Aktuell in der AG

Die Neuerungen durch das UmRUG (sowie das MoPeG und das DiRUG/DiReG) im Recht des innerstaatlichen Formwechsels (Simons, AG 2023, 754)

Mit nur einer Handvoll, prima facie rein redaktioneller, Änderungen scheint der Formwechsel in seiner innerstaatlichen Gestalt von der Großrevision durch das UmRUG (nebst der zugehörigen Mitbestimmungsgesetze) kaum betroffen zu sein. Tatsächlich findet sich jedoch auch dort eine Reihe bemerkenswerter Neuerungen und – erstaunlich genug – fortschwelender oder in neuem Gewande erscheinender Streitfragen. Berührt wird das Rechtsinstitut des Formwechsels zudem durch die jüngsten Reformen im Bereich der Digitalisierung des Notariats und des Registerwesens (DiRUG/DiREG) sowie die in Kürze in Kraft tretende, grundlegende Neuordnung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG).

A. Einleitung
B. Die Neuerungen im Einzelnen

I. Terminologie
II. Formwechselfähige Rechtsträger

1. Aktive und passive Formwechselfähigkeit
2. Übergangsrecht
III. Formwechselbericht
IV. Beurkundung des Formwechselbeschlusses
V. Unangemessene Anteilszuweisung bzw. Mitgliedschaft

1. Bisherige gesetzliche Regelung
2. Reform; Zweifelsfragen
VI. Unangemessenes Umtauschverhältnis: Gewährung von Anteilen statt barer Zuzahlung
VII. Erwerb der umgewandelten Anteile gegen Barabfindung, § 207 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 UmwG

1. Bisherige gesetzliche Regelung
2. Reform; Übergangsrecht
3. Zweifelsfragen
VIII. „Angemessenheit“ der Barabfindung, § 207 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1, § 210 UmwG
1. Bisherige gesetzliche Regelung
2. Reform
IX. Veräußerungsbeschränkungen, § 211 UmwG
1. Bisherige gesetzliche Regelung
2. Reform
a) Kreis der Begünstigten
b) Streichung der 2. Veräußerungsfrist
aa) Altes vs. neues Fristenregime
bb) Übergangsrecht
X. Registeranmeldung(en), § 198 UmwG
1. Form
a) Bisherige gesetzliche Regelung
aa) Anmeldung durch Anmeldeverpflichtete(n)
bb) Anmeldevollmacht
b) Reform
2. Versicherung der Geschäftsleiter
XI. Die neue „eGbR“ und ihr Register
1. Gesellschaftsregister und „Statuswechsel“
2. Registerorganisation
3. Anmeldung und Eintragung
XII. Neue Form der „Bekanntmachung“
1. Gesetzliche Regelung
2. Neuerungen durch das DiRUG
XIII. Bildung eines Aufsichtsrats
XIV. Übergangsrecht

C. Summa


A. Einleitung

1
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) ist am 1.3.2023 – angestoßen durch eine entsprechende europäische Vorlage – die bisher größte Reform des deutschen Umwandlungsrechts in Kraft getreten. Ihr klarer Schwerpunkt liegt im Bereich der grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen: Verschmelzung (§§ 305 ff. UmwG), Spaltung (§§ 320 ff. UmwG) und Formwechsel (§§ 333 ff. UmwG). Mit dem Reformgesetz gehen freilich auch zahlreiche, vom Gesetzgeber überschießend umgesetzte Neuerungen für die rein innerstaatlichen Umstrukturierungen einher; sie betreffen schwerpunktmäßig die Verschmelzung und die Spaltung. Wegen ihrer „hauptsächlich redaktionellen Änderungen“ kaum Beachtung gefunden haben dagegen bisher die Revisionen im Bereich des „kleinen“ Umwandlungsrechts, d.h. des (nationalen) Formwechsels. Ein vollständiges Bild des novellierten Rechts ergibt sich freilich erst, wenn man neben dem UmRUG auch die unlängst in Kraft getretenen Neuerungen des DiRUG (einschließlich des ihm auf dem Fuße folgenden DiREG) sowie die zum 1.1.2024 anstehenden Änderungen durch das MoPeG mit in den Blick nimmt.

