Weitere aktuelle Rechtsprechung in Leitsätzen (KW 10)

Hier finden Sie die Leitsätze ausgewählter aktueller Entscheidungen aus dem Unternehmensrecht.

OLG Frankfurt 4.10.2018, 16 U 5/18
Geltendmachung eines Insolvenzverschleppungsschadens gegenüber Steuerberater; Darlegungslast des Insolvenzverwalters

1. Für die Bestimmung der Schadenshöhe hat der Insolvenzverwalter die stichtagsbezogenen Vermögenszuflüsse und -abflüsse, die nach der erkennbaren Insolvenzreife erfolgt sind, darzulegen. Die Aufschlüsselung der einzelnen Positionen muss eine zeitliche Zuordnung der einzelnen Geschäftsvorfälle ermöglichen.

2. Die gesamte Schadensentwicklung ist bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in die Schadensberechnung einzubeziehen.

3. Der Beweisantrag zur Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Feststellung der Höhe des Vertiefungsschadens, auf Grundlage der Darlegung des Anwachsens der Verbindlichkeiten aus den Büchern der Insolvenzschuldnerin, stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar.
(alle nicht amtl.)


OLG Köln 29.8.2019, 18 Wx 9/19
Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aufgrund schwerwiegender Pflichtverletzung

1. Eine Stellungnahme des Aufsichtsrats nach § 142 Abs. 5 Satz 1 AktG zur Bestellung eines Sonderprüfers steht im Ermessen des Aufsichtsrats in seiner Gesamtheit.

2. Sieht der Aufsichtsrat von einer Stellungnahme ab, so verletzt ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied, das gleichwohl eine Stellungnahme abgibt, in schwerwiegender Weise seine Pflichten, so dass es nach § 103 Abs. 2 Satz 1 AktG auf Antrag des Aufsichtsrats vom Gericht abberufen werden kann.
(alle amtl.)


LG Frankfurt/M. 24.10.2019, 3-05 O 43/19 (Deutsche Bank)
Mitbestimmungsrechtliches Statusverfahren bei „Konzern im Konzern“

Die für die Annahme eines sog. mitbestimmungsrechtlichen „Konzerns im Konzern“ erforderliche Leitungsmacht ist jedenfalls dann gegeben, wenn die BaFin gem § 10a Abs. 2 Satz 4 KWG regulatorisch vorgibt, dass das Konzernunternehmen alle gruppenbezogenen Pflichten eines übergeordneten Unternehmens zu erfüllen hat.
(amtl.)


BFH 15.10.2019, V R 29/19 (vormals V R 44/16)
Anforderungen zu Leistungsbeschreibung und Leistungszeitpunkt für zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung

1. Die Bezeichnung der erbrachten Leistungen als „Trockenbauarbeiten“ kann den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung genügen, wenn sie sich auf ein konkret bezeichnetes Bauvorhaben an einem bestimmten Ort bezieht.

2. Die Angabe des Leistungszeitpunkts kann sich aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Werklieferung oder Werkleistung in dem Monat der Rechnungsausstellung erbracht („bewirkt“) wurde (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Urt. v. 1.3.2018 – V R 18/17, BFHE 261,187, HFR 2018, 987).
(alle amtl.)


Verlag Dr. Otto Schmidt vom 03.03.2020 12:57
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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