Anlegerschutz
BGH erweitert Prospekthaftung durch Rupert-Scholz-Urteil
Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 17.11.2011 (BGH v. 17.11.2011 - III ZR 103/10, AG 2012, 130 - in diesem Heft) den Anlegerschutz weiter gestärkt.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um Ersatzansprüche wegen fehlgeschlagener Beteilung an einer Publikums-AG. Den interessierten Anlegern wurde neben dem als Emissionsprospekt titulierten Dokument eine 80-seitige Produktinformation und als Sonderdrucke vertriebene Presseartikel übergeben. Inhalt der Presseartikel waren u.a. Interviews mit dem Beklagten Rupert Scholz (ehemaliger Bundesminister und mittlerweile emeritierter Inhaber eines rechtswissenschaftlichen Lehrstuhls), der sich positiv über das Anlagemodell äußerte.
Der BGH erweitert in seiner Entscheidung hinsichtlich der Prospektverantwortlichkeit sowie hinsichtlich des Prospektbegriffs die Prospekthaftung im engeren Sinn. Da das Institut der Prospekthaftung im engeren Sinn Richterrecht ist, kommt dieser Entscheidung maßgebliche Bedeutung zu.
Prospektverantwortlichkeit
Neben den Herausgebern eines Prospekts und den Hintermännern unterliegen auch solche Personen der Prospekthaftung, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen oder wirtschaftlichen Position oder als berufsmäßiger Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.
Zwar verneint der BGH eine Garantenstellung des Beklagten als berufsmäßiger Sachkenner, da dieser nicht in Ausübung seines Berufes an der Gestaltung des Prospekts mitwirkte. Allerdings hafte der Beklagte, weil er ähnlich diesem Personenkreis Vertrauen in Anspruch genommen habe:
"Er [der Beklagte] nahm jedoch mit seinen veröffentlichten Äußerungen, in denen er sich unter anderem sogar - über die üblichen Kompetenzen eines Sonderfachmanns deutlich hinausgehend - eines Einflusses auf die Gestaltung des Anlagekonzepts berühmte, in mindestens gleicher Weise wie dieser Personenkreis das durch seinen Werdegang und Beruf begründete Vertrauen in seine Integrität, Objektivität und Fachkompetenz in Anspruch und setzte es ein, um Einfluss auf die Investitionsentscheidung von potentiellen Anlageinteressenten zu nehmen."
Nicht von Bedeutung sei die Tatsache, dass der Beklagte seine Äußerungen nicht auf einzelne Fakten bezog, sondern ein positives Gesamtbild der Anlage zeichnete. Denn die Schaffung einer positiven Anlagestimmung und die Erzeugung eines Gefühls der Sicherheit kann für die Anlageentscheidung von größerer Bedeutung sein als die genauen Umstände des Anlagekonzepts. Die Äußerungen des Beklagten gingen dabei über eine reine Sympathiewerbung hinaus.
Unter die Fallgruppe des Garanten fallen damit nicht nur Sachkenner wie Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die in Ausübung ihres Berufs bei der Gestaltung des Prospekts mitwirken, sondern auch Werbeträger, soweit sie nach außen fachkundig auftreten und durch das sachlich begründete Vertrauen in ihre Person einen besonderen Vertrauenstatbestand schaffen.
Prospektbegriff
Der Prospektbegriff im Sinne der Prospekthaftung im engeren Sinn war bisher weder durch den BGH noch in der Literatur eindeutig definiert. Der BGH hat in seinem Urteil vom 17.11.2011 nun erstmals den Begriff des Prospekts definiert als
"marktbezogene schriftliche Erklärung, die für die Beurteilung der angebotenen Anlage erhebliche Angaben enthält oder den Anschein eines solchen Inhalts erweckt",
wobei diese Erklärung
"tatsächlich oder zumindest dem von ihr vermittelten Eindruck nach den Anspruch erheben [muss], eine das Publikum umfassend informierende Beschreibung der Anlage zu sein".
Damit erweitert der BGH den Begriff des Prospekts und bezeichnet - anders als die bisher herrschende Meinung - auch solche Dokumente als Prospekt, die nicht sämtliche für die Anlageentscheidung maßgebliche Informationen enthalten oder diesen Anschein erwecken.
Sodann kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass bei der "erforderlichen Gesamtbetrachtung" die mit dem Emissionsprospekt herausgegebene Produktinformation und die als Sonderdrucke vertriebenen Presseartikel "Bestandteile eines Anlageprospekts" darstellen. Die Produktinformation vermittle für sich genommen den Eindruck einer umfassend informierenden Beschreibung und genüge daher der Definition eines Prospekts. Der Hinweis in der Produktinformation, dieser stelle nicht den Emissionsprospekt dar, sei dahingehend zu verstehen, dass das Dokument nicht sämtliche für die Anlageentscheidung wesentlichen Informationen enthält. Diese Klarstellung verdeutliche gerade, dass es sich bei der Produktinformation zwar um eine vereinfachte, aber dennoch umfassende Darstellung des Anlageprodukts handelt, die für einen Anleger die Gefahr der Verwechslung mit einem vollständigen Prospekt barg.
Mit der Feststellung, dass die körperliche von dem als Emissionsprospekt titulierten Dokument getrennte Produktbescheibung und Presseartikel Bestandteile des Anlageprospekts sind, erweitert der BGH die Prospekthaftung in einem weiteren Punkt. Die Produktinformation vervollständige "als leicht lesbares Werk" den Emissionsprospekt. Die in den Presseartikeln veröffentlichten Äußerungen des Beklagten vervollständigen wiederum die Angaben in der Produktinformation und sind daher inhaltlich mit diesem Dokument verknüpft. Entscheidend sei, so der BGH, dass alle Druckerzeugnisse miteinander vertrieben wurden und gemeinsam zur Gewinnung von Anlegern eingesetzt wurden.
Fazit
Die Ausweitung der Prospekthaftung durch das Urteil des BGH ist zu begrüßen. Insbesondere die klare Definition sowie weite Auslegung des Prospektbegriffs ist für Anleger von großer Bedeutung. Die Ansicht, dass eine Anlageentscheidung nur auf Grundlage eines Dokuments, welches sämtliche für die Anlageentscheidung wesentliche Informationen enthält, getroffen wird - und daher nur ein solches Dokument ein Prospekt darstellt, welcher zur Grundlage einer Prospekthaftung gemacht werden kann - ist realitätsfremd. Der Anleger trifft seine Anlageentscheidung auf Basis aller ihm überreichter Dokumente. Es ist daher richtig, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung festzustellen, ob diese zum Vertrieb eingesetzten Dokumente Bestandteile des Prospekts sind.
RAin Ina Meuschke, Rössner Rechtsanwälte, München