Neues aus dem Aktienrecht
Der BGH hat einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte. Das OLG hatte die Bestellung eines Sonderprüfers bestätigt und keine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde getroffen. Das in diesem Verfahren noch zur Anwendung kommende FFG - zwischenzeitlich abgelöst durch das FamFG - sieht gegen eine Endentscheidung des OLG ein Rechtsmittelverfahren nicht vor.
Eine Aktionärsvereinbarung darf als (Innen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert werden, wenn der vorrangige Zweck darin besteht, die Gesellschafter insbesondere durch die Vinkulierung von Namensaktien weiterhin an die AG zu binden und das mittelbare Eindringen unerwünschter Dritter in den Aktionärskreis zu verhindern. Die Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft setzt in diesen Fällen hingegen kein Gesamthandsvermögen voraus.
Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann eine Satzungsregelung beschließen, die den Versammlungsleiter umfassend ermächtigt, das Rede- und Fragerecht der Aktionäre in der Hauptversammlung zeitlich angemessen zu beschränken. Der Versammlungsleiter hat bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens die konkreten Umständen der Hauptversammlung zu beachten.
Dienstleistungen (hier: Unternehmens- und Sanierungsberatung) stellen auch bei der Aktiengesellschaft keine verdeckte Sacheinlage dar. Verpflichtungen zu Dienstleistungen sind nicht sacheinlagefähig und die Vorschriften über die Sacheinlage werden mit ihnen nicht umgangen.
Eine KG, die geworbene Mittel ihrer Treugeberkommanditisten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Finanzinstrumenten anlegt, betreibt weder ein nach § 32 KWG erlaubnispflichtiges Finanzkommmissionsgeschäft noch ein Investmentgeschäft. Wenn sie die Anlagegelder allerdings in erster Linie für den Aufbau eines dritten Unternehmens verwendet, müssen im Emissionsprospekt das Geschäftsmodell dieses Unternehmens, seine Chancen und Risiken zutreffend dargestellt werden.
Aufgabe des Aufsichtsrats ist es die Geschäftsführung zu überwachen und die Gesellschaft Vorstandsmitgliedern gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsrat über etwaige Pflichtverletzungen ist der Aufsichtsrat auch als "Vorsteher" i.S.d. § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG zu betrachten.
In einem gegen ein Vorstandsmitglied nach § 93 AktG geführten Schadensersatzprozess hat die Gesellschaft nur ein möglicherweise pflichtwidriges Verhalten des Vorstandsmitglieds, den Eintritt und die Höhe des entstandenen Schadens sowie die Kausalität zwischen Vorstandshandeln und Schaden darzulegen und zu beweisen. Vorstandsmitglieder sind hingegen dazu verpflichtet, im Einzelfall fehlende eigene Sachkunde durch Einholung des Rates eines unabhängigen, fachlich qualifizierten Berufsträgers zu kompensieren und diesen über sämtliche erheblichen Umstände zu informieren.
Dass die Wirtschaftskrise eine Unternehmensprognose erheblich erschwert und sogar sogar teilweise unmöglich macht, kann nicht dazu führen, dass sich die Unternehmensleitung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Unternehmensentwicklung vollständig entzieht. Zumindest in qualitativer Hinsicht können Angaben im Sinne der Beschreibung eins positiven oder negativen Trends unter Angabe der wesentlichen Einflussfaktoren erwartet werden.