Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 44)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Braunschweig 18.3.2020, 3 W 4/20, 3 W 5/20
Aufnahme einer Zweigniederlassung der Komplementärin in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft

1. Weder aus dem Handelsregisterrecht noch aus dem Transparenzregisterrecht ergibt sich, dass in das Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft statt oder neben der Registernummer ihrer (hier: niederländischen) Komplementärin nur oder auch die Registernummer einer rechtlich unselbständigen (hier: deutschen) Zweigniederlassung der Komplementärin einzutragen ist.

2. Soweit sich die Angaben zum wirtschaftlichen Berechtigten i.S.d. § 19 Abs. 1 GwG nicht aus dem Handelsregisterblatt einer Kommanditgesellschaft ergeben, sind sie jedenfalls nicht dort zu ergänzen; sie sind allenfalls – was hier nicht zu entscheiden war – gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG a.E. an das Transparenzregister zu melden.
(alle amtl.)


OLG Frankfurt 27.8.2020, 21 W 59/19
Unternehmensbewertung, Anpassung des Börsenkurses

Eine Anpassung des Börsenkurses am Bewertungsstichtag als Untergrenze der Abfindung an die Kursentwicklung zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahmen und dem Bewertungsstichtag, dem Tag der Hauptversammlung der betreffenden Gesellschaft, setzt voraus, dass zwischen beiden Zeitpunkten ein längerer Zeitraum verstrichen ist und dass die zwischenzeitliche Entwicklung des Börsenkurses eine Anpassung geboten erscheinen lässt. Ein Zeitraum von mehr als sieben Monaten zwischen den beiden Stichtagen ist ein längerer Zeitraum in diesem Sinne; eine Anpassung des Börsenkurses an die Entwicklung der Börsenkurse vergleichbarer Unternehmen in diesem Zeitraum scheidet jedoch aus, wenn sich feststellen lässt, dass sich der Börsenkurs des betreffenden Unternehmens von der Entwicklung der Börsenkurse anderer vergleichbarer Unternehmen abgekoppelt hatte.
(nicht amtl.)


BFH 22.1.2020, II R 41/18
Erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung von Betriebsvermögen; Junges Verwaltungsvermögen – Aktivtausch – Verschmelzung

1. Zum nicht begünstigten jungen Verwaltungsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG i.d.F. des ErbStRG gehört jedes einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre vor dem Stichtag durchgehend im Betriebsvermögen befand. Es ist keine gruppenbezogene Betrachtung vorzunehmen.

2. Auf die Herkunft des Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung verwendeten Mittel kommt es nicht an.

3. Gehen innerhalb der Zweijahresfrist durch eine Aufwärtsverschmelzung Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens von der verschmolzenen auf die aufnehmende Gesellschaft über, handelt es sich bei diesen Wirtschaftsgütern um junges Verwaltungsvermögen.

4. Die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG i.d.F. des ErbStRG erfasst junges Verwaltungsvermögen nicht.
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.10.2020 10:47
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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