OLG Frankfurt a.M. 25.5.2018, 21 W 32/18

Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat richtet sich allein nach der Zahl der im Inland Beschäftigten

Allein die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer entscheidet darüber, ob ein Aufsichtsrat dem Mitbestimmungsgesetz unterfällt. Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz die in ausländischen Tochtergesellschaften Beschäftigten nicht mitzuzählen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller ist Aktionär der Antragsgegnerin. Die gegnerische Aktiengesellschaft ist im Bereich der Arzneimittelproduktion tätig. Im Aufsichtsrat der Antragsgegnerin sitzen derzeit 1/3 Arbeitnehmervertreter auf Basis des sog. Drittelbeteiligungsgesetzes (DrittelbG). Der Antragsteller ist der Ansicht, die Arbeitnehmer müssten paritätisch neben den Anteilseignern mit der Hälfte der Sitze vertreten sein (MitbestimmungsG).

Maßgeblich für den Anteil der im Aufsichtsrat vertretenen Arbeitnehmer ist die Anzahl der Beschäftigten. Übersteigt diese den Schwellenwert von 2.000, ist das MitbestimmungsG anwendbar und eine paritätische Besetzung vorgeschrieben. Liegt sie darunter, beläuft sich der Anteil nach den Vorgaben des DrittelbG auf ein Drittel. Die Zahl der Arbeitnehmer der Antragsgegnerin überschreitet hier nur dann die Schwelle von 2.000, wenn man neben den im Inland beschäftigten Arbeitnehmern auch die in ausländischen Tochtergesellschaften der Antragsgegnerin Beschäftigten mitberücksichtigt.

Der Antragsteller hat ein sog. gerichtliches Statusverfahren nach §§ 98 ff. AktG eingeleitet. Er beantragt, über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats gerichtlich zu entscheiden.

Das LG wies den Antrag zurück. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin ist zutreffend nach den Grundsätzen des DrittelbG gebildet worden. Für die Berechnung der maßgeblichen Anzahl der Arbeitnehmer kommt es allein auf die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer an.

Der Wortlaut des MitbestimmungsG spricht zwar allein von Arbeitnehmern, ohne eine Differenzierung zwischen inländischen und ausländischen Betrieben vorzunehmen. Das Gesetz nimmt aber auf § 5 BetrVG Bezug. Dort gilt jedoch seit jeher das Territorialprinzip. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Die vom Antragsteller angeführte Gefahr, dass so weitere Anreize zur Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Ausland geschaffen würden, steht dieser Auslegung nicht entgegen. Die Wertentscheidung des Gesetzgebers für das Prinzip der Mitbestimmung ist wie andere soziale Grundentscheidungen auch häufig mit der theoretischen Gefahr der Abwanderung von Arbeitsplätzen ins Ausland verbunden, richtet sich hieran jedoch nicht aus. Angesichts der Vielzahl der mit der Standortwahl verbundenen Überlegungen, dürfte die Frage der Mitbestimmung nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Die Nichtberücksichtigung von Arbeitnehmern in ausländischen Betrieben bei der Zählweise verstößt auch nicht gegen Europarecht. Eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit scheidet aus. Die Zählweise wirkt sich allgemein auf die Mitbestimmungsintensität der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat aus und trifft damit inländische und ausländische Arbeitnehmer gleichermaßen. Der deutsche Gleichheitssatz wird ebenfalls nicht berührt. Aktives und passives Wahlrecht zum Aufsichtsrat stehen - aus Gründen des Territorialprinzips - allein im Inland beschäftigten Arbeitnehmern zu. Folglich ist es auch sachgerecht, den Umfang der Mitbestimmung an der Anzahl dieser Wahlberechtigten auszurichten.

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.05.2018 16:47
Quelle: OLG Frankfurt a.M. PM vom 29.5.2018

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