Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 13)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

BGH 21.12.2021, VI ZR 875/20
Zur sekundären Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers bzgl. der Kenntnisse eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters

1. Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB setzt voraus, dass einer ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter i.S.d. § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat.

2. Eine sekundäre Darlegungslast eines Fahrzeugherstellers zu Vorgängen innerhalb seines Unternehmens, die auf eine Kenntnis seiner verfassungsmäßig berufenen Vertreter von der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung schließen lassen sollen, setzt jedenfalls voraus, dass das Parteivorbringen hinreichende Anhaltspunkte enthält, die einen solchen Schluss nahelegen (BGH v. 8.3.2021 – VI ZR 505/19, NJW 2021, 1669 Rz. 28 m.w.N.).
(alle amtl.)

 

BGH 19.10.2021, VI ZR 148/20
Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich Kenntnis eines Vorstandsmitglieds im Dieselskandal

1. Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.

2. Ein Schaden i.S.d. § 826 BGB kann auch in einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung liegen. Nach deren Erfüllung setzt sich der Schaden in dem Verlust der aufgewendeten Geldmittel fort.

3. Der in ausländischer Währung ermittelte Schadensbetrag bildet bei einer auf Zahlung in inländischer Währung gerichteten Klage lediglich einen Rechnungsfaktor für die Schadenshöhe.
(alle amtl.)

 

BFH 9.6.2021, I R 52/17
Gestaltungsmissbrauch anlässlich eines Verkaufs einbringungsgeborener Anteile

NV: Werden im konkreten Streitfall weder der Tatbestand noch die Rechtsfolgen einer speziellen Missbrauchsverhinderungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KStG a.F. i.V.m. § 21 UmwStG 2006) erweitert, ist die Anwendung von § 42 AO a.F. nicht „gesperrt“.
(amtl.)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.03.2022 11:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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