VG Frankfurt a.M. v. 11.2.2021 - 7 K 3632/19.F

PKV: Versicherungsnehmer hat keinen Rechtsanspruch auf behördliches Einschreiten durch die BaFin

Der Versicherungsnehmer einer privaten Krankenversicherung hat keinen Rechtsanspruch darauf, dass die BaFin rechtsverbindlich feststellt, dass ein für das Versicherungsunternehmen tätiger Treuhänder nicht "unabhängig" ist. Einzelne Versicherungsnehmer haben keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung ist ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.

Der Sachverhalt:
Hintergrund dieses Verfahrens ist die teilweise erhebliche Erhöhung von Versicherungsbeiträgen zu einer privaten Krankenversicherung. Diese setzt neben weiteren Voraussetzungen die Zustimmung eines "unabhängigen" Treuhänders voraus.

Die Kläger im Streitfall erhoben wegen der sie betreffenden Prämienerhöhung schon vor geraumer Zeit Klage vor dem LG. Zur Begründung trugen sie u.a. vor, dass die Treuhänder, die der Erhöhung zugestimmt haben, nicht unabhängig gewesen seien. Ein zuständiges LG hat das Verfahren ausgesetzt, weil die Frage der Unabhängigkeit der Treuhänder nur nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsrechts, also im Verwaltungsrechtsweg zu beantworten sei.

Auf einen entsprechenden Antrag der Kläger lehnte die BaFin ein aufsichtsrechtliches Verfahren mit dem Ziel der Feststellung, dass die hinzugezogenen Treuhänder nicht unabhängig gewesen seien, ab. Hiergegen richtet sich die verwaltungsgerichtliche Klage. Die Kläger möchten die BaFin gerichtlich verpflichtet wissen, diese Feststellung zu treffen.

Das VG wies die Klagen als unzulässig ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen diese Entscheidung stehen Rechtsmittel an den Hessischen VGH offen.

Die Gründe:
Die Kläger können sich nicht auf einen Rechtsanspruch gegenüber der BaFin berufen, in dem begehrten Sinne tätig zu werden.

Die BaFin nimmt ihre im Rahmen der Versicherungsaufsicht obliegenden Aufgaben ausschließlich im öffentlichen Interesse wahr. Einzelne Versicherungsnehmer haben keinen subjektiven Rechtsanspruch auf ein bestimmtes Tätigwerden der BaFin. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Versicherungsaufsichtsgesetz getroffenen Regelung, dass die BaFin bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben auch die Belange der Versicherten zu berücksichtigen hat. Mit dieser Aufgabenumschreibung ist gesetzlich nur die Wahrung der Interessen der Allgemeinheit der Versicherten als Aufgabe der Versicherungsaufsicht normiert worden. Keinesfalls kann dies ein subjektives Recht einzelner Versicherter gegenüber der BaFin begründen, um hier tätig zu werden.

Das VG stellt vorliegend zwar fest, dass die Unabhängigkeit von Prämientreuhändern im Rahmen der Versicherungsaufsicht geprüft werden muss, allerdings hat der einzelne Versicherungsnehmer gegenüber der BaFin keinen Rechtsanspruch auf die Feststellung, dass ein Treuhänder nicht unabhängig ist. Die Frage der Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung ist ausschließlich im Wege des Rechtsschutzes vor den Zivilgerichten zu prüfen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.02.2021 15:45
Quelle: VG Frankfurt a.M. PM Nr. 7 vom 12.2.2021

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