OLG Koblenz v. 16.9.2019 - 12 U 61/19

Dieselskandal: Kaufpreis ab Kaufdatum in Höhe der Wertminderung zu verzinsen

Der Käufer eines VW-Fahrzeugs, in dem ein Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, hat einen Anspruch gegen Volkswagen aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Der Käufer hat zudem einen weitergehenden Zinsanspruch.

Der Sachverhalt:
Der Kläger kaufte im März 2011 einen Pkw VW Golf als Gebrauchtwagen zu einem Gesamtpreis von 25.700 €. In dem Fahrzeug wurde von der beklagten Volkswagen AG eine Motorsteuerungssoftware eingebaut, welche bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert. Nach Bekanntwerden des Manipulationsvorwurfs nahm er die Beklagte im Wege des Schadensersatzes u.a. auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs in Anspruch.

Das LG gab der Klage statt und sprach dem Kläger einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu. Die Berufung der Beklagten hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Die Gründe:
Bei der Motorsteuerungssoftware, welche bei erkanntem Prüfbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert, handelt es sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Einbau dieser unzulässigen Abschalteinrichtung mindert den Wert des Fahrzeugs, da diesem durch die Manipulation schon im Zeitpunkt der Übergabe das Risiko der Stilllegung angehaftet hat. Der Fahrzeughersteller hat dem Käufer daher aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht nur den Kaufpreis zurückzuerstatten, sondern diesen in Höhe der Wertminderung auch ab Zahlung des Kaufpreises zu verzinsen.

Die Beklagte hat den Anschein erweckt, die von ihr produzierten Fahrzeuge entsprächen den gesetzlichen Vorgaben und seien uneingeschränkt nutzbar. Tatsächlich hat sie jedoch durch den Einbau der durch das Kraftfahrtbundesamt beanstandeten Steuerungssoftware eine unzulässige Abschalteinrichtung verwendet und hierdurch das Risiko einer Stilllegung des Fahrzeugs geschaffen, wobei die Gewinnmaximierung Triebfeder ihres Handelns war. Dies ist bei einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig einzustufen. Der Kläger hat auch durch dieses sittenwidrige Vorgehen der beklagten Fahrzeugherstellerin einen Schaden erlitten, indem er ein Fahrzeug erwarb, das hinter seiner Vorstellung zurückgeblieben ist, da er von einem ordnungsgemäß ausgerüsteten Fahrzeug ausgegangen war.

Der Schaden des Klägers liegt also im Kauf des Pkw, weshalb er von der Beklagten die faktische Rückabwicklung des Vertrages verlangen kann. Dies umfasst nicht nur die Rückzahlung des - um den Nutzungsvorteil gekürzten - Kaufpreises, sondern auch die Verzinsung des gezahlten Kaufpreises in Höhe des manipulationsbedingten Minderwerts des Fahrzeugs ab Datum der Kaufpreiszahlung. Dieser Anspruch folgt aus § 849 BGB. Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der durch eine unerlaubte Handlung dazu gebracht wird, Geld zu überweisen oder zu übergeben, vom Schädiger eine Verzinsung jenes Betrages verlangen, hinter dem der Wert des im Gegenzug zur Zahlung Erlangten zurückbleibt. Dieser Minderwert war im Hinblick auf den Einbau der unzulässigen Steuerungssoftware auf etwa 10 Prozent des für das Fahrzeug gezahlten Kaupreises zu schätzen.


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.11.2019 17:19
Quelle: OLG Koblenz PM vom 18.11.2019

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