BFH v. 1.7.2020 - XI R 20/18

Steuerliches Abzugsverbot für sog. Bankenabgabe verfassungsmäßig

Die Organgesellschaft einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft ist als Adressatin des Bescheides über die gesonderte und einheitliche Feststellung des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens beschwert und (ebenfalls) klagebefugt. Das die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. (sog. Bankenabgabe) betreffende Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist - jedenfalls für Beitragsjahre bis einschließlich 2014 - verfassungsgemäß und mit Unionsrecht vereinbar.

Der Sachverhalt:
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG sind die Jahresbeiträge nach § 12 Abs. 2 RStruktFG solche Betriebsausgaben, die den Gewinn nicht mindern dürfen. Mit dem RStruktFG verfolgte der Gesetzgeber die Absicht, den Bankenbereich nach der Finanzmarktkrise des Jahres 2009 zu stabilisieren. Es sah die Einrichtung eines die Restrukturierungsmaßnahmen finanziell abstützenden Restrukturierungsfonds vor, dessen finanzielle Grundlage durch eine jährliche Abgabe der Banken geschaffen werden sollte. Die Höhe der Jahresbeiträge richtete sich nach den sog. systemischen Risiken der bankspezifischen Tätigkeit des einzelnen Kreditinstituts. Das zugleich eingeführte Betriebsausgabenabzugsverbot sollte die Wirkung der sog. Bankenabgabe, die ab dem Jahr 2015 unionsrechtlich verankert ist, verstärken.

Vorliegend setzte die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung gegenüber der klagenden Bank, einer AG, einen Jahresbeitrag nach § 12 Abs. 2 RStruktFG a.F. für die Zeit vom 1.1.2014 bis 31.12.2014 bestandskräftig fest. Das Finanzamt behandelte diesen Aufwand nicht als gewinnmindernd.

Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision der Klägerin hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das Betriebsausgabenabzugsverbot in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 13 EStG ist nicht verfassungswidrig.

Es verstößt insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Zwar schränkt das Betriebsausgabenabzugsverbot das sog. objektive Nettoprinzip - die steuersystematische Grundentscheidung des Gesetzgebers, dass betrieblich veranlasste Aufwendungen bei der Einkommensermittlung abzugsfähig sein müssen - ein. Diese Einschränkung ist jedoch sachlich hinreichend begründet.

Denn das Betriebsausgabenabzugsverbot ist von der erkennbaren gesetzgeberischen Entscheidung getragen, eine steuerliche Zusatzbelastung für risikobehaftete Geschäftsmodelle der Banken zu schaffen. Die Jahresbeiträge i.S.d. § 12 Abs. 2 Satz 1 RStruktFG a.F. dienten auch dazu, risikobehaftete Geschäftsmodelle zu minimieren. Der Lenkungsdruck wäre allerdings entschärft worden, hätten die Kreditinstitute die Jahresbeiträge durch eine steuerliche Entlastung teilweise gegenfinanzieren können. Der mit dem Betriebsausgabenabzugsverbot verfolgte Lenkungszweck ist zudem auch gleichheitsgerecht und verhältnismäßig ausgestaltet.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2021 11:51
Quelle: BFH PM Nr. 1 vom 7.1.2021

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