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Elternzeit und Mutterschutz für Vorstandsmitglieder? - Die Gesetzesinitiative #stayonboard im Spiegel des geltenden Rechts (Scholz, AG 2021, 9)

Die Initiative #stayonboard will Vorstandsmitgliedern das Recht einräumen, aus gesetzlich festgelegten Gründen – allen voran Umständen, die Arbeitnehmer*innen zu Elternzeit und Mutterschutz berechtigen würden – ihr Mandat für bis zu sechs Monate ruhen zu lassen. Der Genderausschuss des DAV hat sich diesem Anliegen kürzlich angeschlossen, der Handelsrechtsausschuss indes kurz darauf gegensätzlich positioniert. Der Beitrag erläutert die Möglichkeiten und Grenzen für ein solches Ruhenlassen des Mandats im geltenden Recht und entstrickt die verschiedenen von der Initiative aufgeworfenen Regelungsfragen.

I. Einleitung
II. De lege lata: Ruhenlassen des Mandats durch einvernehmliche Mandatsbeendigung und aufschiebend befristete Wiederbestellung
III. De lege ferenda 1: Fortbestand der Organstellung ohne Rechte und Pflichten bei entsprechender Registertransparenz
IV. De lege ferenda 2: Recht auf Pausieren des Mandats

1. Die rechtspolitische Diskussion
2. Funktionsweise eines Rechts auf Ruhenlassen des Mandats
V. De lege ferenda 3: Elternzeit, Mutterschutz – und sonstige längerfristige Abwesenheit?
VI. De lege ferenda 4: Implikationen für die Rechtsstellung anderer Organwalter*innen
VII. Fazit

I. Einleitung

1
Stein des Anstoßes für die Gesetzesinitiative #stayonboard  war der Fall der Niederlegung des Vorstandsmandats durch Delia Lachance bei der Westwing Group AG. In der Pressemitteilung der Gesellschaft vom 3.3.2020 wurde dieser Schritt wie folgt erläutert:

„Founder & Chief Creative Officer Delia Lachance (geb. Fischer) beginnt im März 2020 für voraussichtlich sechs Monate ihren Mutterschutz mit anschließender Elternzeit und ist dafür wie rechtlich erforderlich von ihrem Amt als Vorstandsmitglied zurückgetreten. [...] Die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sehen für Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften aktuell nicht die Möglichkeit vor, Mutterschutz sowie Elternzeit in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund ist Delia Lachance zum 1. März 2020 von ihrem Amt als Vorstandsmitglied zurückgetreten.“

2
Verena Pausder, die kürzlich von der Frankfurter Buchmesse, dem Handelsblatt und Goldman Sachs mit dem Sonderpreis „Unternehmerbuch des Jahres“ ausgezeichnet wurde,  griff die von Westwing angesprochenen Zwänge des deutschen Aktienrechts kurz darauf in einem LinkedIn-Post auf:

Warum muss eine Vorständin ihr Mandat niederlegen, weil sie ein Kind bekommt? Gibt es keinen anderen Weg die Haftung während ihres Mutterschutzes und der Elternzeit ruhen zu lassen als zurückzutreten? [...] [D]as kann ja wohl nicht unserem Bild von Gleichberechtigung im 21. Jahrhundert entsprechen. [...] Wenn das der Fall wäre, würde ich – hoffentlich mit Hilfe der AllBright Stiftung, FidAR, des Deutschen Startup-Verbandes und namhafter Vorständinnen und Aufsichtsrätinnen – alles dafür geben, dass die rechtlichen Rahmenbedingungen geändert werden und Vorständinnen und Aufsichtsrätinnen während ihres Mutterschutzes und ihrer Elternzeit von der Haftung befreit würden, ohne ihr Mandat niederlegen zu müssen.“ 

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In der Folge gründete Pausder mit sechs weiteren Mitinitiator*innen aus vornehmlich juristischen Zirkeln  die Initiative #stayonboard, die Vorstandsmitgliedern ein Recht darauf einräumen will, „in begründeten Fällen ihr Mandat für einen begrenzten Zeitraum nach einer angemessenen Ankündigungsfrist ruhen zu lassen, ohne für in dieser Zeit begründete Schäden in Haftung genommen werden zu können“, wobei „die berechtigten Interessen des betroffenen Unternehmens [...] angemessen berücksichtigt“ werden sollen.  Als Kernelemente des Vorhabens identifiziert die Initiative (i) ein subjektives Recht auf Ruhenlassen des Mandats ohne gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung, (ii) die Beschränkung dieses Rechts auf gesetzlich festgelegte Fälle, z.B. längere Krankheit oder Umstände, die Arbeitnehmer*innen zu Mutterschutz, Elternzeit oder Pflegezeit berechtigen würden, (iii) die Begrenzung des Ruhenlassens auf eine gesetzlich festgelegte Höchstdauer, z.B. bis zu 6 Monate, (iv) das Erfordernis einer vorherigen Ankündigung gegenüber dem Aufsichtsrat, (v) die Berücksichtigung berechtigter Unternehmensinteressen, um insbesondere ein Ruhenlassen zur Unzeit zu verhindern, sowie (vi) die Registertransparenz des Zeitraums, nicht aber des Grundes der Mandatspause. 

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Nachdem die Initiative in den folgenden Monaten nicht nur erhebliche Medienaufmerksamkeit erfahren hatte,  sondern im Juli 2020 auch von der FDP-Fraktion in den Bundestag getragen wurde  und zuletzt auch die Aufmerksamkeit der Bundesjustizministerin erregt hatte,  schloss sich ihr der Genderausschuss des DAV im Oktober 2020 an; zugleich legte er einen Formulierungsvorschlag für einen neuen § 86 AktG über das Ruhenlassen des Vorstandsamts vor . Der Handelsrechtsausschuss des DAV hat sich indes kürzlich durch einen hierfür eingesetzten Unterausschuss gegen die Initiative positioniert: Bereits de lege lata bestehe die Möglichkeit, die Bestellung einvernehmlich zeitlich befristet aufzuheben; dagegen würden durch ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.01.2021 17:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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