Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 45)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 29.7.2017, 11 U 12/16
Informationshaftung

Die Gesellschaft und die Mitglieder des Vorstandes einer AG sind nach den §§ 823 Abs. 2 und 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn in einer Ad-hoc- Mitteilung die Ergebnisse des Quartalsberichtes durch die unrichtige Angabe des Termins des Erwerbs einer Beteiligung vorsätzlich verfälscht werden. Voraussetzung der Haftung ist jedoch der Nachweis eines konkreten Kausalzusammenhanges zwischen der fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilung und der Anlageentscheidung des geschädigten Aktionärs. In diesem Rahmen können auch Strafurteile gegen die Mitglieder des Vorstandes im Wege des Urkundenbeweises bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.
(nicht amtl.).


OLG Düsseldorf 6.9.2018, I-26 W 1/18 (AktE)
Bewertung von Versicherungsunternehmen

Der bei der Bewertung eines Versicherungsunternehmens mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag ist jedenfalls nicht zu niedrig (Bewertungsstichtag: Dezember 2001).
Multiplikatorverfahren kommen wegen der Ungenauigkeit und der fehlenden Subjektivität lediglich zur Beurteilung der Plausibilität anderer Bewertungsverfahren in Betracht. Liegen sämtliche anhand des Bewertungsstandards IDW S1 2005 ermittelten Ertragswerte innerhalb der auf der Basis öffentlicher Kapitalmarktdaten abgeleiteten Bandbreiten und überdies in großer relativer Nähe zu den Mittelwerten, besteht kein Anlass, die Wertermittlung auf der Basis des IDW S1 2000 vorrangig oder als „absolute Untergrenze“ heranzuziehen.
(alle amtl.)


OLG Hamm 27.9.2018, 27 W 93/18
Anmeldung: Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich des Bestellungshindernisses „Berufsverbot“ nicht unter Einbeziehung auch neuer Straftatbestände

Bei der Anmeldung einer Änderung in der Person des Geschäftsführers nach § 39 GmbHG zum Handelsregister muss sich die Versicherung des Geschäftsführers nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3e) GmbHG nicht auf die seit dem Inkrafttreten des 51. Strafrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I 2017, 815) geltenden Straftatbestände der §§ 265c – 265d StGB erstrecken (Abweichung von OLG Oldenburg v. 8.1.2018 – 12 W 126/17, FGPrax 2018, 21 f. = GmbHR 2018, 310 m. Komm. Wachter).
(amtlich)


OLG Oldenburg 3.4.2018, 12 W 39/18
Anmeldung: Anforderungen an die Versicherung des Geschäftsführers hinsichtlich begangener Straftaten

Die - falsche - Versicherung des Geschäftsführers, niemals wegen einer der genannten Straftaten verurteilt worden zu sein, ist keine Grundlage für eine Registereintragung; eine Mitteilung bereits erfolgter Verurteilungen ersetzt die erforderliche Versicherung nicht, aus der sich ergeben muss, dass die gesetzlichen Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 u. 3 sowie S. 3 GmbHG nicht vorliegen.
(nicht amtl.)


BFH 24.10.2017, VIII R 19/16
Abzug von Refinanzierungszinsen für Gesellschafterdarlehen nach einem Forderungsverzicht gegen Besserungsschein

1. Ein Verzicht des Gesellschafters auf ein Gesellschafterdarlehen gegen Besserungsschein kann für Schuldzinsen, die auf ein Refinanzierungsdarlehen gezahlt werden, bis zum Eintritt des Besserungsfalls zu einem Wechsel des Veranlassungszusammenhangs der Aufwendungen hin zu den Beteiligungserträgen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Ein Wechsel des Veranlassungszusammenhangs tritt insbesondere ein, wenn der Gesellschafter durch den Verzicht auf Zins- und Tilgungsansprüche aus dem Gesellschafterdarlehen die Eigenkapitalbildung und Ertragskraft der Gesellschaft stärken will.
2. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 S. 1  Halbs. 2 EStG kommt für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen aus einem Gesellschafterdarlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) stehen, gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b S. 1, § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich auch dann nicht zur Anwendung, wenn die geschuldeten Kapitalerträge von der Gesellschaft nicht gezahlt werden.
(amtl.)

Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2018 16:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite