FG Baden-Württemberg v. 4.6.2020 - 1 K 2492/19

Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen

Der Kläger hat die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen. Wenn das Gericht Zweifel daran hat, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Kläger ausgeführt worden sind, ist insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte zunächst einen Großhandel mit Schmuck, Textilien und Kosmetik neben seiner Angestelltentätigkeit in der Goldbranche und ab 1.11.2010 einen Großhandel mit Schmuck im Haupterwerb angemeldet. Er gab an, Altgold von vier Großlieferanten bezogen zu haben und machte aus den Gutschriften im Streitjahr 2010 Vorsteuern geltend. Bis August 2010 hatte der Kläger wöchentlich 30 bis 40 kg Altgold an die Scheideanstalt S-AG geliefert und an die Bank verkauft, die an der S-AG beteiligt war.

Sodann veränderten sich die Geschäftsbeziehungen. Auf Nachfrage des Klägers riet ihm die Creditreform von Geschäften mit einigen Partnern ab. Der Kläger führte diese dennoch fort, erhielt nach seinen Angaben eine Gewinnmarge von ca. 0,5 % des für die Transaktionen erzielten Preises und die ihm in Rechnung gestellten Scheidekosten von seinen Lieferanten. Er habe kein Risiko gesehen, da ihm das Altgold in seine betrieblichen Räume geliefert und von ihm verarbeitet worden sei.

Die Bank erstattete im August 2010 eine Geldwäscheverdachtsanzeige an das LKA Baden-Württemberg. Ein Strafverfahren gegen den Kläger wurde eingeleitet und zwischenzeitlich eingestellt. Die Steuerfahndung gelangte zu dem Ergebnis, die vom Kläger erklärten Vorsteuerbeträge seien nicht abziehbar. Dieser sei insoweit kein Unternehmer und zudem nur "Schein-Eigentümer" der angelieferten Waren gewesen. Die in den Gutschriften genannten Leistenden seien nicht die tatsächlichen Lieferer. Es fehle insoweit an einem Leistungsaustausch. Rechnungen bzw. Gutschriften seien formell mangelhaft. Daraufhin kürzte das Finanzamt die Vorsteuerbeträge und setzte unberechtigt ausgewiesene Steuerbeträge nach § 14c UStG fest.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage überwiegend ab. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG wies die Klage im Wesentlichen erneut ab. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim BFH unter dem Az.: XI R 19/20 anhängig.

Die Gründe:
Es konnte offenbleiben, ob der Kläger alle Edelmetalllieferungen tatsächlich ausgeführt hat. Entweder schuldet dieser die Umsatzsteuer als der die Lieferung ausführender Unternehmer oder weil er Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen hat. Der Kläger war im Streitjahr Unternehmer und hat (teilweise) Umsätze tatsächlich ausgeführt. Die vom Finanzamt angesetzten Umsätze sind jedoch nicht nachvollziehbar. Infolgedessen waren die Bemessungsgrundlage neu zu berechnen.

Der vom Kläger begehrte Vorsteuerabzug war indes nicht zu gewähren. Das FG konnte sich nicht davon überzeugen, dass alle abgerechneten Lieferungen von den genannten Firmen tatsächlich ausgeführt worden sind. Bei einer Vielzahl der Lieferungen bestehen Zweifel daran, dass Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sind. Eine Identität ist jedoch Voraussetzung für einen Vorsteuerabzug. Obliegt dem Kläger hierfür die objektive Beweislast (Feststellungslast), trägt er die steuerlichen Nachteile, wenn ihm der Nachweis nicht gelingt. Hinzu kommt, dass einige Rechnungen formelle Mängel aufwiesen und schon deshalb ein Vorsteuerabzug ausscheidet. So ist zum Teil nicht der vollständige Name des Leistenden angegeben worden und der Kläger hat auch keine weiteren Informationen, z.B. Vertragsunterlagen, vorgelegt, aus denen sich dieser ergeben könnte.

Selbst dann, wenn tatsächlich Lieferungen an den Kläger erfolgt sind, sind Vorsteuerbeträge nicht zu gewähren. Der Kläger hätte nach den Gesamtumständen wissen müssen, dass die betreffenden Umsätze in einen Mehrwertsteuerbetrug eingebunden waren. Der Kläger hat die gebotene Sorgfalt eines Unternehmers in grobem Ausmaß außer Acht gelassen. Er hat die erheblichen Umsatzsteigerungen, die große Entfernung der Betriebsstätten sowie die Auskünfte der Creditreform ignoriert. Diese hätten Anlass für weitere Erkundigungen gegenüber den (angeblichen) Vorlieferanten über die Herkunft der Edelmetalle sein müssen.

Hinzu kommt, dass ein angeblicher Vorlieferant nach seinem Geschäftszweck nicht einmal im Edelmetallgeschäft tätig war, Edelmetallmengen ohne jegliche Sicherheiten angeliefert worden sind und nur der Kläger - ohne Vertragsunterlagen seiner Geschäftspartner - die Scheideanstalt aufgesucht und Zahlungen über die Bank veranlasst hat. Dennoch hat der Kläger keine weiteren Auskünfte eingeholt, sondern auch noch gegenüber der Bank unrichtige Angaben gemacht.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.10.2020 14:26
Quelle: FG Baden-Württemberg PM Nr. 12 vom 15.10.2020

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