OLG Köln v. 20.2.2019 - 18 W 62/18

Einsetzung des Sonderprüfers bei der GAG Immobilien AG bestätigt

Die Einsetzung eines Sonderprüfers bei der GAG Immobilien AG war rechtmäßig, denn es besteht der Verdacht grober Gesetzes- und/oder Satzungsverletzungen beim Erwerb von Wohnungen in Köln-Chorweiler im Geschäftsjahr 2016. Öffentliche Erklärungen des Stadtrates und des damaligen Oberbürgermeisters sprechen für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Stadt auf die Kaufentscheidung.

Der Sachverhalt:

Auf Antrag von 16 Minderheitsaktionären soll ein Sonderprüfer bei der GAG Immobilien AG, der Antragsgegnerin, der Frage nachgehen, ob die Gesellschaft von ihrer Mehrheitsaktionärin, der Stadt Köln, zu nachteiligen Rechtsgeschäften gedrängt worden ist. Konkret geht es um die Frage, ob im Geschäftsjahr 2016 Wohnungen in Köln-Chorweiler zu unangemessenen Bedingungen angekauft worden sind und ein für die Gesellschaft nachteiliger Belegungsrechtsvertrag geschlossen worden ist.

Das LG bestellte auf Antrag der Minderheitsaktionäre im vergangenen Jahr den Sonderprüfer. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der GAG hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:

Das LG ist Recht zu der Auffassung gelangt, dass der Verdacht besteht, dass es bei dem Vorgang zu groben Verletzungen des Gesetztes und/oder der Satzung gekommen ist. Das LG ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass öffentliche Erklärungen des Stadtrates und des damaligen Oberbürgermeisters für eine von kommunalpolitischen Erwägungen getragene Einflussnahme der Stadt auf die Kaufentscheidung sprechen. Der Rat der Stadt Köln hatte in einer Erklärung einen zunächst gegen den Erwerb der Wohnungen gerichteten Beschluss des Aufsichtsrats "missbilligt". Der Oberbürgermeister hatte erklärt, er "werde dafür sorgen", dass die Stadt als Mehrheitsaktionär ihren Einfluss geltend mache.

Das LG hat zur Recht beanstandet, dass die Stadt vor der Kaufentscheidung auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert der Immobilie verzichtet hat. Zwar steht dem Vorstand einer Aktiengesellschaft hinsichtlich kaufmännischer Entscheidungen ein weitreichendes Ermessen zu. Der Verzicht auf die Einholung eines Gutachtens zum objektiven Verkehrswert gibt indes einen Anhaltspunkt für den Verdacht einer groben Gesetzesverletzung. Vorstand und Aufsichtsrat hätten für einen möglichst niedrigen Kaufpreis Sorge tragen müssen. In diesem Zusammenhang bedurfte es der Kenntnis des Marktpreises der Immobilie und nicht lediglich umfangreicher, mehr oder weniger plausibler Erwägungen zu einem "subjektiven Entscheidungswert". Selbst ein nicht sachkundiger Dritter hätte zu erkennen vermocht, dass es an angemessenen Informationen als Grundlage für eine positive Entscheidung über den Immobilienerwerb fehlte und dass der Gesellschaft daher ein ganz erheblicher finanzieller Schaden drohte.

Die wahrscheinliche Pflichtverletzung ist grob, weil sie geeignet war, das Vertrauen der Aktionäre und aller Marktteilnehmer in eine gute Unternehmensführung zu erschüttern. Aufgrund der Geschehnisse müssen Kapitalanleger damit rechnen, dass für die bei der Gesellschaft zu treffenden Entscheidungen nicht das Gesetz, die Satzung und das Wohl der Gesellschaft maßgebend waren, sondern kaum kalkulierbare und mit den Unternehmensinteressen teilweise unvereinbare kommunalpolitische Vorgaben der Stadt als Mehrheitsaktionärin.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.02.2019 16:12
Quelle: OLG Köln PM vom 25.2.2019

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