Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 31)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Nürnberg 30.3.2022, 12 U 1520/19
Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer KG besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber gem. § 43 Abs. 2 GmbHG

1. Der Geschäftsführer einer GmbH, deren wesentliche Aufgabe in der Führung der Geschäfte einer Kommanditgesellschaft besteht, haftet (auch) dieser KG gegenüber gem. § 43 Abs. 2 GmbHG.

2. Zum Umfang der Pflichten eines Geschäftsführers im Rahmen der internen Unternehmensorganisation (hier: Schaffung von Compliance-Strukturen zur gehörigen Überwachung von Mitarbeitern).

3. Unterlässt der Geschäftsführer eine Unternehmensorganisation, die die Wahrung des Vier-Augen-Prinzips für schadensträchtige Tätigkeiten erfordert, so kann er für hierdurch entstehende Schäden haften.
(alle amtl.)


LG Frankfurt/M. 25.11.2021, 3-05 O 13/20
Unternehmensbewertung nach Squeeze-out

1. Mängel des Beschlusses über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre müssen durch Anfechtung geltend gemacht werden und können nicht mehr im Spruchverfahren gerügt werden.

2. Der Unternehmenswert kann nur geschätzt werden, so dass die der Ermittlung der angemessenen Abfindung seitens der Unternehmen zugrunde gelegten Werte nur auf ihre Vertretbarkeit überprüft werden können; sind diese Werte und die angewandten Methoden vertretbar, so ist bei der Schätzung des Gerichts grundsätzlich davon auszugehen.

3. Enge Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des NAV für die Bewertung von Unternehmen mit Immobilienbesitz.

4. Die Antragsteller haben im Spruchverfahren keinen Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere der Wirtschaftsprüfer oder der Planungsunterlagen von Beteiligungsuntemehmen nach § 7 Abs. 7 SpruchG.
(alle nicht amtl.)


BFH 2.2.2022, III R 65/19
Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer

Grundsteuer, die vertraglich auf den Mieter oder Pächter eines Gewerbegrundstücks umgelegt wird, ist nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.
(amtl.)


BFH 13.10.2021, I R 18/18
Beschränkte Steuerpflicht und Verpflichtung zum Steuerabzug bei zeitlich unbegrenzter Überlassung von Know-how

1. Die zeitlich unbegrenzte Überlassung von Know-how durch einen ausländischen Vergütungsgläubiger kann zu beschränkt steuerpflichtigen Einkünften i.S.d. § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG führen. Dabei setzt das Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Nutzung des Know-how im Inland nicht voraus, dass das Know-how den vereinbarten Umfang und/oder die vereinbarte Qualität hatte, um die im Inland verfolgten Zwecke zu erfüllen.

2. Wird gegenüber dem inländischen Vergütungs- und Entrichtungsschuldner, der den Steuerabzug nach § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG unterlassen hat, nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG ein Haftungsbescheid erlassen, kommt es für dessen Rechtmäßigkeit weder auf die abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte (§ 50d Abs. 1 Satz 1 und 10 EStG) noch auf die Undurchführbarkeit des Erstattungsverfahrens nach § 50d Abs. 1 Satz 2 ff. EStG aufgrund der Insolvenz des Vergütungsgläubigers an (§ 73g Abs. 1 EStDV). Das Zusammenwirken dieser Umstände könnte ggf. im Rahmen eines gesonderten Billigkeitsverfahrens nach § 227 AO berücksichtigt werden.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.08.2022 11:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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