Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 41)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 6.5.2021, IX ZR 72/20
Keine Gleichstellung von Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes

1. Die Annahme der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung kann nicht allein darauf gestützt werden, dass der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung erkanntermaßen zahlungsunfähig ist.

2. Der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners setzt im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit zusätzlich voraus, dass der Schuldner im maßgeblichen Zeitpunkt wusste oder jedenfalls billigend in Kauf nahm, seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht vollständig befriedigen zu können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

3. Für den Vollbeweis der Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners muss der Anfechtungsgegner im Falle der erkannten Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im maßgeblichen Zeitpunkt zusätzlich wissen, dass der Schuldner seine übrigen Gläubiger auch künftig nicht wird befriedigen können; dies richtet sich nach den ihm bekannten objektiven Umständen.

3. Auf eine im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung nur drohende Zahlungsunfähigkeit kann der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners in der Regel nicht gestützt werden.

4. Eine besonders aussagekräftige Grundlage für die Feststellung der Zahlungseinstellung ist die Erklärung des Schuldners, aus Mangel an liquiden Mitteln nicht zahlen zu können; fehlt es an einer solchen Erklärung, müssen die für eine Zahlungseinstellung sprechenden sonstigen Umstände ein der Erklärung entsprechendes Gewicht erreichen.

5. Stärke und Dauer der Vermutung für die Fortdauer der festgestellten Zahlungseinstellung hängen davon ab, in welchem Ausmaß die Zahlungsunfähigkeit zutage getreten ist; dies gilt insbesondere für den Erkenntnishorizont des Anfechtungsgegners.
(alle amtl.)


OLG Düsseldorf 24.9.2020, 6 U 137/19
Auslegung der Genussscheinbedingungen einer Bank

1. Genussscheinbedingungen einer Bank sind objektiv auszulegen; sie stellen Geschäftsbedingungen dar, die unter die §§ 305 ff. BGB, jedoch nicht unter § 310 Abs. 4 BGB fallen.

2. Juristische Fachbegriffe, insb. Begriffe der Gesetzessprache, sind in Genussscheinbedingungen grundsätzlich im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Bedeutung auszulegen. Das gilt auch für den Begriff Bilanzverlust, so dass Verlustvorträge aus früheren Geschäftsjahren im Zweifel in den Bilanzverlust eingehen und nicht vorher abzuziehen sind.

3. Der Begriff des Eigenkapitals ist ebenfalls im Zweifel im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften über den Jahresabschluss von Banken zu verstehen.

4. Zur Auslegung des § 340g HGB.
(alle nicht amtl.)


BFH 12.11.2020, III R 38/17
Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen bei Herstellung immaterieller Wirtschaftsgüter

1. Es verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass Miet- oder Pachtaufwendungen, die ohne das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG nach § 255 Abs. 2 und 2a HGB Herstellungskosten immaterieller Wirtschaftsgüter wären, die bereits im Jahr der Herstellung aus dem Anlagevermögen ausscheiden, nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzugerechnet werden, obwohl eine Hinzurechnung bei der Herstellung materieller Wirtschaftsgüter unterbleiben würde.

2. Zur Zuordnung angemieteter Gegenstände zum fiktiven Anlagevermögen eines Filmherstellers.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.10.2021 10:58
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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