Aktuell in der AG

Aktionärsidentifikation, Aktionärslegitimation und das Hauptversammlungsverfahren nach ARUG II (Zetzsche, AG 2020, 1)

Das ARUG II wurde im November 2019 vom Deutschen Bundestag verabschiedet, der Bundesrat hat es passieren lassen, die Publikation im Bundesgesetzblatt folgte am 19.12.2019 (BGBl. I 2019, 2637). Der Beitrag stellt die Neuerungen zur Aktionärsidentifikation und -legitimation sowie zum HV-Verfahren vor, ordnet die neuen Vorschriften des ARUG II sowie der zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechte-Richtlinie erlassenen Verordnung in den Ablauf der Hauptversammlung ein und nimmt zu einigen Zweifelsfragen Stellung.

I. Einleitung

II. Know your shareholder – Aktionärsidentifikation zu Informationszwecken (§ 67d AktG)

1. Intermediärsbezogener Aktionärsbegriff

2. Zweiteilung der Aktionärsidentifikation

3. Informationsweg

4. Anspruchsinhalt

a) Angaben nach Art. 3 ARRL-VO (Identifikation)

b) Zeitpunkt der Abfrage

c) Beteiligungsformen

III. Aktionärslegitimation (§§ 67, 123 Abs. 4 i.V.m. § 67d AktG)

1. Anwendungsbereich

2. Inhaberaktien (§§ 123 Abs. 4, 67c AktG)

a) Berechtigungsnachweis gem. Art. 5 ARRL-VO

b) Anmeldeerklärung gem. Art. 6 ARRL-VO

c) Aktionärsidentifikation gem. Art. 3 ARRL-VO zur  Legitimation

d) Übermittlungsweg

3. Namensaktien (§ 67 AktG)

a) Registereintragungen nach § 67 Abs. 3 i.V.m. § 67d AktG

b) Informationen nach Tab. 4 und 5 ARRL-VO

IV. Das Hauptversammlungsverfahren

1. Intermediärsinformation nach Art. 4, 9 ARRL-VO

a) Grundregel: Information über die Aktionärskette

b) Kettensprung?

c) Keine Intermediärsinformation für bestimmte  Namensaktien

d) Form und Inhalt der Einladung gem. Art. 4 ARRL-VO

e) Weiterbehandlung durch Intermediäre

2. Aktionärsmitteilung nach § 125 AktG

a) Anwendungsbereich

b) Inhaberaktien (§ 125 Abs. 1 AktG)

c) Namensaktien (§ 125 Abs. 2 AktG)

d) Form (§ 125 Abs. 5 AktG)

3. Stimmrechtsausübung

a) Vom Aktionär zur Gesellschaft (§ 67c Abs. 1 und 2 AktG)

b) Stimmzugangsbestätigung (§ 118 Abs. 1 und 2 AktG)

4. Auswertungsbestätigung (§ 129 Abs. 5 AktG)

V. Zusammenfassung in Thesen


I. Einleitung

1
Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) befasst sich im Kern mit vier, von der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARRL II) vorgegebenen Themen: (1) einer Neuregelung der Aktionärslegitimation und -identifikation zur Umsetzung von Kapitel Ia ARRL II, (2) Pflichten von institutionellen Anlegern, Vermögensverwaltern und Stimmrechtberatern im Rahmen der Ausübung ihrer Einflussrechte und insbesondere der Stimmrechtsausübung zur Umsetzung von Kapitel Ib ARRL II, (3) neuen Vorschriften zur Organvergütung nebst ‚Say on Pay‘ zur Umsetzung von Art. 9a, 9b ARRL II sowie (4) Geschäften mit nahestehenden Personen (sog. Related Party Transactions) zur Umsetzung von Art. 9c ARRL II.

2
Die ARRL II war bis zum 10.6.2019 umzusetzen. Bei der Entwurfsverfassung erwies sich die ob ihres Detailgrads und Inhalts mit einigen Überraschungen aufwartende ARRL II-Durchführungsverordnung (ARRL-VO) als unverhoffte Schwierigkeit, während das Gesetzgebungsverfahren nach Veröffentlichung des Regierungsentwurfs von Diskussionen rund um das Say on Pay und die Geschäfte mit nahestehenden Personen geprägt war. Beides führte schließlich dazu, dass die Finalfassung erst im November 2019 im Rechtsausschuss des Bundestags festgezurrt und am 14.11.2019 in 2. und 3. Lesung vom Deutschen Bundestag angenommen wurde, so dass das Gesetz (ausweislich der zahlreichen, im EGAktG festgelegten Ausnahmen) zum 1.1.2020 in Kraft treten wird.

3
Dennoch sind viele Vorschriften nach diesem Datum erstmals anzuwenden. Dies gilt insbesondere für das hier besprochene Verfahrensrecht (mit Ausnahme von §§ 124, 135 AktG): Alle Vorschriften in Zusammenhang mit der Aktionärsidentifikation sowie alle weiteren Vorschriften, die durch die ARRL-VO konkretisiert werden oder sich darauf beziehen (vgl. § 26j Abs. 4 EGAktG), gelten erstmals für Hauptversammlungen, die am oder nach dem 4.9.2020 einberufen werden. Dies ist auch dringend vonnöten, weil es noch einige Zeit brauchen wird, bis die IT-Systeme und Verfahrensabläufe der Emittenten und Intermediäre angepasst und die Verantwortlichen die zahlreichen Untiefen des Zusammenspiels von nationalem und Europarecht durchdrungen haben.

4
Dieser Aufsatz möchte – trotz besagter Untiefen – den festen Grund des ARUG II in Fragen der Aktionärsidentifikation, Aktionärslegitimation und zum HV-Verfahren aufzeigen. Er ordnet die neuen Vorschriften des ARUG II sowie der ARRL-VO in den Ablauf der Hauptversammlung ein und nimmt zu einigen Zweifelsfragen Stellung. Dafür wird zunächst der neue Anspruch auf Aktionärsidentifikation vorgestellt (II.), bevor dessen Auswirkungen auf die Aktionärslegitimation (III.) und das HV-Verfahren (IV.) untersucht werden. Der Beitrag schließt mit einem Fazit in Thesen (V.).

II. Know your shareholder – Aktionärsidentifikation zu Informationszwecken (§ 67d AktG)
1. Intermediärsbezogener Aktionärsbegriff

5
Schwerpunkte der ARRL I aus dem Jahr 2007 (ARRL I) waren die Erleichterung der Stimmrechtsausübung durch verbesserte Informationen, ein Verbot des sog. share blocking, europaweit einheitliche Regelungen zur vollmachtgestützten Vertretung sowie ...


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.01.2020 15:35
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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