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Neues aus dem Aktienrecht

 

Der BGH hat seine bisherige Rechtsprechung zur Bemessung des Referenzzeitraums für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses bei einem Squeeze-out der Minderheitsaktionäre geändert. Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung i.S.d. § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln.

Eine auf die Verhinderung der Insolvenz einer AG gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 Prozent hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen. Eine Ausnahme bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.

Für in der Zeit vom 1.7. bis 31.8. bestimmte Gerichtstermine (hier: Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen einer AG) besteht kein Anspruch auf Terminsverlegung, wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf. Eine solche ist insbesondere geboten, wenn die Erledigung bereits durch unabweisbare Terminsänderung verzögert und zudem durch Flucht in die Säumnis verschleppt wurde.

Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen. Hierfür besteht - ungeachtet der Obliegenheit, die Kosten eines Verfahrens möglichst niedrig zu halten - ein sachlicher Grund.

Kann die Einladung zu einer AG-Hauptversammlung dahingehend falsch verstanden werden, dass sich im Falle einer Bevollmächtigung nicht nur die Aktionäre selbst, sondern auch die Bevollmächtigten innerhalb einer bestimmten Frist anmelden müssen, sind die im Rahmen der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig. Eine solche Frist findet weder im Gesetz noch in der Satzung eine Grundlage und stellt deswegen eine unzulässige einschränkende Bedingung der Teilnahme an der Hauptversammlung und der Ausübung des Stimmrechts dar.

Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient gem. § 246 Abs. 2 S. 2 AktG - die auch im Rahmen des § 249 AktG entsprechend gilt - nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen. Die Monatsfrist trägt dem Gesetzeszweck, die Zulässigkeit von Anfechtungsklagen im Interesse der Gesellschaft zu beschränken, angemessen Rechnung und steht keinen verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.

Der Vorstand einer AG ist weder verpflichtet, bereits den aufgestellten Jahresabschluss zu unterzeichnen noch verbietet § 321 Abs. 5 HGB dem Abschlussprüfer, einen Entwurf des Prüfungsberichts vorab dem Vorstand zuzuleiten. Den Minimalanforderungen an die Prüfung nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist genügt, wenn dem Aufsichtsrat bei seiner Prüfung des Jahresabschlusses der unterzeichnete Prüfungsbericht vorliegt, in dem die Erteilung des Bestätigungsvermerks mitgeteilt wird.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer AG sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.

Bei der Berechnung des Börsenwerts des Unternehmens im Zuge der Festsetzung der angemessenen Abfindung, die Aktionären aus Anlass einer aktien- oder umwandlungsrechtlichen Strukturmaßnahme zu zahlen ist, ist nicht auf den Durchschnittskurs in einer Referenzperiode vor der Hauptversammlung, sondern auf den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs in einer Referenzperiode vor Bekanntgabe der Maßnahme abzustellen.

Wird aus Anlass eines Squeeze-Out mithilfe fundamentalanalytischer Methoden wie dem Ertragswertverfahren der Unternehmenswert einer Aktiengesellschaft ermittelt, die aufgrund des vorangegangenen Abschlusses eines Beherrschungsvertrages vertraglich beherrscht wird, ist für die Prognose der künftigen Erträge nicht die fiktive Planung eines unabhängigen Unternehmens, sondern die tatsächliche Planung der Gesellschaft als abhängiges Unternehmen maßgeblich.

Für die Rücknahme eines Squeeze-out-Antrags gibt es im WpÜG keine spezialgesetzliche Regelung. Der § 39b Abs. 1 WpÜG a.F., der für Verfahren anzuwenden ist, die vor dem 1.9.2009 begonnen haben, verweist hingegen auf das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Versammlungsleiter darf - auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 S. 2 AktG nicht vorliegen - über die Entlastung einzeln abstimmen lassen. Außerdem kann eine fehlende Entsprechenserklärung die Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses nicht rechtfertigen, wenn die betroffenen Organmitglieder vor der notwendigen Aktualisierung aus dem Amt geschieden sind.

