Aktienrecht in Zahlen

Aktionärsverpflegung, Verpflegungsaktionäre und Aktienrecht

I. Die kulinarische Hauptversammlung

Sie heißen „Vesperleaktionäre“, „Buffetaktionäre“ oder gar „Fressaktionäre“, und sie sind auf der Suche nach „Natural“-, „Schnitzel“-, „Würstchen“- oder „Kaloriendividenden“. In dieser Art und Weise werden sie jedenfalls in den Medien immer wieder hingestellt. Gemeint ist dabei derjenige Typus von Anteilseigner, dessen Motivation zur Teilnahme an der alljährlichen Hauptversammlung primär im dort offerierten (kostenlosen) Speisen- und Getränkebuffet besteht. Der aktienrechtlichen Kommentarliteratur ist dieser Personenkreis nicht unbekannt. Er wird dabei freilich vornehm mit der Begrifflichkeit „Verpflegungsaktionäre“ umschrieben.

Auch soll bei diesen Anteilseignern ein hohes Interesse an ganz besonderen Getränken bestehen: So berichtet etwa Kubis im Münchner Kommentar zum Aktienrecht (3. Aufl. 2013, § 118 AktG Rz. 70 Fn. 161) von einer angeblich „häufig zu vernehmende[n] Klage von Kleinaktionären“, falls auf den Hauptversammlungen kein Ausschank von alkoholischen Getränken offeriert werde. Solche „Klagen“ seien – so Kubis weiter – zwar angesichts der üblichen (Getränke-)Privilegierung der Verwaltungsmitglieder verständlich, „jedoch weit außerhalb teilnahmerechtsrelevanter Kategorien anzusiedeln“.

Dabei schien zumindest in der Vergangenheit ein gepflegtes Pils oder ein guter Tropfen Rebensaft durchaus zum Standardrepertoire eines gelungenen Hauptversammlungsbuffets gehört zu haben. In einem von der „Schwäbischen Bank“ in lokaler Mundart herausgegeben „Aktienführer“ mit dem Titel „Zom Fressa‘ gern“ boten z.B. anno 1988 allein 18 der dort insgesamt 24 aufgeführten schwäbischen Publikumsaktiengesellschaften nach eigenen Angaben Alkoholika in der ein oder anderen Form an. Zu den Ausnahmen zählten die im Schwabenländle ansässigen Automobilgesellschaften Porsche und Daimler-Benz. Bei letzterer hieß es zur Begründung des fehlenden Alkoholausschanks für die mit 7 bis 8 Stunden Dauer geplante Hauptversammlung:

„…. weil dia Zahle scho so berauschend send und a guater Autofahrer koin Alkohol trinkt, wenn er no fahre muß“.

Im Übrigen liest sich der besagte „Aktienführer“ stellenweise wie eine Gourmetbibel. Man greife etwa nur die Angaben zum geplanten „Schlemmerbuffet“ bei der „ZWL Grundbesitz- und Beteiligungs-AG“ (ZWL) aus Ludwigsburg zur Hauptversammlung vom 15.6.1988 (geplante Dauer: 1 bis 1,5 Stunden) heraus:

„Von kalte Häppla, Pariser Brot mit Räucherlachs und Sahnemeerrettich, Roastbeef, Mailänder Salami bis zu Luxusgarnelen mit frischem Dill gibt’s alles, was das Herz begehrt. Zom Trenka Weißwein oder Rotwein ond auf Wunsch Bier oder Saft.“

Ob ein solches Angebot auch heute noch die Hauptversammlungen der „ZWL Grundbesitz- und Beteiligungs-AG“ bereichert, vermögen die Autoren nicht zu sagen. Die Gesellschaft als solche existiert jedenfalls nach wie vor.

