Aktuell in der AG

Hauptversammlungszustimmung bei Abtretung des Deckungsanspruchs und sich anschließendem Vergleich mit dem D&O-Versicherer (Unmuth, AG 2020, 890)

Um persönliche Haftungsrisiken abzudecken, sind Vorstandsmitglieder in aller Regel versichert (sog. D&O-Versicherung). Ist ein Vorstandsmitglied in die Haftung geraten, ist es ihm rechtlich möglich, seinen Deckungsanspruch aus der D&O-Versicherung an die geschädigte Gesellschaft abzutreten. Der Beitrag erörtert, ob § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (Zustimmung der Hauptversammlung) zur Anwendung gelangt, wenn (1) der Deckungsanspruch abgetreten wird und (2) sich die Gesellschaft anschließend mit dem D&O-Versicherer vergleicht. Der Verfasser gelangt zu dem Ergebnis, dass die Norm je nach Ausgestaltung bei beiden Vorgängen anwendbar sein kann.

I. Einleitung

II. Die Abtretung des Deckungsanspruchs

1. Keine Anwendung auf die Abtretung selbst

2. Mögliche Anwendbarkeit auf die Gegenleistung

a) Verzicht und Annahme an Erfüllungs statt

b) Unbefristetes pactum de non petendo

c) Befristetes pactum de non petendo

aa) Herrschende Meinung: Ausnahmsweise keine Geltung von § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG

bb) Stellungnahme

(1) Die Stillhalteverpflichtung zielt nicht auf  Schadensausgleich ab

(2) Die Möglichkeit der Anspruchsverfolgung gegenüber dem D&O-Versicherer ändert nichts am Nachgeben der Gesellschaft hinsichtlich ihres Organhaftungsanspruchs

(3) Die Zahlung des D&O-Versicherers lässt in gleicher Höhe auch den Haftungsanspruch entfallen

d) Zwischenergebnis

3. Nichtgeltendmachung gegenüber dem Vorstandsmitglied nach „ARAG“

4. Auflösende Bedingung

III. Der Vergleich mit dem D&O-Versicherer

1. Anwendbarkeit bei Erstreckung auf das Haftungsverhältnis

2. Keine Anwendbarkeit ohne Erstreckung auf das Haftungsverhältnis

IV. Zusammenfassung der Ergebnisse


I. Einleitung

1
Um persönliche Haftungsrisiken abzudecken, sind Organmitglieder in der Praxis in aller Regel versichert (sog. D&O-Versicherung). Kommt es zum Schadensfall und stehen schuldhafte Pflichtverletzungen zumindest eines Vorstandsmitglieds im Raum, wird in der Praxis häufig ein trilateraler Vergleich zwischen geschädigter Gesellschaft, dem D&O-Versicherer und dem Vorstandsmitglied abgeschlossen. In diesem Vergleich werden Haftungs- und Deckungsverhältnis zugleich erledigt. Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG ist die Zustimmung der Hauptversammlung nötig, weil der Vergleich (auch) den Organhaftungsanspruch der Gesellschaft erledigt.

2
Sofern ein solcher Vergleich allerdings nicht geschlossen wird, z.B. weil die Vergleichsverhandlungen scheitern oder die Gesellschaft von vornherein nur eine Anspruchsdurchsetzung in Betracht zieht, könnte die Gesellschaft erwägen, direkt gegen den D&O-Versicherer vorzugehen. Zwar ist mit Blick auf die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers im Schrifttum umstritten und höchstrichterlich ungeklärt, wer die Gesellschaft vertritt und ob im Prozess die Beweislastumkehr aus § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG Anwendung findet. Gesellschaften könnten eine direkte und ggf. sogar alleinige Inanspruchnahme des D&O-Versicherers aber – gerade dann, wenn eine außergerichtliche Einigung mit dem Vorstandsmitglied und dem D&O-Versicherer nicht erzielt werden kann oder im Interesse der Gesellschaft nicht in Betracht gezogen wird – aus anderen Gründen präferieren, z.B. um das Vorstandsmitglied im Prozess als Zeugen vernehmen zu können oder um Reputationsschäden zu vermeiden. Schlagzeilen wie „Krisenbank verklagt Ex-Vorstände“ könnten jedenfalls verhindert werden.

3
Möglich ist die direkte Inanspruchnahme des D&O-Versicherers durch die Gesellschaft allerdings grundsätzlich mangels Direktanspruchs nicht. Das Haftungsverhältnis ist vom Versicherungs- bzw. Deckungsverhältnis getrennt zu betrachten (sog. Trennungsprinzip).Auch § 115 VVG, der dem Geschädigten beispielsweise bei Kfz-Haftpflichtversicherungen einen Direktanspruch gegen den Versicherer gewährt, ist nicht einschlägig. Eine direkte (und ggf. ausschließliche) Inanspruchnahme des D&O-Versicherers stellt daher nur eine Option dar, wenn das Vorstandsmitglied bereit ist, der Gesellschaft seinen Deckungsanspruch gegen den D&O-Versicherer abzutreten. Im Anschluss an diese Abtretung könnte die Gesellschaft aus abgetretenem Recht gegen den Versicherer vorgehen. Sie würde dann – gegebenenfalls erneut – über einen etwaigen Vergleich mit dem D&O-Versicherer verhandeln.

4
Spätestens das Stichwort „Vergleich“ wirft hier die Frage nach der Anwendbarkeit des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG auf; der Norm, die den Vergleich über und den Verzicht auf Organhaftungsansprüche im Aktiengesetz regelt. Denn was geschieht bei dem geschilderten Vorgehen mit dem Organhaftungsanspruch? Wird er von der Abtretung des Deckungsanspruchs und/oder dem Vergleich zwischen Gesellschaft und D&O-Versicherer in einer solchen Weise tangiert, dass es die Anwendbarkeit des § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG begründen könnte? Wäre das der Fall, müssten seit der Entstehung des Organhaftungsanspruchs mindestens drei Jahre vergangen sein, die Hauptversammlung müsste zustimmen und es dürften nicht Aktionäre zur Niederschrift Widerspruch erheben, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen. Würden diese Voraussetzungen nicht eingehalten, wäre die jeweilige Vereinbarung nichtig.

II. Die Abtretung des Deckungsanspruchs

1. Keine Anwendung auf die Abtretung selbst

5
Die Abtretung des Deckungsanspruchs scheitert nicht an einem etwaigen Abtretungsverbot in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (s. § 108 Abs. 2 VVG). Auch das Prinzip der Trennung zwischen Haftungs- und Deckungsverhältnis steht der Abtretung und der darauffolgenden unmittelbaren Inanspruchnahme des D&O-Versicherers durch ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.12.2020 11:57
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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