Eine Zusammenrechnung des Aktienbesitzes mehrerer Aktionäre zur Erreichung des Quorums erfolgt nicht. Das Fehlen eines ausreichenden Aktiennachweises ist unschädlich, wenn die Erreichung des Aktienquorums unstreitig wird.

"Hat der Bund bei der Übernahme der Hypo Real Estate (HRE) gegen Europarecht verstoßen?" - Diese Frage hat das LG München I dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt. Insbes. die durch das FMStBG auf einen Tag verkürzte Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung soll vom EuGH auf einen möglichen Verstoß gegen europäisches Recht überprüft werden.

Bei Einzahlungs- und Brokerkonten einer Kapitalanlagegesellschaft handelt es sich um Treuhandkonten, die der Aussonderung der Anleger nach § 47 S. 1 InsO unterliegen. Für die echte Treuhand ist typisch, dass sie eine schuldrechtliche und eine dingliche Komponente aufweist.

Wird im Rahmen einer Anlageberatung empfohlen sog. Schmetterlingszertifikate zu zeichnen, bei denen - abgesehen von einer vorgesehenen Sicherheitsschwelle von 50 % und dem Emittentenrisiko - ein Kapitalverlust ausgeschlossen ist, muss über das Rückzahlungsszenario bei Berühren/Unterschreiten dieser Sicherheitssschwelle detailliert aufgeklärt werden. Außerdem muss auch über ein vorzeitiges Kündigungsrecht der Emittentin aufgeklärt werden.

Erwerber türkischer Aktien können zwar deliktische Schadensersatzansprüche gegen die beklagte AG vor deutschen Gerichten geltend machen. Die Veräußerung eigener Aktien durch die Gesellschaft stellt allerdings kein Bankgeschäft in Form des Einlagengeschäfts i.S.d. § 1 Abs. 1 S. 2 KWG dar.

Der BGH hat einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte. Das OLG hatte die Bestellung eines Sonderprüfers bestätigt und keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Das in diesem Verfahren noch zur Anwendung kommende FFG - zwischenzeitlich abgelöst durch das FamFG - sieht gegen eine Endentscheidung des OLG ein Rechtsmittelverfahren nicht vor.

Eine Aktionärsvereinbarung darf als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, wenn der vorrangige Zweck darin besteht, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die AG zu binden und das mittelbare Eindringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis zu verhindern. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft setzt in diesen Fällen hingegen kein Gesamthandsvermögen voraus.

Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten.

Dienstleistungen (hier: Unternehmens- und Sanierungsberatung) stellen auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig und die Vorschriften über die Sacheinlage werden mit ihnen nicht umgangen.

Eine KG, die geworbene Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Wenn sie die Anlagegelder allerdings in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.

Aufgabe des Aufsichtsrats ist es die Geschäftsführung zu überwachen und die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat über etwaige Pflichtverletzungen ist der Aufsichtsrat auch als "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG zu betrachten.

In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensersatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen. Vorstandsmitglieder sind hingegen dazu verpflichtet, im Einzelfall fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche erheblichen Umstände zu informieren.

Dass die Wirtschaftskrise eine Unternehmensprognose erheblich erschwert und sogar sogar teilweise unmöglich macht, kann nicht dazu führen, dass sich die Unternehmensleitung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung vollständig entzieht. Zumindest in qualitativer Hinsicht können Angaben im Sinne der Beschreibung eins positiven oder negativen Trends unter Angabe der wesentlichen Einflussfaktoren erwartet werden.

Wertpapierhandelsgesetz

 


Dieser WpHG-Kommentar gehört zweifelsohne zu den Standardwerken im Kapitalmarktrecht und präsentiert sich daher ab der 5. Auflage im Großkommentar-Format. Er liefert meinungsbildende Kommentierungen und zugleich praxisnahe Lösungen zu allen WpHG-Fragen – immer auch mit Blick auf die bedeutsame europäische Rechtsentwicklung.

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