Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 2)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Düsseldorf 20.12.2019, 17 U 22/18
Zur Reichweite der Präklusionswirkung von Entlastungsbeschlüssen

1. Wenn es bei einem Entlastungsbeschluss auf die Kenntnis der Gesellschafterversammlung ankommt und diese nur aus einem Alleingesellschafter besteht, so ist auf die Kenntnis des organschaftlichen Vertreters des Alleingesellschafters abzustellen und dessen Wissen analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen.

2. Soweit für die Präklusionswirkung eines Entlastungsbeschlusses auf die mögliche Kenntnis bei sorgfältiger Prüfung abzustellen ist, können Informationen aus dem Prüfbericht zum Jahresabschluss zu berücksichtigen sein, wenn aufgrund von gesetzlichen und satzungsgemäßen Pflichten im Rahmen eines Aufsichtsratsmandats oder aufgrund von Sonderwissen eine vertiefte Prüfung angezeigt gewesen wäre.

3. Der Eintritt eines Schadens nach Abschluss eines Dienstleistungsvertrags bemisst sich anhand der vereinbarten Leistungspflichten, wobei die Leistung des Vertragspartners nicht konkret nachberechnet werden kann, wenn weder ein konkreter Aufwand noch ein konkreter Erfolg vereinbart war.
(alle nicht amtl.)


OLG Düsseldorf 11.5.2020, 26 W 14/17 [AktE]
Bewertung von Versicherungsunternehmen

1. Die typisierte Einkommensteuer – resultierend aus Einkommensteuer zzgl. Solidaritätszuschlag – ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nach dem Abgeltungssteuersystem mit 26,375 % anzusetzen. Die Kirchensteuer bleibt typisierend unberücksichtigt.

2. Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nicht zu beanstanden.

3. Sind die Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens nicht aussagekräftig, so kann der Betafaktor anhand der Börsenkursentwicklung einer Peer Group – hier: bestehend aus börsennotierten Lebens- und Sachversicherungsunternehmen – geschätzt werden. Der (isoliert betrachtete) Betafaktor der Hauptaktionärin – als Rückversicherer – ist demgegenüber keine vorzugswürdige Schätzgrundlage.
(alle amtl.)


OLG Brandenburg 15.7.2020, 7 U 141/09
Unternehmerisches Ermessen des Vorstands

1. Wegen des weiten unternehmerischen Ermessens, das dem Vorstand bei geschäftlichen Handlungen zugebilligt werden muss, kommt eine Haftung des Vorstands wegen Pflichtverletzungen erst in Betracht, wenn er ein hohes unabweisbares Risiko eingeht, für dessen Übernahme ein vernünftiger Grund nicht erkennbar ist.

2. Der Vorstand einer Baugesellschaft ist schadensersatzpflichtig, wenn er dem Aufsichtsrat ein Bauvorhaben vorschlägt, obwohl nicht absehbar ist, ob die für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Miethöhe in absehbarer Zeit erreichbar ist.
(alle nicht amtl.)


BFH 6.11.2019, I R 32/18
Abzug „finaler“ Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

Dem EuGH werden folgende Rechtsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen, wenn die Gesellschaft zum einen alle Möglichkeiten zum Abzug dieser Verluste ausgeschöpft hat, die ihr das Recht des Mitgliedstaats bietet, in dem diese Betriebsstätte belegen ist, und zum anderen über diese Betriebsstätte keine Einnahmen mehr erzielt, so dass keine Möglichkeit mehr besteht, dass die Verluste in diesem Mitgliedstaat berücksichtigt werden („finale“ Verluste), auch dann entgegenstehen, wenn es sich bei den betreffenden Rechtsvorschriften um die Freistellung von Gewinnen und Verlusten aufgrund eines bilateral zwischen den beiden Mitgliedstaaten vereinbarten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung handelt?

2. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Sind Art. 43 i.V.m. Art. 48 EG (jetzt Art. 49 i.V.m. Art. 54 AEUV) dahin auszulegen, dass sie auch den Rechtsvorschriften des deutschen Gewerbesteuergesetzes entgegenstehen, die es einer gebietsansässigen Gesellschaft verwehren, von ihrem steuerpflichtigen Gewerbeertrag „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte abzuziehen?

3. Falls die erste Frage zu bejahen ist: Können im Falle der Schließung der in dem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art vorliegen, obgleich die zumindest theoretische Möglichkeit besteht, dass die Gesellschaft erneut eine Betriebsstätte in dem betreffenden Mitgliedstaat eröffnet, mit deren Gewinnen die früheren Verluste ggf. verrechnet werden könnten?

4. Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Kommen als vom Ansässigkeitsstaat des Stammhauses zu berücksichtigende „finale“ Verluste der in der ersten Frage bezeichneten Art auch jene Verluste der Betriebsstätte in Betracht, die nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Betriebsstätte mindestens einmal in einen nachfolgenden Veranlagungszeitraum vorgetragen werden konnten?

5. Falls die erste und die dritte Frage zu bejahen sind: Ist die Pflicht zur Berücksichtigung der grenzüberschreitenden „finalen“ Verluste der Höhe nach begrenzt durch diejenigen Verlustbeträge, die die Gesellschaft in dem betreffenden Belegenheitsstaat der Betriebstätte hätte ansetzen können, wenn nicht die Verlustberücksichtigung dort ausgeschlossen wäre?
(alle amtl.)

BFH 27.11.2019, I R 40/19
Verzicht auf Darlehenszinsen in grenzüberschreitenden Dreieckskonstellationen – Verhältnis von § 1 Abs. 1 AStG und § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

1. Für das Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 AStG kommt es seit der Neufassung durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz nicht mehr darauf an, ob die Darlehensnehmerin ihre unternehmerische Funktion mangels Eigenkapitalausstattung nicht erfüllen könnte.

2. Wird die Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG auf einen Zinsverzicht gegenüber einer ausländischen Darlehensnehmerin gestützt, muss dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eingeräumt werden, den Nachweis für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des (nicht fremdüblichen) Geschäfts zu erbringen (EuGH-Urteil Hornbach-Baumarkt vom 31.5.2018 – C-382/16, ECLI:EU:C:2018:366, HFR 2018, 580). Diese Prüfung ist den nationalen Gerichten vorbehalten und vorrangig Aufgabe der FG.

3. Die Bestimmungen des Unionsrechts sind vom Zeitpunkt des Beitritts eines Mitgliedstaats an verbindlich, so dass sie für zukünftige Auswirkungen vor dem Beitritt entstandener Sachverhalte gelten; demgegenüber entfalten diese keine „Vorwirkung“ für vor dem Beitritt bereits abgeschlossene Sachverhalte.

4. Aus der Formulierung „unbeschadet anderer Vorschriften“ in § 1 Abs. 1 AStG ergibt sich kein Vorrang des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG. Beide Vorschriften überlagern einander vielmehr in dem Sinne, dass sich eine Gewinnkorrektur nach der einen Vorschrift erübrigt, wenn sie bereits nach der anderen vollzogen wurde. Soweit die Rechtsfolgen der beiden Vorschriften nicht voneinander abweichen, kann der Rechtsanwender wählen, welche von ihnen er vorrangig prüft.
(alle amtl.)

 

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2021 12:26
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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