Interessant auch der Rat der einstigen „Kraftwerk Altwürttemberg Aktiengesellschaft“ (KAWAG) an ihre Aktionäre aus dem Jahr 1988: „Au des Johr unser Rat an älle Couponschneider. Weg mit der Scher, greifet zu Messer ond Gabel!“. Die hier zur Debatte stehende Hauptversammlung (geplante Dauer: ca. 2 Stunden) sollte gastronomisch u.a. mit Forellenfilet und Roastbeef in Kräuterkruste, selbstverständlich mit passender Weinbegleitung, aufgewertet werden.

Der zwischen 1987 und 2005 erschienene kulinarische „Aktienführer“ der „Schwäbischen Bank“, aus dessen Jahrgang 1988 hier zitiert wurde, ist indes nicht das einzige bibliophile Zeugnis einer (zumindest unterschwellig) vorhandenen „Genussaktienkultur“ in Deutschland. Genauso gut könnte hierfür das vom berühmt-berüchtigten Aktionärsaktivisten Manfred O. Klein unter den Motti „Schweinelende statt Dividende“ und „Promille statt Prozente“ verfasste Werk „Aktien à la carte“ (2002, MOK-Verlag) genannt werden, das heutzutage allerdings nur noch selten und dann zu Höchstpreisen im antiquarischen Handel angeboten wird. Im Zeichen der heutigen Zeit vollzieht sich eine derartige „Hauptversammlungsberatung“ nunmehr vor allem in Internetforen. Aus einem solchen Forum (via „www.experto.de“) ließ sich z.B. die geplante Speisenfolge zur Infineon-Hauptversammlung vom 8.3.2013 entnehmen:

„Zum Frühstück gibt es halbe Brötchen mit Brie & Walnuss/Emmentaler & Kräutern/Frischwurstaufschnitt und verschiedenen Garnituren, halbe Brötchen mit gekochtem Schinken/Gouda/italienischem Rohschinken & Melone/kaltem Braten & Essiggurke/Rauchlachs & Meerrettichsahne/Schwarzwälder Rauchschinken & Cornichons, halbe Laugenstangen gebuttert/Kräuterfrischkäse/Obatzda, halbe Kornspitzstangen mit Hartkäse/Bauernspeck/gekochtem Schinken/kaltem Braten, Plundergebäck, Muffins Schokolade & Blaubeer, Croissants verschieden süß gefüllt. Als Mittagsbewirtung gibt es pikantes Reisfleisch mit Putenbrust, Paprika, Tomaten/Penne mit Aurora-Tomaten Soße/Blumenkohl-Kartoffel-Gratin mit Bergkäse überbacken. Nachmittags werden verschieden süß gefüllte Plunderteilchen im Miniformat gereicht. Außerdem gibt es eine Auswahl an verschiedenen Kuchen vom Blech, Muffins Schokolade & Blaubeer.“

Dass ein ansprechendes Verpflegungsangebot, idealerweise begleitet von anderen Lockmitteln zur Hauptversammlung, durchaus im Dienste der Steigerung der Teilnehmerzahlen stehen kann, braucht hier nicht weiter erwähnt zu werden (siehe z.B.: Reichert in BeckHdb/AG, 2. Aufl. 2009, § 5 Rz. 59). Gleichsam mag ein abstoßendes oder gar fehlendes Buffet den ein oder anderen (vielleicht lästigen) Aktionär vom Hauptversammlungsbesuch abhalten.

Die Thematik Verpflegung zur Hauptversammlung ist indes nicht völlig frei von rechtlichen Fallstricken, wie im Folgenden aufgezeigt wird.

II. Kostenlose Hauptversammlungsverpflegung als verbotene Einlagenrückgewähr?

Die kostenlose Speisung der Aktionäre auf einer Publikumshauptversammlung scheint heute ganz selbstverständlich zu sein. Freilich geht es dabei nicht immer um „Roastbeef mit Kräuterkruste“ oder „Luxusgarnelen“ samt passender Weine. Mitunter tun es auch ein Paar Wiener, Brezen, ein Glas Wasser und ein Schluck Kaffee. Dennoch darf zunächst die ganz allgemeine und scheinbar banale Frage gestellt werden, ob es sich bei solchen Verköstigungen nicht um Formen verbotener Einlagenrückgewähr, also um einen Verstoß gegen § 57 AktG, handelt. Völlig abwegig scheint dieser Gedanke jedenfalls bei rein formaler Betrachtung durchaus nicht, auch wenn die Fachliteratur darüber, soweit ersichtlich, völlig schweigt:

