Aktuell in der AG

Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) (Paschos/Goslar, AG 2019, 365)

Der vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 11.10.2018 vorgelegte Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umset-zung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurde in der juristischen Fachwelt breit diskutiert und im Rahmen des Konsultati-onsverfahrens von zahlreichen Stellen kommentiert. Im am 20.3.2019 vorgelegten Regierungsentwurf hat der Gesetzgeber einen erheblichen Teil der Kritik aufgegriffen. Der Beitrag stellt im Anschluss an die Ausführungen der Verfasser in AG 2018, 857 ff. die wesentlichen Änderungen vor.

I. Einleitung

II. Identifikation und Information von Aktionären

1. Engere Verzahnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

2. Identifikation der Aktionäre

a) Informationsanspruch der Gesellschaft

b) Legitimation von Aktionären

3. Informationsübermittlung

a) Übermittlung von Informationen an die Aktionäre

b) Übermittlung von Informationen an die Gesellschaft

III. Organvergütung

1. Vorstandsvergütung

a) Vergütungssystem

b) Vergütungsvotum

2. Aufsichtsratsvergütung

3. Vergütungsbericht

a) Inhalt des Vergütungsberichts und Prüfung durch den Abschlussprüfer

b) Beschlussfassung der Hauptversammlung

IV. Related Party Transactions

1. Zustimmungsbedürftige Geschäfte

a) Ausnahmen vom RPT-Regime

b) Wesentlichkeitsschwelle

2. Zustimmungsverfahren

a) Ausschuss oder Plenum

b) Ausschussbesetzung und Stimmrechtsausschluss

3. Publizität

V. Pflichten institutioneller Anleger, Vermögensverwaltung und Stimmrechtsberater

VI. Übergangsvorschriften

VII. Fazit


I. Einleitung

Der im Oktober 2018 vorgelegte Referentenentwurf zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ist sowohl im Schrifttum als auch der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens von interessierten Kreisen abgegebenen Stellungnahmen ausgiebig erörtert worden. Anders als beim Gesetz zur Umsetzung der (ersten) Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) bestand dieses Mal allerdings keine Veranlassung – und angesichts des mitunter recht engen Korsetts der Richtlinienvorgaben keine Möglichkeit – für eine umfassend fundamentale Überarbeitung des Gesetzesentwurfs.[4] Dennoch hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe von Änderungen vorgenommen, die jedenfalls in Teilbereichen zu erheblichen Veränderungen gegenüber dem Referentenentwurf führen. Der vorliegende Beitrag stellt diese Neuerungen dar und untersucht, inwieweit damit mit dem Referentenentwurf verbundene Probleme gelöst oder auch neue Auslegungsschwierigkeiten geschaffen worden. Schließlich werden verbleibende Änderungswünsche für das weitere Gesetzgebungsverfahren formuliert.

II. Identifikation und Information von Aktionären

1. Engere Verzahnung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212

Um zu verhindern, dass die 2. ARRL in den Mitgliedstaaten derart unterschiedlich umgesetzt wird, dass inkompatible nationale Standards entstehen, hat die EU-Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zur Festlegung von Mindestanforderungen zur Umsetzung der Bestimmungen der 2. ARRL (ARRL-DVO) erlassen. Diese enthält im Interesse einer vollautomatisierten Abwicklung der Informationen zur Identifizierung von Aktionären sowie zur Erleichterung der Rechtsausübung enge Vorgaben zu Art, Umfang und Format der abzufragenden bzw. bereit zu stellenden Informationen. Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, nehmen die §§ 67a ff. AktG‑RegE umfangreich Bezug auf die Regelungen der ARRL-DVO. Dies war aus der Praxis mehrfach gefordert worden, um Inkonsistenzen und um schlimmsten Fall die Einrichtung paralleler Informationswege zu vermeiden. Leider hat der Gesetzgeber diese sinnvolle Änderung nicht in letzter Konsequenz umgesetzt. So wäre es sinnvoll, auch hinsichtlich der in § 67a Abs. 4 AktG‑RegE enthaltenen Definition des Intermediärs auf die ARRL-DVO bzw. direkt die 2. ARRL Bezug zu nehmen. Gleiches gilt für den Letztintermediär. Den Intermediär in der Kette i.S.d. § 67a Abs. 5 AktG‑RegE gibt es als Begriff weder in der ARRL-DVO noch in der 2. ARRL. Um zu einer europaweit einheitlichen Umsetzung und Auslegung der 2. ARRL beizutragen, erscheint die Anregung überzeugend, auf diesen Begriff zu verzichten.

2. Identifikation der Aktionäre

a) Informationsanspruch der Gesellschaft

aa) Gemäß § 67d Abs. 1 AktG‑RefE konnte die börsennotierte Gesellschaft von einem im Aktienregister eingetragenen Intermediär Informationen über die Identität der Aktionäre verlangen, deren Aktien verwahrt werden. Insbesondere vom Deutschen Aktieninstitut wurde dazu angemerkt, dass eine Identifizierung des eigentlichen Aktionärs in einer u.U. langen Kette von Intermediären nicht immer sinnvoll und erforderlich sei, sondern es völlig ausreichen könne, wenn die Gesellschaft den oder die nächsten Intermediäre ermittelt. Daher räumt § 67d Abs. 1 Satz 1 AktG‑RegE den Gesellschaften auch die Möglichkeit ein, lediglich Informationen über den nächsten Intermediär in der Kette zu verlangen. Dies ist durch Art. 3a Abs. 3 Unterabs. 3 2. ARRL gedeckt. Konsequenterweise sollte diese Option auch in § 67d Abs. 2–4 AktG‑RegE noch abgebildet werden.

bb) Wie vorstehend bereits erwähnt, nimmt der Regierungsentwurf hinsichtlich Format und Inhalt der abzufragenden bzw. zu übermittelnden Informationen auf die ARRL-DVO Bezug, so auch in § 67d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 AktG‑RegE. Anders als nach § 67d Abs. 2 Satz 2 AktG‑RegE ist nach Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Tabelle 2 lit. c) ARRL-DVO für natürliche Personen das Geburtsdatum ...

 


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.05.2019 12:12
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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