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Geschlechter- und Frauenquote für Vorstand und Aufsichtsrat nach dem FüPoG II - Ab wann anzuwenden und ab wann berichtspflichtig? (Groß, AG 2021, 693)

Das FüPoG II enthält u.a. eine Geschlechterquote für Vorstände bestimmter Unternehmen, zusätzliche Anforderungen an die Festlegung von Zielgrößen für Frauen im Aufsichtsrat und Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sowie korrespondierende Berichtspflichten in der Erklärung zur Unternehmensführung. Der Beitrag arbeitet heraus, ab wann die Neuregelungen über die Quote und Zielgrößen anzuwenden sind und ab wann darüber zu berichten ist.

I. Fragestellung
II. Geschlechterquote im Vorstand

1. Aktienrechtliche Regelung: § 76 Abs. 3a AktG
2. Berichtspflicht nach § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB
III. Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, den Aufsichtsrat und Vorstand
1. Aktienrechtliche Regelungen: § 76 Abs. 4 AktG,  § 111 Abs. 5 AktG
a) Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, § 76 Abs. 4 AktG
b) Zielgrößen für Aufsichtsrat und Vorstand,  § 111 Abs. 5 AktG
2. Berichtspflicht nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB
IV. Zusammenfassung


I. Fragestellung

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Das FüPoG II  enthält u.a. eine Geschlechterquote für Vorstände bestimmter Unternehmen, § 76 Abs. 3a AktG , sowie zusätzliche Anforderungen an die Festlegung von Zielgrößen für Frauen im Aufsichtsrat und Vorstand, § 111 Abs. 5 AktG, und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands, § 76 Abs. 4 Satz 2 bis 4 AktG. Gleichzeitig wurde die Berichtspflicht über diese Quote und Ziele, wie und wieso sie festgelegt wurden, insbesondere bei einer Zielgröße Null, und ob die Zielgrößen erreicht wurden, wenn nicht, wieso nicht, in § 289f Abs. 2 Nr. 4 bis 5a HGB ausgeweitet. In diesem Zusammenhang wurde auch die Sanktionsregelung bei Verletzung der Berichtspflicht in § 334 Abs. 1 Nr. 3a HGB präzisiert .

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Ab wann die jeweiligen neuen Bestimmungen anzuwenden sind, regeln die § 26l Abs. 1 und 2 EGAktG und Art. 87 EGHGB. Hier fällt bereits auf den ersten Blick auf: Die Berichtspflichten nach § 289f HGB sollen bereits auf Erklärungen zur Unternehmensführung anwendbar sein für nach dem 31.12.2020 beginnende Geschäftsjahre, sprich bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, ab dem Jahr 2021 und damit für die Erklärung zur Unternehmensführung, die im Jahr 2022 für das Geschäftsjahr 2021 abzugeben ist. Dagegen ist die Geschlechterquote im Vorstand nach § 26l Abs. 1 EGAktG erst „ab dem 1. August 2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten.“ Und nach § 26l Abs. 2 EGAktG finden die geänderten Regelungen zu den Zielgrößen „erstmals auf die Festlegung von Zielgrößen ab dem 12. August 2021 Anwendung.“

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Das führt in der Praxis sofort zu folgenden Fragen: Ab wann konkret sind die Quote und Zielgrößen nach dem FüPoG II anzuwenden und ab wann ist darüber dann zu berichten? Allein  diesen Fragen soll im Folgenden nachgegangen werden.

II. Geschlechterquote im Vorstand

1. Aktienrechtliche Regelung: § 76 Abs. 3a AktG

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Bei börsennotierten und (paritätisch/montan-) mitbestimmten Gesellschaften mit einem Vorstand mit mehr als drei Personen „muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein“, § 76 Abs. 3a AktG. § 26l Abs. 1 EGAktG bestimmt, dass die Regelung ab dem 1.8.2022 bei der Bestellung einzelner oder mehrerer Vorstandsmitglieder einzuhalten ist. Damit gilt die Regelung erst ab 1.8.2022, vorher besteht die Verpflichtung zur Beachtung der Geschlechterquote bei der Neu-/Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern auch bei einem Vorstand einer börsennotierten und (paritätisch/montan-) mitbestimmten Gesellschaft mit mehr als drei Mitgliedern bzw. bei der zusätzlichen Bestellung von Vorstandsmitgliedern, durch die dann die Zahl von drei überschritten wird , nicht. Das hindert selbstverständlich keinen Aufsichtsrat daran, sich bereits vorher bei Neu-/Wieder-/Zusatzbestellungen von Vorstandsmitgliedern an dieser Bestimmung zu orientieren, was u.U. auch der „Markterwartung“ entsprechen würde. Rein rechtlich jedoch gilt, dass die Bestimmung aber erst ab 1.8.2022 verpflichtend wird.

2. Berichtspflicht nach § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB
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Nach § 289f Abs. 2 Nr. 5a HGB sind in die Erklärung zur Unternehmensführung aufzunehmen „bei börsennotierten Gesellschaften, die nach § 76 Abs. 3a des Aktiengesetzes mindestens eine Frau und mindestens einen Mann als Vorstandsmitglied bestellen müssen, die Angabe, ob die Gesellschaft im Bezugszeitraum diese Vorgabe eingehalten hat, und, wenn nicht, Angabe zu den Gründen“. Dies soll nach Art. 87 EGHGB gelten für ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.10.2021 15:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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