§ 57 AktG verbietet jegliche Leistung einer Gesellschaft, die diese an ihre Aktionäre wegen deren Mitgliedschaft erbringt, soweit sie nicht aus dem Bilanzgewinn erfolgt, ganz ausnahmsweise gesetzlich zulässig ist oder für die vom Aktionär eine gleichwertige Gegenleistung erbracht wird (näher Bayer in MünchKomm/AktG, 4. Aufl. 2016, § 57 AktG Rz. 8 ff.). Fällt auch eine kostenlose (oder vergünstigt angebotene) Hauptversammlungsverpflegung unter dieses Verbot?

Man mag hier auf die Geringfügigkeit solcher Leistungen verweisen wollen. Doch einen Geringfügigkeitsvorbehalt kennt § 57 AktG streng genommen nicht. Absolut gesehen kann hinter der kostenlosen Verpflegung sogar eine sehr große Summe stehen: Man denke etwa an die Siemens-Hauptversammlung Anfang 2013, auf der insgesamt 1,15 Tonnen warme Gerichte, 6.000 Portionen Obst und Eis, 30.400 Gebäckstücke sowie 10.000 Liter Softgetränke gereicht wurden (Welt kompakt Nr. 17 v. 24.1.2013, S. 22). Auch relativ betrachtet dürfte die „Verpflegung“ bei so manchem Kleinstaktionär wertmäßig die erhaltene Dividende gut überschritten haben.

Rechtfertigen lässt sich die kostenlose Abgabe von Speis und Trank bei Massen-Hauptversammlungen à la Siemens indes damit, dass bei der zur Alternative stehenden monetär-zahlungsmäßigen Abwicklung der Verpflegungsreichung (also beim Hantieren mit Bargeld) der Hauptversammlungsablauf unter Umständen unverhältnismäßig gestört oder verzögert würde (längeres Abhalten der Aktionäre vom Versammlungslokal wegen der vorzunehmenden Abrechnungen). Hinzu kommen Sicherheitsaspekte: Ohne kostenlose Verpflegung seitens der Gesellschaft wird man kaum umhin können, selbst mitgebrachte Speisen und Getränke zuzulassen, was indes Risiken birgt, weshalb es etwa im Merkblatt „Häufige Fragen und Antworten zur Hauptversammlung am 12. Mai 2016“ der BMW AG heißt:

„Für die Verpflegung der Aktionäre mit Speisen und Getränken ist vor Ort gesorgt. Aus Sicherheitsgründen bitten wir darum, keine eigenen Speisen und Getränke, insbesondere keine Flaschen mitzubringen.“

„Kostenlose Bechergetränke“ statt „fliegender Getränkeflaschen“ also! Die Verpflegungskosten sind somit Teil der vom Aktiengesetz als notwendig vorausgesetzten Hauptversammlung, genauso wie die Kosten für Vorbereitungen und Organisation (Einladungen, Personal, Rechtsberatung usw.).

Nicht generell zweifelsfrei wären indes Fahrtkostenerstattungen oder Hotelübernachtungen. Auch die gehobene Restaurantverköstigung (früher gelegentlich bei florierenden Gesellschaften mit Hauptversammlungen mit überschaubarer Teilnehmerzahl anzutreffen) berührt sicherlich eine „Grauzone“ der rechtlichen Zulässigkeit; alle diese „Serviceleistungen“ gegenüber Aktionären dürften daher wohl ebenso wie Präsenzboni unzulässig sein (so h.M., vgl. Bayer in MünchKomm/AktG, 4. Aufl. 2016, § 57 AktG Rz. 79), es sei denn, man verbuchte eine medienwirksame „grandiose Hauptversammlung“ als zulässige „Öffentlichkeitsarbeit“.

