Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 24)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Brandenburg 11.7.2023, 6 AktG 1/23
Nebenintervention und Freigabeverfahren hinsichtlich Zustimmungsbeschlusses zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

1. Nebenintervenienten in einem Rechtsstreit über eine aktienrechtliche Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage können mangels eines Rechtsschutzinteresses keinen Antrag auf Freigabe nach § 246a AktG stellen.

2. Zur Interessenabwägung und zur Frage der besonderen Schwere eines Rechtsverstoßes i.S.d. § 246a Abs. 2 Nr. 3 AktG; grundsätzlicher Vorrang des Vollzugsinteresses der Gesellschaft.

3. Zur Frage der Missbräuchlichkeit und der Treuwidrigkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages.
(alle nicht amtl.)

 

OLG Düsseldorf 22.3.2024, 3 Wx 24/24
Zur Abgrenzung einer als wirtschaftliche Neugründung anzusehenden Mantelverwendung zur Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH

1. Eine als wirtschaftliche Neugründung anzusehende Mantelverwendung liegt in Abgrenzung zu der Umorganisation oder Sanierung einer noch aktiven GmbH vor, wenn eine GmbH eine „leere Hülse“ geworden ist, die kein aktives Unternehmen mehr betreibt.

2. Auf die Wiederverwendung einer unternehmenslos gewordenen GmbH sind die der Gewährleistung der Kapitalausstattung dienenden Gründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes einschließlich der registergerichtlichen Kontrolle entsprechend anzuwenden.

3. Außerdem ist die Wiederverwendung des alten Gesellschaftsmantels gegenüber dem Registergericht offenzulegen. Mit der Offenlegung ist die – am satzungsmäßigen Stammkapital auszurichtende – Versicherung gem. § 8 Abs. 2 GmbHG zu verbinden.

4. Wird die Mantelverwendung nicht offengelegt, ist zu prüfen, ob hinreichend tragfähige Indizien auf eine solche hinweisen.

a) Es ist zu prüfen, ob die Gesellschaft im Augenblick ihrer „Wiederbelebung“ noch ein Unternehmen betrieb oder bereits tatsächlich stillgelegt war.

b) Von einer Inaktivität ist dann ausgehen, wenn die GmbH keine Tätigkeit entfaltet, welche über die bloße Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtungen hinausgeht.

c) Dabei deuten eintragungspflichtige Abänderungen des Gesellschaftsvertrages wie die Änderung des Unternehmensgegenstandes, die Neufassung der Firma, die Sitzverlegung, die Bestellung eines neuen Geschäftsführers sowie eine Veräußerung der Geschäftsanteile typischerweise (aber nicht notwendig) auf eine Mantelverwendung hin.

d) Hingegen ist alleine ein Gesellschafterwechsel oder eine vorangegangene Vermögenslosigkeit der Gesellschaft unverdächtig.
(alle amtl.)

 

OLG Düsseldorf 20.4.2023, 26 W 8/20 [AktE]
Bagatellgrenze bei der Unternehmensbewertung anlässlich eines konzernrechtlichen Ausgleichs- und Abfindungsanspruchs

1. Wenn die von den sachverständigen Prüfern nach der Ertragswertmethode vorgenommene Unternehmensbewertung dem ID-Standard 1 und den Vorgaben der Fachausschüsse (FA) der Wirtschaftsprüfer entspricht, kann sich sich das Gericht im nachfolgenden Verfahren im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung der Bewertungsgutachten beschränken.

2. Wenn das Ergebnis der Bewertungsgutachten nur geringfügig, d.h. weniger als 5 % von der in dem Unternehmensvertrag vorgeschlagenen Kompensation abweicht, wird die vorgeschlagene Kompensation angesichts der Ungenauigkeit der Schätzungen des Unternehmenswerts nicht mehr geändert (sog. Bagatellgrenze).
(alle nicht amtl.)

 

BFH 27.9.2023, IV R 8/21
Überentnahmen in einer doppelstöckigen Personengesellschaftsstruktur

1. Die betriebsbezogene Betrachtung im Rahmen des § 4 Abs. 4a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gilt auch bei mehrstöckigen Personengesellschaftsstrukturen.

2. Die Übertragung eines Gewinns nach § 6b EStG auf einen ande-ren Rechtsträger führt mangels einlagefähigen Wirtschaftsguts für Zwecke des § 4 Abs. 4a EStG nicht zu einer – überentnahmemindernden – Einlage beim übertragenden Rechtsträger.
(alle amtl.)

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.06.2024 10:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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