Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 17)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

KG 18.2.2021, 2 AktG 1/21
Sofortiges Anerkenntnis im Freigabeverfahren

Auf das Freigabeverfahren sind nach § 319 Abs. 6 Satz 2 AktG die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes geregelt ist. In Ermangelung einer abweichenden Regelung ist damit auch § 307 Satz 1 ZPO entsprechend anzuwenden, so dass die Freigabe aufgrund des Anerkenntnisses des Antragsgegners auszusprechen ist. Die Entscheidung kann – unabhängig von dem Vorliegen einer besonderen Dringlichkeit (§ 319 Abs. 6 Satz 4 AktG) – aufgrund des Anerkenntnisses ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 307 Satz 2 ZPO).
(amtl.)


BGH 12.1.2021, II B 61/19
Zeitpunkt des Bestehens ernstlicher Zweifel bei Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Sachverständigengutachten

An der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens beim FA zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden.
(amtl.)


BFH 23.9.2020, XI R 35/18
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; Steuerbefreiung aufgrund Unionsrechts (Rechtslage vor 1.1.2020)

1. Ein steuerbarer Umsatz in Form einer Leistung gegen Entgelt i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG liegt nur vor, wenn ein identifizierbarer Leistungsempfänger vorhanden ist, der einen Vorteil erhält, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems führt.

2. Die Wahrnehmung der allgemeinen Interessen der Gesellschafter (hier: christliche Kirche und kirchennaher Verein) durch eine gemeinnützige GmbH ist keine der Mehrwertsteuer unterliegende Tätigkeit, wenn die Tätigkeit der GmbH einer bestimmten Personengruppe (hier: allen christlichen Kirchen) zugutekommt und sich eine Wirkung zugunsten der einzelnen Gesellschafter nur mittelbar aus diesen Vorteilen ableitet.

3. Eine aus zwei Gesellschaftern bestehende gemeinnützige GmbH kann ein Personenzusammenschluss i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL und eine Einrichtung ohne Gewinnstreben i.S.d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL sein.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 27.04.2021 08:39
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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