Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 11)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG München 25.11.2020, 7 U 1297/20
Ruhegeldansprüche eines GmbH-Geschäftsführers

1. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet auf den GmbH-Geschäftsführer keine Anwendung, weshalb er aus diesem keine Ansprüche für sich herleiten kann. Dies gilt auch für die betriebliche Altersversorgung.

2. Die Gleichberechtigung des Arbeitsdirektors nach § 33 Abs. 1 MitbestG mit den übrigen Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organs erstreckt sich auch auf die inhaltliche Ausgestaltung seines Anstellungsvertrages.
(alle nicht amtl.)

 

BGH 20.1.2021, IV ZR 318/19
Ausschüttungssperre und Gewinnabführung bei Lebensversicherung

1. Die Gewinnabführung aufgrund eines Gewinnabführungsvertrages fällt nicht unter die Ausschüttungssperre für den Bilanzgewinn gem. § 56a Abs. 2 Satz 3 VAG a.F. (= § 139 Abs. 2 Satz 3 VAG n.F.).

2. Zur Ermittlung des Sicherungsbedarfs gem. § 153 Abs. 3 Satz 3 VVG i.V.m. § 56a Abs. 3, 4 VAG a.F. (Fortführung BGH v. 27.6.2018 – IV ZR 201/17, BGHZ 219, 129 = ZIP 2018, 1548).
(alle amtl.)

 

EuGH 2.2.2021, C-481/19 – DB/Consob
Nemo-tenetur-Grundsatz bei Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur

Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.1.2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 30 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6 und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission sind im Licht der Art. 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie es den Mitgliedstaaten gestatten, keine Sanktionen gegen eine natürliche Person zu verhängen, die sich im Rahmen sie betreffender, von der zuständigen Behörde gemäß der Richtlinie oder der Verordnung durchgeführter Ermittlungen weigert, der Behörde Antworten zu geben, aus denen sich ihre Verantwortlichkeit für eine mit Verwaltungssanktionen strafrechtlicher Natur bewehrte Zuwiderhandlung oder ihre strafrechtliche Verantwortlichkeit ergeben kann.
(amtl.)

 

BFH 25.8.2020, II R 30/18
Grunderwerbsteuerbefreiung und Schenkungsauflage; Grenzen der Steuerbefreiung durch Zusammenschau

1. Wendet ein Schenker ein Grundstück zunächst einem Erstbeschenkten zu, mit der Auflage, das Grundstück an einen Dritten zu übertragen, sind beide Rechtsgeschäfte schenkungsteuerrechtlich selbständig zu beurteilen.

2. Die Zusammenschau von Befreiungsvorschriften auf Grundlage fiktiver Gestaltungen findet nicht statt.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.03.2021 07:29
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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