Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 10)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 3.9.2020, III ZR 56/19
Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt

Zur Auslegung der gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger erklärten Zahlungszusage des Geschäftsführers einer zahlungsunfähigen GmbH als Schuldbeitritt (Anschluss an BGH, Urt. v. 19. 9. 1985 – VII ZR 338/84, ZIP 1985, 1485 = NJW 1986, 580).
(amtl.)


OLG Hamm 3.11.2020, 27 W 98/20
Verschmelzung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter

Die Verschmelzung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf den Alleingesellschafter ist grundsätzlich auch zulässig, wenn dieser überschuldet ist; § 2 UmwG gewährleistet einen ausreichenden Schutz der Gläubiger der Gesellschaft.
(nicht amtl.)


EuGH 20.1.2021, C-288/19
EuGH zur Besteuerung von privat genutzten Firmenwagen

Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12.2.2008 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c darstellt. Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 findet dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne ihres Art. 2 Abs. 1 Buchst. c handelt und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfügt, das Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen.
(amtl.)


BFH 16.6.2020, VIII R 7/17
Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung von „Gold Bullion Securities“-Inhaberschuldverschreibungen

1. Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. „Gold Bullion Securities“), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an BFH v. 12.5.2015 – VIII R 35/14, BFHE 250, 71 = BStBl. II 2015, 834 = AG 2015, 870).

2. Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen BMF, Schr. v. 18.1.2016 – IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl. I 2016, 85, Rz. 57).
(alle amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.03.2021 20:54
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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