B. Die Neuerungen im Einzelnen

I. Terminologie

2
Bis zum Wirksamwerden der Änderungen durch das UmRUG am 1.3.2023 hatte das UmwG den Formwechselbeschluss (§ 193 UmwG) noch großzügig-generalisierend als „Umwandlungsbeschluss“ und parallel dazu den Formwechselbericht (§ 192 UmwG) als „Umwandlungsbericht“ bezeichnet. Mit der – an die anderen Umwandlungsformen mit ihren immer schon sog. „Verschmelzungs-“ (§ 4 UmwG) und „Spaltungsverträgen“ (§ 126 UmwG) sowie -berichten (§§ 8, 127 UmwG) angelehnten – Neuerung wurde nunmehr der allgemeine durch den speziellen Begriff ersetzt; „inhaltliche Änderungen“ sollen mit dieser das gesamte Formwechselrecht durchziehenden Vereinheitlichung jedoch „nicht verbunden“ sein. Insoweit spricht nichts dagegen, die bisherigen Termini („Umwandlungsbeschluss“, „Umwandlungsbericht“) auch für die Bezeichnung künftiger Formwechsel weiterzuverwenden. Für die formelle, notariell zu beurkundende und zum Register anzumeldende Formwechsel-Dokumentation (§ 193 Abs. 3 Satz 1, § 198 UmwG) empfiehlt sich freilich die einheitliche Benutzung der vom Gesetz jetzt vorgesehenen, präziseren Diktion.

II. Formwechselfähige Rechtsträger

1. Aktive und passive Formwechselfähigkeit

3
Mit dem Inkrafttreten des MoPeG zum 1.1.2024 erweitert sich der Kreis der formwechselbaren Rechtsträger. Ab diesem Zeitpunkt wird erstmals auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn auch nur in ihrer eingetragenen Variante („eGbR“), zu den formwechselfähigen – wie im Übrigen auch verschmelz- und spaltbaren – Rechtsträgern gehören (§ 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F. i.V.m. § 705 Abs. 2 BGB n.F.); nicht anders als die Personenhandelsgesellschaften kann die eGbR dann „die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen“ (§ 214 Abs. 1 UmwG n.F.). Bisher hatte der Gesetzgeber – nach der höchstrichterlichen Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit freilich kaum mehr überzeugend – keinen Grund gesehen, sie in den Kreis der umwandelbaren Rechtsträger aufzunehmen. Als Zielrechtsform hatte die GbR gem. § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG dagegen auch schon bisher zur Verfügung gestanden. Hier ergibt sich mit der gleichfalls erfolgenden Konzentration auf die eingetragene Erscheinungsform der GbR im Ergebnis indes eine nicht unbedingt zwingende Verengung der bisher zulässigen Formwechselvarianten.

4
Mit dem Abstellen auf die Eintragung der GbR (in das eigens hierfür geschaffene „Gesellschaftsregister“, § 707 Abs. 1 BGB n.F.) nimmt das UmwG Abschied von der bisherigen Unterscheidung der GbRs nach deren Rechtsfähigkeit. Denn zum einen ist die Eintragung selbst der rechtsfähigen (= Außen-) GbR für diese eine rein fakultative Option („können ... anmelden“), zum anderen steht auch eigentlich nicht rechtsfähigen (Innen-) GbRs die Eintragung offen, da der für die Rechtsfähigkeit konstitutive „gemeinsame Wille der Gesellschafter, am Rechtsverkehr teil[zu]nehmen“ (§ 705 Abs. 2 BGB n.F.), vom Registergericht nicht zuverlässig geprüft werden kann.

5
§ 191 Abs. 3 UmwG gestattet einen Formwechsel unverändert auch bei aufgelösten Rechtsträgern, „wenn ihre Fortsetzung in der bisherigen Rechtsform beschlossen werden könnte.“ Das gilt künftig auch für die eGbR. Ebenso wie bei den Personenhandelsgesellschaften scheidet die Umwandlung jedoch aus, „wenn die Gesellschafter eine andere Art der Auseinandersetzung als die Abwicklung durch Liquidation oder als den Formwechsel vereinbart haben“, § 214 Abs. 3 UmwG n.F.

6
Der Umstand, dass mit der eGbR zugleich ein neues („Gesellschafts“-) Register geschaffen wird, hat Konsequenzen auch für das Eintragungsverfahren und die Eintragung von Formwechseln dieser Gesellschaften. Zugleich ist damit die Voraussetzung geschaffen für den sog. „Statuswechsel“ – eine neue, außerhalb des UmwG stattfindende Art der inter-personengesellschaftlichen Umwandlung dieser nunmehr durchgängig registrierten Rechtsformen (oHG, KG, eGbR).

2. Übergangsrecht
7
Zur Verfügung stehen der eGbR der bürgerlichrechtliche Status- und der umwandlungsrechtliche Formwechsel mit dem Moment des Inkrafttretens des MoPeG (und damit der Möglichkeit der Gründung entsprechend eingetragener Gesellschaften) am 1.1.2024 (Art. 137 Satz 1 MoPeG). Es spricht allerdings nichts gegen die...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2023 14:49
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite