Aktuell in der AG

Wege zu einer verbesserten Aktionärsbeteiligung - Überlegungen und Vorschläge zur Reform der Hauptversammlung (Franzmann/Brouwer, AG 2020, 921)

Die Erfahrungen unter dem Covid-19-Gesetz haben gezeigt, dass die virtuelle Hauptversammlung das Potential hat, die Aktionärsbeteiligung im Vergleich zur herkömmlichen Präsenzversammlung spürbar zu verbessern, da sie einem deutlich weiteren Aktionärskreis die tatsächliche Möglichkeit verschafft, selbst an der Hauptversammlung teilzunehmen. Im Fokus der laufenden Reformdebatte über die Ausgestaltung eines neuen Rechtsrahmens steht die Modifikation des vorverlagerten Fragen-Antwort-Prozesses nach dem Vorbild des Covid 19 Gesetzes zugunsten einer stärkeren Teilhabe der Aktionäre am Onlineformat. Der Beitrag setzt sich mit aktuellen Zukunftsmodellen der virtuellen Hauptversammlung auseinander und stellt eine Neufassung des § 118 AktG zur Diskussion, die anstelle neuer Nachfragerechte in der virtuellen Hauptversammlung die Informationsbasis der Aktionäre im Vorfeld der Versammlung erweitert.

I. Einführung
II. Ausgangsprämissen und zeitlicher Ausblick einer HV-Reform

1. Die virtuelle (präsenzlose) HV führt zu einer  verbesserten Aktionärsbeteiligung
2. Das virtuelle Zukunftsmodell zwischen Notgesetz und klassischen Teilnahmerechten
3. Präsenzaspekte haben keine Auswirkungen auf die Entscheidungsfindung
4. Zeitlicher Reformrahmen
III. Im Licht der Covid-19-Pandemie diskutierte  Zukunftsmodelle
1. Virtuelle HV mit gestrecktem Fragen-Antwort-Prozess als neuer gesetzlicher Standard
2. Virtuelle HV mit vollen Live-Rechten
3. Virtuelle HV mit gestuftem Fragen-Antwort- Prozess
IV. Vorschlag für einen neuen § 118 AktG
1. Gesetzliche Verankerung der virtuellen HV neben der Präsenz-HV
2. Erleichterung der Präsenz-HV mit  virtuellen Elementen
3. Ausgestaltung der virtuellen HV  (neuer Abs. 4 in § 118 AktG)
a) Gesetzestechnik
b) Auskunftsrecht entsprechend § 131 AktG
aa) Erweiterung der Informationsbasis mit optionaler Nachfragemöglichkeit statt Nachfragerecht
bb) Überführung des Rechtsgedankens des  § 131 Abs. 2 Satz 2 AktG in die virtuelle HV
cc) Vereinbarkeit mit Europarecht
c) Antragsrecht
4. Hybride Versammlungsform für börsennotierte  Unternehmen
5. Folgeänderungen des § 118 AktG
a) Streichung des § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG
b) Streichung des § 118 Abs. 4 AktG
V. Formulierungsvorschlag
VI. Resümee

I. Einführung

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Angesichts der anhaltenden Pandemiesituation und steigender Infektionszahlen wurde das zunächst bis Ende 2020 befristete Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID 19-Pandemie (Covid 19 G)  am 29.10.2020 durch die Verordnung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 20.10.2020 um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2021 verlängert. 

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Kern des Gesetzes ist die Ermöglichung präsenzloser Hauptversammlungen (HV) für AGs, KGaAs und SEs mit Sitz in Deutschland (§ 1 Covid 19 G), d.h. von Hauptversammlungen ohne physische Anwesenheit von Aktionären oder ihrer Bevollmächtigten. Die Aktionäre können hauptversammlungsbezogene Aktionärsrechte in dieser Versammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation wahrnehmen. Der Ausschluss der physischen Aktionärspräsenz ist der entscheidende Unterschied dieser sog. virtuellen Versammlung gegenüber der bisherigen aktienrechtlichen Hauptversammlung und auch der grundlegende Unterschied zur bisher bereits im Rahmen von § 118 AktG möglichen Beteiligung der Aktionäre an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation. Abweichend von § 118 AktG kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Covid 19 G) die Durchführung einer präsenzlosen HV auch ohne oder entgegen einer bestehenden Satzungsregelung beschließen. Letzteres gilt auch für die Frage, ob die Aktionäre als elektronische Teilnehmer ihre Rechte in Echtzeit in der HV ausüben oder ihre Stimmrechte lediglich per Briefwahl abgeben können. Die Beschränkung auf die Briefwahl war nach den empirischen Untersuchungen zur HV-Saison 2020 der Regelfall. 

