Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 12)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

LG Stuttgart 10.2.2021, 40 O 46/20 KfH
Zum Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und § 2 COVMG; zur Verletzung des Teilnahmerechts an Gesellschafterversammlung bei reiseerschwerenden Umständen

1. § 2 COVMG ändert lediglich § 48 Abs. 2 GmbHG, greift jedoch nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG ein. Der Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in §§ 46 ff. GmbHG wird durch § 2 COVMG nicht angetastet.

2. Zur Verletzung des Teilnahmerechts an der Gesellschafterversammlung bei reiseerschwerenden Umständen der Corona-Pandemie.
(alle nicht amtl.)


LG Stuttgart 25.1.2021, 44 O 52/20 KfH
Zum Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und § 2 COVMG; zur ergänzenden Vertragsauslegung über ein Umlaufverfahren

1. § 2 COVMG ändert lediglich § 48 Abs. 2 GmbHG, greift jedoch nicht in § 45 Abs. 2 GmbHG ein. Der Vorrang der Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vor den Regelungen in § 46 ff. GmbHG wird durch § 2 COVMG nicht angetastet.

2. Zur Notwendigkeit ergänzender Vertragsauslegung der Satzungsbestimmungen über ein Umlaufverfahren, wenn COVID-19-bedingte Reisebeschränkungen bei Fassung der Satzung nicht bekannt gewesen sind.
(alle nicht amtl.)

 

LG München I 29.4.2020, 5 HK O 15789/18
Amtsniederlegung wegen Erkrankung, Kündigung, Vergütung des Vorstands in der Insolvenz

1. In einer schwerwiegenden, unter Umständen zu Lebensgefahr führenden Erkrankung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft ist ein wichtiger Grund für die Amtsniederlegung zu sehen. Daraus kann kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Vorstandsdienstvertrages aus wichtigem Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB abgeleitet werden.

2. Der Empfänger einer Willenserklärung kann sich nach Treu und Glauben nur dann nicht auf den verspäteten Zugang eine Willenserklärung berufen, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat. Aber auch bei schwerwiegenden Sorgfaltspflichtverletzungen des Adressaten gilt dies nicht, wenn der Erklärende nicht alles Erforderliche und ihm Zumutbare getan hat, damit seine Erklärung den Adressaten erreicht. Im Laufe eines rechtshängigen Verfahrens hat der Erklärende die Möglichkeit, die Kündigung dem Prozessbevollmächtigten des Erklärungsempfängers zugehen zu lassen.

3. Vereinbarte Vergütung i.S.d. § 611 BGB ist mangels abweichender Vereinbarungen die Bruttovergütung.

4. Der Grundsatz, dass die Anzeige der Masseunzulänglichkeit i.S.d. § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO zur Unzulässigkeit einer Leistungsklage führt, gilt dann nicht, wenn ein ausreichender Massebestand gerichtskundig ist; diese Anzeige hat dann keine Bindungswirkung für den Prozess.
(alle amtl.)

 

BGH 17.12.2020, II ZB 31/14
Kapitalanleger-Musterverfahren im HRE-Fall

1. Ein Vorlagebeschluss wird spätestens mit seinem Eingang beim OLG wirksam.

2. Führt eine Pressemitteilung des Emittenten zu einer mitteilungspflichtigen Insiderinformation, kann dies seine Haftung wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen begründen.

3. Ein Erwerb von Finanzinstrumenten liegt auch bei der Zeichnung von Aktien aus einer Kapitalerhöhung vor.
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.03.2021 13:45
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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