BFH 26.4.2017, I R 84/15

Anwendung des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG auf nach § 3 Nr. 41a EStG steuerfreie Gewinnausschüttungen

Das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot ist auf Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41a EStG steuerfrei geblieben wären. Es kommt weder eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG nicht in Betracht noch ergibt sich eine einschränkende Auslegung aus § 3 Nr. 41a EStG.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist an der X-AG, Schweiz, zu 100 % beteiligt. Bei den Veranlagungen der Klägerin zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2006 bis 2009 waren nach § 10 Abs. 2 AStG Hinzurechnungsbeträge aus der Beteiligung an der X-AG berücksichtigt worden. Im Streitjahr 2009 nahm die X-AG eine Ausschüttung an die Klägerin vor, die diese in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr als steuerfrei gem. § 8b Abs. 1 KStG behandelte. Weiterhin erklärte sie die anteilige Hinzurechnung gem. § 8b Abs. 5 S. 1 KStG.

Die Klägerin wurde zunächst unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erklärungsgemäß veranlagt. Im Zuge der Änderung dieses Bescheids beantragte sie, die im Streitjahr vorgenommene Gewinnausschüttung der X-AG steuerfrei zu stellen. Dies entspreche den in den Jahren 2006 bis 2009 bei ihr erfassten Hinzurechnungsbeträgen. Folge hiervon sei, dass die gegenüber § 8b Abs. 1 KStG vorrangige Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 41a EStG zum Tragen komme und eine Gewinnerhöhung gem. § 8b Abs. 5 KStG (Fiktion nichtabziehbarer Betriebsausgaben) unterbleiben müsse.

Im daraufhin geänderten Bescheid wurde die Ausschüttung antragsgemäß als steuerfrei gem. § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 3 Nr. 41a EStG berücksichtigt; auf die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG wurde aber nicht verzichtet. Während des dagegen gerichteten Einspruchsverfahrens beantragte die X-AG, den Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2008 und das Feststellungsjahr 2009 dahingehend zu ergänzen, dass für die X-AG die Summe der Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 41 EStG im laufenden Feststellungsjahr gemäß der Ausschüttung festgestellt werde. Mit dem erneut geänderten Bescheid über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG für das Wirtschaftsjahr 2008 und das Feststellungsjahr 2009 wurde diesem Antrag entsprochen.

Das FG gab der gegen die Hinzurechnung nach § 8b Abs. 5 KStG gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das FG war zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf den von der Klägerin im Streitjahr von der X-AG bezogenen Teilbetrag der Gewinnausschüttung, welcher der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG unterlegen hatte, § 8b Abs. 5 S. 1 KStG keine Anwendung finde. Anders als das FG meinte, ist das in § 8b Abs. 5 S. 1 KStG geregelte pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nämlich auch auf solche Gewinnausschüttungen anzuwenden, die nach § 3 Nr. 41a EStG steuerfrei geblieben wären. Eine teleologische Reduktion des § 8b Abs. 5 S. 1 KStG kommt angesichts des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht.

Eine solch einschränkende Auslegung ergibt sich auch nicht aus § 3 Nr. 41a EStG. Soweit geltend gemacht wird, dass die Vorschrift bei der Besteuerung tatsächlicher Dividendenzahlungen ausländischer Zwischengesellschaften nach dem systematischen Regelungskonzept der Hinzurechnungsbesteuerung als Korrekturvorschrift und lex specialis die allgemeine Vorschrift des § 8b KStG insgesamt verdrängen würde, ist dem nicht zu folgen.

Hiergegen spricht nicht nur, dass § 8b KStG bezogen auf Beteiligungen von Körperschaften an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen gegenüber § 8 Abs. 1 KStG, der alleine die Anwendung des § 3 Nr. 41a EStG ermöglichen könnte, die speziellere Vorschrift ist. Hinzu kommt, dass § 3 Nr. 41a EStG bezogen auf die dort enthaltene Sperrfrist von sieben Jahren, die Nachweiserfordernisse und die angesprochene Abzugsbeschränkung des § 3c Abs. 2 EStG auf das natürliche Personen als Anteilseigner betreffende Teileinkünfteverfahren zugeschnitten ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2017 12:33
Quelle: BFH online

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