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Die Entscheidung für eine präsenzlose HV führt zu einer Reihe von Einschränkungen der Aktionärsrechte. Im Zentrum steht das Fragerecht, das sich gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Covid 19 G in eine bloße Fragemöglichkeit umwandelt. Die Möglichkeit, Fragen zu stellen, kann dabei auch ausschließlich in einem Zeitraum vor der Hauptversammlung eröffnet sein, der frühestens zwei Tage vor der Versammlung enden darf (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Covid 19 G). Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde ganz überwiegend – mit Unterschieden bei der Fristberechnung – von den Gesellschaften genutzt.  Ein Anspruch, Fragen bzw. Nachfragen auch in der virtuellen HV stellen zu können, besteht nicht. Der Vorstand entscheidet nach „pflichtgemäßem, freiem Ermessen“, welche Fragen er wie beantwortet. Aus § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Covid 19 G folgt damit die Suspendierung der Auskunftspflicht des Vorstands nach § 131 AktG.  Auch das Rederecht des Aktionärs in der virtuellen HV besteht damit nicht. Ebenso entfällt das Recht der Aktionäre, (Gegen-)Anträge in der HV zu stellen. Denn das Antragsrecht ist nach § 126 Abs. 2 Nr. 6 AktG an die (Online-)Teilnahme des Antragsstellers an der HV geknüpft,  die ganz überwiegend nicht ermöglicht worden ist. An diesem Befund ändert auch die zum Teil geübte Praxis nichts, fristgerecht eingereichte Gegenanträge als in der HV gestellt zu behandeln.  Anders als beim Widerspruchsrecht (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Covid 19 G) hat der Covid-Gesetzgeber das Präsenzerfordernis für das Antragsrecht nicht beseitigt.

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Dies vorausgeschickt geht der vorliegende Beitrag der Frage nach, welche Reformlösungen sich für die Zeit nach Ablauf des Covid 19 G Ende 2021 empfehlen. Dazu werden zunächst drei Ausgangsprämissen aufgestellt, die aus unserer Sicht die rechtspolitische Basis für die Reformfrage bilden (dazu Rz. 5 ff. unter II.). Aufbauend auf in Fachkreisen bereits diskutierte Zukunftsmodelle (dazu Rz. 9 ff. unter III.) schlagen die Verfasser vor, die virtuelle Versammlung als weitere gleichberechtigte Form der Hauptversammlung in das Aktiengesetz zu übernehmen mit einem vorverlagerten Fragenprozess nach dem Vorbild des § 1 Abs. 2 Satz 2 Covid 19 G. Der Fragenprozess soll dabei aber deutlich gestärkt werden durch eine Annäherung der Informationsgrundlage der Aktionäre an die der Präsenzversammlung sowie – als zentrales Element – das volle Auskunftsrecht nach § 131 AktG für fristgerecht eingereichte Aktionärsfragen, ohne aber ein weiteres Nachfragerecht einzuräumen. Überlegt wird zudem, ob und falls ja unter welchen Voraussetzungen es sinnvoll ist, mit einer hybriden HV-Variante Gesellschaften die weitere Option zur Verfügung zu stellen, über die rein virtuelle Versammlung hinaus einem begrenzten Kreis von Aktionären die Teilnahme an einem physischen Versammlungsort zu ermöglichen, insbesondere um weitergehende Aktionärsbeiträge in der HV zu ermöglichen (zum Ganzen Rz. 14 ff. unter IV.). Zur Gegenprobe, ob sich die Konzeption auch gesetzestechnisch umsetzen lässt, rundet der Beitrag mit einem Formulierungsvorschlag für einen neuen § 118 AktG ab (dazu Rz. 37 unter V.).

II. Ausgangsprämissen und zeitlicher Ausblick einer HV-Reform
1. Die virtuelle (präsenzlose) HV führt zu einer verbesserten Aktionärsbeteiligung.

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Erste Ausgangsprämisse für die Reformfrage ist, dass sich die virtuelle (präsenzlose) HV als neues Versammlungsformat grundsätzlich bewährt hat und auch in Zukunft als feste Option im Aktiengesetz verankert werden sollte. Wesentlicher Grund dafür ist nicht das erhebliche Ressourcen- und Kosteneinsparungspotential der aktionärspräsenzlosen HV, sondern die deutlich verbesserte effektive ..
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.12.2020 17:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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