BGH v. 20.7.2021 - VI ZR 575/20

Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines Dieselskandal-Fahrzeugs

Der Weiterverkauf eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs lässt einen gegen den Hersteller bestehenden Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf tritt der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und ist vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin erwarb im Juni 2014 einen gebrauchten VW Touran. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs, das mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist. Dieser Motor hatte eine Steuerungssoftware, die erkannte, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befand. Im Prüfstandsbetrieb stieß das Fahrzeug weniger Stickoxid aus als im Betrieb auf der Straße. Während des laufenden Rechtsstreits veräußerte die Klägerin das Fahrzeug zu einem marktgerechten Preis.

Zwischen den Parteien war streitig, ob der Klägerin trotz des Weiterverkaufs des VW Touran ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung für die Fahrzeugnutzung und abzgl. des erzielten Verkaufserlöses zusteht.

LG und OLG gaben der Klage statt und erkannten der Klägerin trotz Weiterverkaufs des Diesel-Fahrzeugs einen Schadensersatzanspruch zu. Die Revision der Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.

Die Gründe:
LG und OLG haben zutreffend angenommen, dass die Beklagte die Klägerin durch das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit Abschalteinrichtung (Prüfstanderkennungssoftware) vorsätzlich sittenwidrig geschädigt hat und ihr insoweit grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des gezahlten Kaufpreises abzgl. einer Nutzungsentschädigung Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs zusteht. Der Weiterverkauf des Fahrzeugs ließ diesen Schadensersatzanspruch nicht entfallen. Durch den Weiterverkauf trat der marktgerechte Verkaufserlös an die Stelle des im Wege der Vorteilsausgleichung herauszugebenden und zu übereignenden Fahrzeugs und war vom Schadensersatzanspruch abzuziehen.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 20.07.2021 15:34
Quelle: BGH PM Nr. 138 vom 20.7.2021

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