OLG Köln v. 10.4.2019 - 13 U 231/17 u.a.

Ex-Vorstand der Deutschen Bank muss im Verfahren um Übernahme der Postbank nicht aussagen

Das OLG Köln hat mit Zwischenurteil entschieden, dass ein von Klägerseite im Verfahren um die Übernahme der Postbank als Zeuge benannter ehemaliger Vorstand der Deutschen Bank ein umfassendes Zeugnisverweigerungsrecht hat und nicht als Zeuge auszusagen braucht. Bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei im Rahmen einer Strafanzeige ebenfalls erhobenen strafrechtlichen Vorwürfen handelt es sich um denselben Gegenstand.

Der Sachverhalt:
Die Kläger in den vorliegenden Verfahren um die Übernahme der Postbank benannten einen ehemaligen Vorstand der Deutschen Bank als Zeugen. Gegen den Zeugen war zudem eine Strafanzeige eingereicht worden, die sich mit den Themenkomplexen befasst, die auch Gegenstand der beabsichtigten Zeugenvernehmung sind. Der Zeuge macht geltend, gem. § 384 ZPO nicht aussagen zu müssen, weil wegen der streitgegenständlichen Vorgänge gegen ihn Strafanzeige erstattet worden sei. Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung war nunmehr gem. § 387 ZPO ein Zwischenstreit zu führen.

Das OLG entschied, dass der Zeuge nicht auszusagen braucht. Gegen dieses Zwischenurteil sieht die ZPO kein Rechtsmittel vor.

Die Gründe:
Bei dem Gegenstand der beabsichtigten Beweisaufnahme und bei den strafrechtlichen Vorwürfen handelt es sich um denselben Gegenstand. Alle Umstände, die der Zeuge schildern könnte, und alle Fragen, die an ihn gerichtet werden könnten, stehen mit dem Beweisthema in einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang. Seine Aussage steht damit in einem so engen Zusammenhang mit den gegen ihn erhobenen Vorwürfen, dass der Zeuge zur Sache gar nicht auszusagen braucht und nicht vor Gericht erscheinen muss.

Hintergrund:
In den beiden hier betroffenen Verfahren (13 U 166/11 und 13 U 231/17) sollen, soweit keine Zeugnisverweigerungsrechte oder andere Hinderungsgründe bestehen, nach derzeitigem Stand insgesamt 17 bzw. 19 Zeugen vernommen werden, darunter Dr. Frank Appel und Dr. Josef Ackermann. Die Personen sollen auf Antrag der Kläger im Wesentlichen zu der Frage Auskunft geben, ob die Deutsche Bank AG und die Deutsche Post AG die Vereinbarung getroffen hatten, dass die der Deutsche Post AG zustehenden aktienrechtlichen Rechte an der Postbank AG nur unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Deutschen Bank AG ausgeübt werden durften und/oder ob sich die Unternehmen in sonstiger Weise mit dem Ziel einer dauerhaften Änderung der unternehmerischen Ausrichtung der Postbank AG abgestimmt haben.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 12.04.2019 10:03
Quelle: OLG Köln PM vom 11.4.2019

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