Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 30)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.


KG 28.12.2021, 22 W 41/21
Zur Zulässigkeit einer gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste gerichtete Beschwerde bei einstweiliger Verfügung, den Antrag auf Aufnahme der Liste zurückzunehmen

Eine gegen die Ablehnung der Aufnahme einer GmbH-Gesellschafterliste gerichtete Beschwerde der Gesellschaft ist als unzulässig zu verwerfen, wenn ihr durch eine einstweilige Verfügung aufgegeben ist, den Antrag auf Aufnahme der Liste zurückzunehmen.
(amtl.)


OLG München 16.6.2021, 7 U 1407/19
Gesellschafterausschluss durch Gestaltungsurteil nur bei Möglichkeit der Abfindungszahlung

1. Sieht die Satzung eine Einziehung eines Gesellschaftsanteils vor und fassen die Gesellschafter einen dementsprechenden Einziehungsbeschluss, so ist dieser entsprechend § 243 Nr. 2 AktG nichtig, wenn bereits bei Beschlussfassung feststeht, dass das Einziehungsentgelt nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden kann.

2. Enthält die Satzung weder eine Regelung zur Einziehung noch zum Ausschluss und liegt auch kein Ausschluss- und/oder Einziehungsbeschluss der Gesellschafterversammlung vor, ist im Rahmen des deswegen zur Herbeiführung eines Ausschlusses erforderlichen Gestaltungsurteils der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 30 Abs. 1 GmbHG zu beachten, sodass ein derartiges Gestaltungsteil nur gefällt werden kann, wenn zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht schon feststeht, dass die Abfindung des ausgeschlossenen Gesellschafters nicht aus freiem, die Stammkapitalziffer nicht beeinträchtigenden Vermögen der Gesellschaft bezahlt werden kann.

3. Nachdem der BGH im Fall einer durch Beschluss der Gesellschafter auf der Grundlage einer diesbezüglichen Satzungsbestimmung vorgenommenen Einziehung den bis dahin in Literatur und Rechtsprechung bestehenden Meinungsstreit, ob eine Einziehung vor Zahlung des Abfindungsentgelts wirksam wird, dahingehend entschied, dass der Einziehungsbeschluss mit seiner Fassung unabhängig von einer Abfindungszahlung wirksam und vollziehbar wird, hält der Senat eine Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze aus den Gründen, die den BGH zur Ablehnung der Bedingungslösung in Beschlussfällen bewegt haben (BGH v. 24.1.2012 – II ZR 109/11 Rz. 13–16), auch auf den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters durch Gestaltungsurteil für angezeigt.
(nicht amtl.)


BFH 23.11.2021, VIII R 14/19
Zur Zurechnung eines aus einer Sperrfristverletzung gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG resultierenden Gewinns

Ein Gewinn i.S.d. § 16 Abs. 3 Satz 3 EStG, den ein Realteiler erzielt, weil er seinen Betrieb, in den er die im Rahmen der Realteilung übernommenen wesentlichen Betriebsgrundlagen zum Buchwert übertragen hat, innerhalb der Sperrfrist veräußert, ist gem. § 16 Abs. 3 Satz 8 EStG allein diesem Realteiler zuzurechnen.
(amtl.)


BFH 7.10.2021, III R 15/18
Keine Hinzurechnung von Stückzinsen eines Sachdarlehens; Bedeutung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise

1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen.

2. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB – die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu – begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.07.2022 10:21
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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