VG Frankfurt a.M. v. 5.11.2020 - 7 K 3250/18.F

Klage von Privatbank gegen Beauftragung von Sonderprüfern durch BaFin unzulässig

Das VG Frankfurt a.M. hat die Klage einer Privatbank auf Feststellung der Befangenheit von Wirtschaftsprüfern, die von der beklagten BaFin mit einer Sonderprüfung betraut wurden, als unzulässig abgewiesen.

Der Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit der Aufklärung möglicher Rechtsverstöße bei sog. cum/ex-Geschäften ordnete die beklagte BaFin mit Bescheid vom April 2016 eine Sonderprüfung bei der Klägerin an. Mit der Sonderprüfung beauftragte die BaFin ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen. Im Dezember 2016 erstattete dieses einen Zwischenbericht und im Februar 2019 einen Abschlussbericht zur Sonderprüfung. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Wirtschaftsprüfer wegen Vorbefassung nicht an der Sonderprüfung mitwirken dürften, hilfsweise dass sie befangen seien.

Das VG wies die Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen die Entscheidung ist die Einlegung von Rechtsmitteln an den Hessischen VGH möglich.

Die Gründe:
Die Klage ist bereits unzulässig.

Nach dem Prozessrecht sind isolierte Klagen gegen einzelne behördliche Verfahrenshandlungen grundsätzlich nicht möglich. Einzelne Verfahrenshandlungen können nur bzw. erst mit der Endentscheidung zusammen angegriffen werden. Das hat auch für die Mitwirkung eines angeblich befangenen Wirtschaftsprüfers an einer Sonderprüfung i.S.d. KWG zu gelten. Die Sonderprüfung als Verfahrenshandlung dient nur der Vorbereitung behördlicher Maßnahmen durch die BaFin selbst. Daher hat die Klägerin den Erlass etwaiger Maßnahmen der BaFin abzuwarten, die dann aber einer gerichtlichen Prüfung unterliegen würden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2020 10:22
Quelle: VG Frankfurt a.M. PM Nr. 17 vom 5.11.2020

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