Steuerlich werden Ausgaben für die kostenlose Bewirtung der Aktionäre indes als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, soweit sie einen Betrag von 12,78 € je Gesellschafter überschreiten (Zinser/Swiers, Der Aufsichtsrat 2009, 4 [5]; BMF-Schreiben betr. Fahrtkosten, Sitzungsgelder, Verpflegungs- und Übernachtungskosten anläßlich einer Hauptversammlung oder Generalversammlung bzw. einer Vertreterversammlung v. 26.11.1984, BStBl. I 1984, 591). Bis zum Betrag von 12,78 € je Gesellschafter sind sie dagegen – unter Berücksichtigung der allgemeinen Abzugsbeschränkung von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG – ergebnismindernd als Betriebsausgabe anzuerkennen. Freilich impliziert diese rein steuerliche Anerkennung der kostenlosen Aktionärsbewirtung bis zum Betrag von 12,78 € nicht zwingend auch deren aktienrechtliche Zulässigkeit, da Steuerrecht und Aktienrecht unterschiedliche Schutzrichtungen verfolgen (Schutz des Steueraufkommens vs. Schutz des Gesellschaftsvermögens). Hinsichtlich des genannten „Freibetrags“ (für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und VVaG) differenziert die Finanzverwaltung steuerlich auch nicht zwischen GmbH und AG. Gesellschaftsrechtlich bestehen zwischen GmbH (§ 30 GmbHG) und AG (§ 57 AktG) allerdings deutlich unterschiedliche Niveaus des Vermögensschutzes.

III. Verpflegungsmängel und Beschlussanfechtung

Ob nun kostenlos oder nicht. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob zur Hauptversammlung, speziell bei einer voraussichtlich sehr lange dauernden Versammlung mit einer Vielzahl komplexer Tagesordnungspunkte, überhaupt eine Möglichkeit zur Verpflegung geboten werden muss. Kubis (MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 121 AktG Rz. 40; dazu jüngst auch Mutter, AG 2016, R135) bejaht dies und sieht in einem Mangel an Verpflegungsmöglichkeiten eine mittelbare Beschränkung des Teilnahmerechts der Aktionäre, aus der gar Anfechtungsrisiken in Bezug auf die gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse erwachsen können:

„Bei (voraussichtlich) längerer Versammlungsdauer gehört auch die Möglichkeit zur Verpflegung (zumindest gegen Entgelt) […] zu den rechtlichen Mindestanforderungen eines tauglichen Versammlungslokals. Schwere Verstöße gegen derartige Mindest-Standards können als Verletzung des Teilnahmerechts beurteilt werden und damit zur Anfechtbarkeit der gefassten Beschlüsse führen […]“.

Daher sei gerade für eine lang andauernde Hauptversammlung „quantitativ und qualitativ“ ausreichend Verpflegung vorzuhalten (Kubis in MünchKomm/AktG, 3. Aufl. 2013, § 118 AktG Rz. 70; a.A. jedoch Rieckers in Spindler/Stilz, 3. Aufl. 2015, § 121 AktG Rz. 78). Was nun „qualitativ“ bedeutet, sei dahingestellt. Vielleicht impliziert es in unserer modernen Zeit auch das Vorhalten vegetarischer oder veganer Kost. „Quantitativ“ scheint es jedenfalls auf der letzten Daimler-Hauptversammlung Probleme gegeben zu haben, die gar in einem „Würstchenstreit“ unter Aktionären eskalierten, zu dessen Schlichtung sogar die Polizei gerufen werden musste (vgl. Handelsblatt v. 7.4.2016, S. 28 „Bei Daimler geht es um die Wurst“; FAZ v. 8.4.2016, S. 22 „Hauptsache, die Würstchen-Dividende stimmt“).

