten wäre.
(amtl.)

 

 

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.10.2020 14:14
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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