BFH v. 16.6.2020 - VIII R 1/17

Zur Anerkennung von Verlusten aus Knock-out-Zertifikaten

Bei sog. Wave XXL Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der - allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten - Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008. Hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet. Nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009 werden Verluste aus Knock-out-Zertifikaten als negative Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG berücksichtigt.

Der Sachverhalt:
Die Kläger sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren 2008 bis 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erwarb sog. Wave XXL Papiere. Es handelte sich dabei um sog. "Open-End-Knock-Out"-Produkte. Er erlitt in den Streitjahren 2008 bis 2011 Verluste aus Geschäften mit den "Open-End-Knock-Out-Zertifikaten", die ohne Laufzeitbegrenzung an Indizes bzw. einen bestimmten Aktienkurs gekoppelt waren.

Da die Stopp-Loss-Schwelle über dem Basispreis lag, wurde in jedem Knock-Out-Fall ein Betrag ermittelt, der dem Anleger als "Restwert" ausbezahlt wurde. Dieser Restwert entsprach der Differenz aus dem Auflösungskurs und dem Basispreis und konnte im schlechtesten Fall auch 0,001 € je Wertpapier betragen.

Der Kläger machte in den Streitjahren Verluste i.H.v. rd. 600.000 € geltend, die daraus resultierten, dass die Laufzeit der erworbenen Knock-Out-Produkte endete, weil die Stopp-Loss-Schwelle erreicht wurde. Das Finanzamt erkannte die bei den Einkünften aus § 20 und § 23 EStG geltend gemachten Verluste sowohl für die Zeit vor Einführung der Abgeltungsteuer (2008) sowie nach Einführung der Abgeltungsteuer (2009-2011) nicht an.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamts hatte vor dem BFH keinen Erfolg.

Die Gründe:
Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die von dem Kläger erzielten Verluste aus den "Open-End-Knock-Out"-Produkten im Streitjahr 2008 als negative Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008.

Bei den Wave XXL Papieren, die das Recht des Inhabers verbriefen, während der - allein durch eine Stopp-Loss-Schwelle begrenzten - Laufzeit vom Emittenten einen Barausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem vereinbarten Basispreis und dem aktuellen Wert des Basiswerts, vermindert um ein Bezugsverhältnis zu verlangen, handelt es sich um Optionsscheine i.S.v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG 2008. Das FG hat daher zu Recht den für 2008 nach § 23 EStG geltend gemachten Verlust berücksichtigt. Denn hat der Inhaber des Optionsscheins das Recht, auch bei Durchbrechung der Stopp-Loss-Schwelle eine Abrechnung und einen Differenzausgleich zu verlangen, wird der Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG 2008 beendet.

Das FG ist im Ergebnis auch zu Recht davon ausgegangen, dass in den Streitjahren 2009 bis 2011, also nach der Einführung der Abgeltungsteuer zum 1.1.2009, die Verluste des Klägers als negative Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 EStG 2009 steuerlich zu berücksichtigen sind.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 16.11.2020 12:05
Quelle: BFH online

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