Mit dem Vorhalten ausreichender Hauptversammlungsverpflegung bei langen Terminen soll wohl ein „Aushungern“ der teilnehmenden Aktionäre und damit die Beschränkung der faktischen Wahrnehmung ihres Teilnahmerechts verhindert werden. Der Vorwurf des „Aushungerns“ ist durchaus schon auf Hauptversammlungen geäußert worden. Man mag sich in diesem Zusammenhang an eine lange zurückliegende Volkswagen-Hauptversammlung aus dem Jahre 1964 erinnern: Dass hier – anders als heutzutage – weder ein Imbiss serviert, noch die Möglichkeit zur Einnahme eines Imbisses geboten wurde, rief den damals besonders aktiven Berufsopponenten Kurt Fiebich auf den Plan, der den Verdacht einer Aushungernsstrategie äußerte (vgl. FAZ v. 6.7.1964, S. 19 „VW-Hauptversammlung kein gutes Beispiel für die Aktiendemokratie“).

Unproblematisch dürfte indes sein, wenn sogleich in der Hauptversammlungseinladung auf nicht vorhandene Verpflegungsmöglichkeiten im Versammlungslokal hingewiesen wird. Denn dann vermag sich der teilnahmewillige Aktionär darauf einstellen und für eine eigene Verproviantierung sorgen. Abstimmungen mit knurrendem Magen (und mögliche Anfechtungsklagen) könnten insoweit vermieden werden. In der Tat finden sich in diversen Hauptversammlungseinladungen solche Bekundungen (HV-Einladung Jetter AG v. 7.8.2014: „Es wird keine Verpflegung gereicht“; HV-Einladung Pfleiderer AG v. 25.2.2011: „Auf der Hauptversammlung wird keine Verpflegung bereitgestellt“; HV-Einladung ARXES Network Communication Consulting AG v. 9.11.2006: „Wir bitten die Aktionäre um Verständnis dafür, dass auf dieser Hauptversammlung keinerlei Verpflegung angeboten wird“). Weitaus häufiger sind allerdings Einladungen, die explizit darauf hinweisen, dass den teilnehmenden Aktionär auch ein Imbiss erwartet.

IV. Verpflegungsaktionäre und Subtraktionsverfahren

Im Zusammenhang mit der Aktionärsverpflegung stellt sich schließlich die Frage, inwieweit solche Aktionäre, die sich während der Hauptversammlung im Buffetbereich außerhalb des Versammlungssaales aufhalten, im Rahmen des häufig verwendeten Subtraktionsverfahrens bei der Stimmauszählung zu berücksichtigen sind. In diesem Verfahren werden üblicherweise solche Aktionäre, die nicht explizit mit „Nein“ stimmen oder sich der Stimme enthalten, mit einer „Ja-Stimme“ gewertet (allgemein zum Subtraktionsverfahren z.B.: Rieckers in Spindler/Stilz, 3. Aufl. 2015, § 133 AktG Rz. 26 ff.). Das würde im Ergebnis – sieht man einmal von der Ausnahme des umgekehrten Subtraktionsverfahrens ab – aus dem sich am Buffet delektierenden Aktionär stets einen „Ja-Sager“ machen (und spräche – am Rande bemerkt – im Interesse hoher Zustimmungsquoten für eine möglichst opulente Buffetgestaltung, die zum langen Verweilen einlädt). Die Kommentarliteratur äußert dazu mitunter leise Bedenken (so Austmann in MünchHdb/AG, 4. Aufl. 2015, § 40 Rz. 36), hat jedoch grundsätzlich keine Zweifel an der Zulässigkeit des Subtraktionsverfahrens und der Wertung der sich im Verpflegungsbereich aufhaltenden Aktionäre mit einer „Ja-Stimme“. Anders sah dies indes das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung aus dem Jahre 1990 (OLG Karlsruhe v. 7.12.1990 – 15 U 256/89, AG 1991, 144, 148).

Prof. Dr. Walter Bayer / Dipl.-Kfm. Thomas Hoffmann, Universität Jena



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.12.2013 09:37

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