Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 33)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Saarbrücken 11.5.2023, 4 U 25/22
Zur gesetzlichen Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters analog § 744 Abs. 2 BGB bei dringendem Handlungsbedarf

Gesetzliche Prozessführungsbefugnis eines BGB-Gesellschafters analog § 744 Abs. 2 BGB bei dringendem Handlungsbedarf wegen einer Gefahr für die Gesellschaft oder ihr Vermögen.
(amtl.)

 

BGH 27.6.2023, II ZR 57/21
Kein Vorrang spezialgesetzlicher Prospekthaftung vor Haftung der Altgesellschafter wegen Vertriebsverantwortung

1. Die Haftung der Altgesellschafter wegen Verletzung von Aufklärungspflichten gem. § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wird im Anwendungsbereich der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung nicht ausgeschlossen (Fortführung von BGH v. 25.10.2022 – II ZR 22/22, ZIP 2023, 29 Rz. 31 = AG 2023, 202).

2. Die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des BGH, nach der die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG in der bis zum 31.5.2012 geltenden Fassung in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ausschließt, steht einer an die Vertriebsverantwortung anknüpfenden Haftung der Altgesellschafter gem. § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten nicht entgegen.
(alle nicht amtl.)

 

BGH 11.7.2023, XI ZR 60/22
Reichweite des Vorrangs spezialgesetzlicher Prospekthaftung

1. Die spezialgesetzliche Prospekthaftung gem. § 13 VerkProspG a.F., §§ 44 ff. BörsG a.F. schließt in ihrem Anwendungsbereich eine Haftung der Gründungsgesellschafter als Prospektveranlasser oder Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aufgrund der Verwendung eines unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospekts als Mittel der schriftlichen Aufklärung gem. § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB aus.

2. Eine Haftung eines Gründungsgesellschafters nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB kommt neben der spezialgesetzlichen Prospekthaftung nach § 13 VerkProspG, §§ 44 ff. BörsG a.F. in Betracht, wenn der Gründungsgesellschafter eine unrichtige mündliche Zusicherung erklärt oder einen zusätzlichen Vertrauenstatbestand in seine Vertriebsverantwortung setzt.

3. Eine personelle Verflechtung mit der Vertriebsgesellschaft begründet keine Vertriebsverantwortung des Gründungsgesellschafters.
(alle nicht amtl.)

 

BFH 21.4.2023, III B 41/22
Gehörsverletzung durch Versagung der Akteneinsicht

1. NV: Das Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es eine beantragte Akteneinsicht versagt, ohne dass ein rechtlich anzuerkennender Grund hierfür vorliegt.

2. NV: Beantragt ein erst kurz vor der mündlichen Verhandlung mandatierter Prozessbevollmächtigter Akteneinsicht, kann sich daraus ein erheblicher Grund für die Verlegung des Termins ergeben.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.08.2023 11:46
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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