D&O-Versicherungsschutz und Organhaftung für Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet werden (Fiedler, ZIP 2020, 2112)

Mit Entscheidung vom 26. 6. 2020 hat das OLG Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung 1 bestätigt und erneut entschieden, dass Ansprüche, die ein Insolvenzverwalter geltend macht, weil der Geschäftsführer den Geschäftsbetrieb nach Eintritt der Insolvenzreife weitergeführt und Zahlungen geleistet hat, grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich einer D&O-Versicherung unterfallen. Der Entscheidung des OLG Düsseldorf kommt weitreichende Bedeutung für die Praxis zu. Daher erscheint es zweckmäßig, die Urteilsbegründung des OLG Düsseldorf einer näheren Prüfung zu unterziehen. (Zugleich Besprechung OLG Düsseldorf v. 26. 6. 2020 - 4 U 134/18, ZIP 2020, 2018)

I. Wesentlicher Inhalt der Entscheidung

II. Begründung des OLG Düsseldorf

III. Kritische Wertung der Entscheidungsbegründung

1. Rechtsnatur von § 64 GmbHG nach der insolvenzrechtlichen Rechtsprechung des BGH

2. Zu dem Argument des „Quotenschadens“ - Auswirkung der Differenzierung zwischen Alt- und Neugläubigern

3. Zu den Erwägungen des OLG Düsseldorf auf Ebene des Verschuldens

IV. Verwendete Versicherungsbedingungen (Definition des Begriffs „Vermögensschaden“)

V. Fazit


I. Wesentlicher Inhalt der Entscheidung

1. In dem aktuellen Fall hatte ein Insolvenzverwalter Ansprüche aus § 64 GmbHG gegen den Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mit der Begründung geltend gemacht, der betroffene Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Insolvenzschuldnerin habe nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit Zahlungen auf ein debitorisch geführtes Konto entgegengenommen, was bei wirtschaftlicher Betrachtung einer Auszahlung an die Bank gleichkommt. Deshalb kommt in dieser Konstellation nach ständiger Rechtsprechung eine Haftung des Geschäftsführers aus § 64 GmbHG in Betracht.

2. Die Besonderheit des Falls bestand darin, dass auch über das Vermögen des Geschäftsführers persönlich ein Insolvenzverfahren nach den §§ 304 ff. InsO eröffnet worden war (sog. Privatinsolvenz). Dies hatte zur Folge, dass der Insolvenzverwalter der Gesellschaft die Zahlungsansprüche, die ihm aus § 64 GmbHG gegenüber dem Geschäftsführer zustanden, zu der Insolvenztabelle in dem persönlichen Insolvenzverfahren des Geschäftsführers anmelden musste.

3. Der (insolvente) Geschäftsführer war allerdings versicherte Person einer D&O-Versicherung. Deshalb stand diesem wiederum ein potenzieller Anspruch auf Versicherungsschutz nach den §§ 100 ff. VVG gegenüber der D&O-Versicherung zu. Der Insolvenzverwalter der Gesellschaft machte deshalb auf Grundlage von § 110 VVG „abgesonderte Befriedigung“ in dem Privatinsolvenzverfahren geltend und erhob unmittelbare Zahlungsansprüche gegenüber dem D&O-Versicherer des Geschäftsführers.

4. Das OLG Düsseldorf hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters gegen den D&O-Versicherer begründet war. Damit war inzidenter darüber zu entscheiden, ob unter der bestehenden D&O-Versicherung ein Anspruch auf Freistellung von begründeten Haftungsansprüchen bestand. In Einklang mit dem erstinstanzlichen Gericht (LG Kleve) hat das OLG Düsseldorf die Klage unter Verweis auf seine vieldiskutierte Entscheidung vom 20.7.2018 abgewiesen und erneut bestätigt, dass ein Insolvenzverwalter, der Ansprüche aus § 64 GmbHG geltend macht, keinen Anspruch auf Schadenersatz im Sinne der Versicherungsbedingungen einer D&O-Versicherung reklamiert.

II. Begründung des OLG Düsseldorf
Das OLG Düsseldorf hat die Klage des Insolvenzverwalters vorliegend mit der gleichen Begründung abgelehnt, mit der es bereits in der Vergangenheit entschieden hatte, dass Ansprüche aus § 64 GmbHG nicht dem Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung unterfallen. Der Senat nimmt insoweit ausdrücklich auf die Rechtsausführungen Bezug, die Gegenstand der Urteilsbegründung vom 20. 7. 2018 sind. Der Sichtweise des OLG Düsseldorf zufolge handelt es sich bei Ansprüchen, die auf Grundlage von § 64 GmbHG geltend gemacht werden, nicht um Ansprüche auf Ersatz eines Vermögensschadens im Sinne der Differenzhypothese, da einer Zahlung, die der Geschäftsführer veranlasst, „regelmäßig“ das Erlöschen einer „dadurch getilgten Gesellschaftsverbindlichkeit“ gegenüberstehe. Laut Sichtweise des OLG Düsseldorf soll es ständiger Rechtsprechung des BGH entsprechen, dass ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.10.2020 11:30

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